Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 6 vom 10.2.1999 Seite 83 bis 94

Bekanntmachung Nr. 15 Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse der Zanders Feinpapiere AG in Bergisch-Gladbach
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Bekanntmachung Nr. 15 Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat der Betriebskrankenkasse der Zanders Feinpapiere AG in Bergisch-Gladbach

Der Landeswahlbeauftragte für die
Durchführung der Sozialversicherungswahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 15
Durchführung der Wahlen zum Verwaltungsrat
der Betriebskrankenkasse der Zanders Feinpapiere AG
in Bergisch-Gladbach

vom 12. Januar 1999

Durch ein Büroversehen sind bei der Betriebskrankenkasse der Zanders Feinpapiere AG bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 14 Abs. 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) am 12. November 1998 keine gültigen Vorschlagslisten für den nach §§ 46, 31 Abs. 3a und 33 Abs. 3 SGB IV als Selbstverwaltungsorgan neu zu wählenden Verwaltungsrat eingegangen.

Da dadurch die Fristen des vom Bundeswahlbeauftragten erstellten allgemeinen Wahlkalenders z.T. bereits abgelaufen sind, bestimme ich, um dem Versicherungsträger dennoch die Teilnahme an den allgemeinen Wahlen zur Sozialversicherung zu ermöglichen, zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) folgendes:

  1. Wahlankündigung (§ 10 Abs. 1 SVWO):
  2. Wahltag ist

    Mittwoch, der 26. Mai 1999.

  3. Wahlausschreibung ( 14 Abs. 1 SVWO):
  4. Die Wahlausschreibung wird am 19. Januar 1999 durch den Versicherungsträger vorgenommen. Sie wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des Betriebes und der Betriebskrankenkasse sowie in der örtlichen Tagespresse bekanntgegeben.

  5. Allgemeine Vorschlagsberechtigung nach § 48 c SGB IV
  6. Die allgemein vorschlagsberechtigten Arbeitnehmervereinigungen wurden vom Bundeswahlbeauftragten in seiner Bekanntmachung Nr. 2 am 2. Februar 1998 veröffentlicht.

  7. Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) ist der
  8. 4. Januar 1999.

  9. Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 SGB IV) ist der
  10. 29. September 1998.

  11. Auslegung der Vorschlagslisten (§ 26 SVWO)
  12. Für den Fall, dass eine Wahlhandlung stattfindet, lässt der Wahlausschuss Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers und in den Betriebsstätten, die zum Bezirk der Betriebskrankenkasse gehören, auslegen oder aushängen.

  13. Wahlbekanntmachung (§ 31 SVWO)
  14. Die Wahlbekanntmachung nach § 31 SVWO wird vom Wahlausschuss vorgenommen. Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist den Wahlunterlagen beizufügen.

  15. Bekanntmachung des Wahlergebnisses und erste Sitzung des Verwaltungsrates (§§ 28, 61 und 73 SVWO)
  16. Findet eine Wahlhandlung nicht statt, gelten abweichend von § 28 Abs. 3 SVWO die benannten Bewerber mit der Bekanntmachung des Wahlausschusses, dass und warum eine Wahlhandlung unterbleibt, als gewählt. Die gewählten Bewerber sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig zu der ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu laden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 73 SVWO).

  17. Abkürzung von Fristen (§ 2 Abs. 3 SVWO)

Es muss durchgeführt werden:

Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 SVWO):

19. Januar 1999
(Dienstag)

Einreichung der Vorschlagslisten
(§§ 14 Abs. 1 und 15 SVWO):

02. Februar 1999
17.00 Uhr (Dienstag)

Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen zur Vorschlagsliste durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste (§ 22 Abs. 3 S. 1 SVWO):

12. Februar 1999
17.00 Uhr (Freitag)

Einräumen einer Nachfrist zur Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten durch den Wahlausschuss (§ 24 Abs. 4 SVWO):

22. Februar 1999
17.00 Uhr (Montag)

Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Vorschlagslisten (§ 23 Abs. 1 SVWO):

24. Februar 1999
(Mittwoch)

Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahlausschuss (Beschwerde-Wahlausschuss, § 24 Abs. 3 SVWO):

03. März 1999
(Mittwoch)

Entscheidung des Landeswahlausschusses
(Beschwerde-Wahlausschuss, § 25 Abs. 1 SVWO): 

12. März 1999
(Freitag)

Bekanntmachung, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet, nebst Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses sowie Benachrichtigung der gewählten Bewerber (§ 28 Abs. 2 SVWO)

19. März 1999
(Freitag)

Für den weiteren Ablauf gelten im Anschluss hieran die Fristen des "Allgemeinen Wahlkalenders für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten" in der Fassung der Bekanntmachung durch den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.

Essen, 12. Januar 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen im Lande NRW

S c h ü r m a n n

MBl. NRW. 1999 S. 91