Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 10.2.1999 Seite 83 bis 94

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
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Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

203205

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 22.12.1998
B 2905 - 0.2. - IV A 4

Bei der Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst bitte ich mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt zu verfahren:

  1. Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die ihnen entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt. Fahrkosten, die am Wohnort und Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.
  2. Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge, Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen werden nicht erstattet.
  3. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze des § 6 Abs. 2 LRKG gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.

    Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.

  4. Wohnen Bewerber im Ausland, können als Fahrkosten (Nummer 1 und 2) nur die Kosten ab deutscher Grenze erstattet werden. Von der Einschränkung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes dienstliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden; § 5 Abs. 1 Satz 4 LRKG gilt entsprechend.
  5. Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig und wird keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt, erhalten die Bewerber eine Übernachtungspauschale von 39 DM je notwendiger Übernachtung.
  6. Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären.
  7. Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerbern in angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen.
  8. Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, daß ihnen auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses RdErl. gewährt wird.
  9. Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung aufgefordert hat. Sie sind bei Festtitel 546.10 zu buchen.
  10. Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob der Bewerber bereits im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Von der zuständigen Behörde gem. § 2 Abs. 1 LRKG angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind als Dienstreisen zu behandeln.
  11. Die obersten Landesbehörden können für Verwaltungsbereiche, in denen ein Bewerberüberhang besteht, bestimmen, daß von der Gewährung von Reisekostenvergütungen nach diesem Erlaß abzusehen ist.
  12. Die Bewerber sind bei der Aufforderung zur Vorstellung schriftlich darauf hinzuweisen, daß ihnen keine Reisekostenvergütung gewährt werden kann.

  13. Mein RdErl. v. 18.10.1977 (SMBl. NRW 203205) wird mit Ablauf des 31.12.1998 aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 84