Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 53 vom 7.9.1999 Seite 1051 bis 1058
Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss |
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Ausführung des Gesetzes über den Ladenschluss
Ausführung
des Gesetzes über den Ladenschluss
Muster für Rechtsverordnungen
der Kreisordnungsbehörden
und der örtlichen Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
v. 9.8 1999 - 215 - 8435.7
I
Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) vom 28. November 1956 (BGBl.I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl.I S. 1186), in Verbindung mit § 1 und Nummer 4.6.4 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360/SGV. NRW.281) in der jeweils geltenden Fassung haben die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden den genauen Zeitraum der auf Grund der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl.I S. 1881) zugelassenen Öffnungszeiten durch Rechtsverordnung festzusetzen.
II
Weitere Verkaufssonntage;
Verkauf an Werktagen bis 21.00 Uhr
Nach § 1 in Verbindung mit Nummer 4.6.5 und 4.6.7 der Anlage der ZustVO ArbtG ist die Ermächtigung zur Freigabe der vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage und der sechs Werktage mit verlängerter Öffnungszeit nach § 14 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 LSchlG den Gemeinden als örtlichen Ordnungsbehörden übertragen worden.
III
Hierzu weise ich auf Folgendes hin:
- In den Rechtsverordnungen können nur solche Regelungen getroffen werden, die die Ermächtigung im Ladenschlussgesetz zulässt. Bestimmungen über Aushänge, Ersatzfreizeiten und über das Bedienen der bei Ladenschluss anwesenden Kunden sind daher nicht zulässig. Auf die Beschränkung in § 14 Abs. 3 LSchlG weise ich hin.
- Überflüssig sind im Allgemeinen Hinweise auf andere Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, so zum Beispiel auf § 17. Jedoch kann ein Hinweis auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LSchlG zweckmäßig sein.
- Auf Grund des § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 LSchlG kann den örtlichen Ladeninhabern ermöglicht werden, ausnahmsweise an den Veranstaltungsprivilegien des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) teilzuhaben. Dies setzt voraus, dass die Veranstaltung nach § 69 Abs. 1 GewO festgesetzt worden ist. Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten dürfen sich im Rahmen der Zeitvorgaben des § 14 Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 LSchlG allenfalls auf die in der Festsetzung nach der GewO festgelegten Öffnungszeiten erstrecken.
Ähnliche Veranstaltungen wie Märkte und Messen sind Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste oder sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen.
Der Besucherstrom darf keineswegs erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. In Betracht kommen demnach nur Veranstaltungen mit grundsätzlich traditioneller, überörtlicher Bedeutung, die in der Regel schon seit Jahren bestehen und regelmäßig wiederkehren. Heben sich dagegen die Veranstaltungen und ihre Anziehungskraft nur wenig oder kaum von Veranstaltungen an "normalen" Sonn- und Feiertagen ab, so sind die Voraussetzungen einer "ähnlichen Veranstaltung" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 LSchlG nicht gegeben. Einmalige Veranstaltungen wie Jubiläen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 LSchlG.
Die Kreisordnungsbehörden und die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden können im Rahmen dieser engen gesetzlichen Vorgaben in eigener Verantwortung über die Voraussetzungen für zusätzliche Ladenöffnungszeiten entscheiden. Ihre Zulassung kann ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG auf einen Ortsteil beschränkt werden, wenn die Veranstaltung schon seit jeher in diesem Ortsteil stattfindet. Einzelne Straßen, Einkaufszentren usw. kommen als "Ortsteil" im Sinne dieser Regelung nicht in Betracht. Bei einer Freigabe für ein Teilgebiet einer Gemeinde wird die Ermächtigung zur Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten für das übrige Gemeindegebiet nicht verbraucht.
In der Verordnung ist der Ortsteil so konkret zu bezeichnen und abzugrenzen, dass Ladengeschäfte eindeutig als innerhalb oder außerhalb des Ortsteils liegend zugeordnet werden können. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in anderen Ortsteilen die Ladengeschäfte geschlossen bleiben. Jedes Ladengeschäft darf insgesamt an nicht mehr als 4 Sonntagen bzw. 6 Werktagen geöffnet haben. - Bei Freigaben durch Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 LSchlG muss stets ein dringendes Bedürfnis zur Versorgung der Besucher bestehen, das zu anderen Zeiten nicht erfüllt werden kann. Die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen allein ist nicht geeignet, den Erlass einer Rechtsverordnung zu begründen.
- Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften (z.B. Gewerkschaft Handel - Banken - Versicherungen, Deutsche Angestelltengewerkschaft), der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen.
