Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 68 vom 14.12.1999 Seite 1341 bis 1356

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 - 13 a WPO)
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Norm
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Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen (§§ 7 - 13 a WPO)

Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen
(§§ 7 - 13 a WPO)

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr v. 10.11.1999
- 136 - 77 - 01 -

Für die Prüfungstermine des Jahres 2001 sind Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer-Examen komplett mit allen Unterlagen beim

Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
- Zulassungsausschuss für
Wirtschaftsprüfer -
Haroldstraße 4
40213 Düsseldorf

einzureichen, und zwar grundsätzlich

a) bis spätestens 31. Juli 2000 für die Prüfung des
1. Halbjahres 2001

b) bis spätestens 28. Februar 2001 für die Prüfung des
2. Halbjahres 2001.

Für eventuell erforderlich werdende Wiederholungsprüfungen ist zu beachten, dass die Teilnahme an der Prüfung nur einmal innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten möglich ist, erforderliche Wiederholungsprüfungen somit frühestens im übernächsten Prüfungstermin erfolgen können.

Vollprüfungen und Prüfungen nach § 13 a WPO (verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer, die zugleich Steuerberater und/oder Rechtsanwalt sind) werden im Jahre 2001 nur in dem Prüfungstermin des 1. Halbjahres abgenommen. Dies gilt grundsätzlich auch für entsprechende Ergänzungsprüfungen. Informationen für das Zulassungsverfahren sind bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses erhältlich, stehen aber auch im Internet (unter www.mwmtv.nrw.de) zur Verfügung.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus den §§ 8 und 9 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1975 (BGBL. I S. 2803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600).

Die Richtigkeit der dem Zulassungsantrag beigefügten Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden muss von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Beurkundungsgesetzes oder einem Notar beglaubigt sein.

Da für die Bearbeitung aller Anträge nur begrenzt Zeit zur Verfügung steht, muss unbedingt erwartet werden, dass die Zulassungsanträge fristgerecht gestellt und alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Falls Anträge dennoch unvollständig oder mit unzureichenden Unterlagen gestellt werden und ein solcher Antragsmangel trotz Aufforderung auch nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist behoben wird, kann der Bewerber beim nächsten Prüfungstermin keine Berücksichtigung mehr finden. Verspätet gestellte Zulassungsanträge werden abgelehnt.

Der Zulassungsausschuss entscheidet (voraussichtlich weiterhin) jeweils im Mai über eine Zulassung für die Prüfung des
2. Halbjahres und im November über eine Zulassung für die Prüfung des kommenden 1. Halbjahres.

Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber nach § 14 a der Wirtschaftsprüferordnung eine Zulassungsgebühr von 250,00 DM mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten, und zwar an die

Landeshauptkasse Düsseldorf
BLZ 360 100 43
Postbank Essen Nr. 7342-434

mit dem Buchungsvermerk:

"08/08030/111 20 - Zulassungsgebühr WP-Pr."

MBl. NRW. 1999 S. 1353