Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 53 vom 7.9.1999 Seite 1051 bis 1058

Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gem. Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Festlegung der Rohbauwerte und des Stundensatzes gem. Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Ministerium für Bauen und Wohnen

Festlegung der Rohbauwerte
und des Stundensatzes
gem. Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4
des Allgemeinen Gebührentarifs
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 2.8.1999- II A 2 -66.2

Gemäß den Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 610) - SGV. NRW. 2011 -, wird bekanntgemacht.

  1. Die bei der Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten anzuwendenden Rohbauwerte bleiben gegenüber den in der Anlage 1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung festgelegten Rohbauwerten für das Jahr 2000 unverändert.
  2. Der Stundensatz für das Jahr 2000 beträgt DM 119,00.
  3. Diese Bekanntmachung gilt ab 1.1.2000. Ab diesem Datum ist die Bekanntmachung vom 1.10.1998 (MBl. NRW. S. 1160) nicht mehr anzuwenden.

MBl. NRW. 1999 S. 1056