- Auf die Beschränkung der Öffnungszeit am vorausgehenden Samstag auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 LSchlG wird hingewiesen.
- Wegen des Verweises auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 in § 16 Abs. 1 LSchlG können ausschließlich Samstage freigegeben werden.
Damit die Rechtsverordnungen in formeller Hinsicht einheitlich und übersichtlich gefasst werden, bitte ich, die nachstehenden Muster zu verwenden. Das Muster A gilt für die Kreisordnungsbehörden, das Muster B für die örtlichen Ordnungsbehörden. Für kreisfreie Städte sind beide Muster zusammenzufassen, d.h. im Einleitungssatz werden die Ermächtigungsvorschriften aus Muster A und B gemeinsam aufgeführt, hinter § 1 von Muster A werden als §§ 2 und 3 die §§ 1 und 2 aus Muster B eingefügt. Die Verordnung erhält in diesem Fall die Überschrift:
Verordnung über besondere Öffnungszeiten
für Verkaufsstellen
IV
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr. Mein Runderlass vom 5.2.1991 (SMBl. NRW 7113) wird aufgehoben.
Muster A
Verordnung über die Öffnungszeiten
für den Verkauf bestimmter Waren
an Sonn- und Feiertagen
Vom...
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl.I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl.I S.1186), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW.S. 360) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt.....................
(den Kreis.....................) verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen nach Maßgabe der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) geöffnet sein für die Abgabe von
- frischer Milch in der Zeit von................................bis.....................1)
- Konditorwaren in der Zeit von..............................bis.....................2)
- Blumen in der Zeit von..........................................bis.....................1)
jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag in der Zeit von.............................bis.....................3) - Zeitungen in der Zeit von......................................bis.....................4).
§ 2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren verkauft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
1)
Für die Dauer von bis zu zwei Stunden2) Für die Dauer von bis zu drei Stunden
3) Für die Dauer von bis zu sechs Stunden
4) Für die Dauer von bis zu fünf Stunden
§ 3
Diese Verordnung tritt am.............................in Kraft.
........................., den ...............................................
Stadt..............................(Kreis................................)
als Kreisordnungsbehörde.
Muster B
Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vom................
Auf Grund des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl.I S.1186) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW.S. 360) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt.....................
(Gemeinde.....................) verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen (für den Verkauf von..........................
..............)1) dürfen an folgendem Sonn- oder Feiertag geöffnet sein:
am.....................2) (in.............)3) in der Zeit
von........................bis...................4)
Am vorausgehenden Samstag müssen die Verkaufsstellen ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
§ 2
Verkaufsstellen (für den Verkauf von...........................
..............)1) dürfen an folgenden Samstagen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- am.........3) (in...........3) bis.........Uhr6) .
- am...........(in.............) bis.........Uhr6) .
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält oder in diesen Geschäftszeiten andere als die zugelassenen Waren verkauft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am..........................in Kraft.
.................................., den....................................
Stadt.....................(Gemeinde...............................)
als örtliche Ordnungsbehörde 7)
1) Der Kreis der von der Vergünstigung erfassten Verkaufsstellen kann eingeschränkt werden (s. § 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG und § 16 Abs. 2 LSchlG). In diesen Fällen sind die betroffenen Handelszweige in die Klammer einzusetzen.
2)
Der freigegebene Sonn- oder Feiertag ist eindeutig zu bezeichnen.3)
Die Regelung kann gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 LSchlG und § 16 Abs. 2 LSchlG auf bestimmte Bezirke beschränkt werden. Diese Bezirke sind ggf. hier einzusetzen.4)
Bei der Festsetzung des Öffnungszeitraumes, der gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 LSchlG angegeben werden muss, ist zu beachten, dass die Öffnungszeit fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten darf, spätestens um 18.00 Uhr enden muß und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen soll (s. § 14 Abs. 2 Satz 3 LSchlG).5)
Samstage, an denen die Ladenöffnungszeiten verlängert werden, sind eindeutig zu bezeichnen (z.B. "Samstag vor Pfingsten").6)
21.00 Uhr ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LSchlG die äußerste Grenze für das Hinausschieben der Ladenschlusszeit. Diese Grenze braucht nicht erreicht zu werden.7)
Werden von einer kreisfreien Stadt Muster A und B zusammengefasst, so ist hier wie folgt zu formulieren:"Stadt...........................................als Kreisordnungsbehörde und örtliche Ordnungsbehörde".
MBl. NRW.1999 S. 1052