Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen ab 1. Januar 1999
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen ab 1. Januar 1999

Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen
ab 1. Januar 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.1.1999 -
B 2906 - 7.1 - IV A 4

I. Nach § 7 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der derzeit gültigen Fassung lautet wie folgt:

"(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark

abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend. Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate. Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abzuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist."

Das Tagegeld nach § 7 Abs. 1 LRKG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG beträgt somit

bei mindestens 8 und weniger als 14 Stunden

10 DM,

bei mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden

20 DM,

bei 24 Stunden

46 DM.

Ein Zuschuß zum Tagegeld sowie ein Tagegeld bei Dienstreisen unter 8 Stunden wird nicht gewährt.

II. Die nach § 7 Abs. 2 LRKG zu berücksichtigenden Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung für das Jahr 1999 betragen

für das Frühstück

2,63 DM,

für Mittag- und Abendessen je

4,70 DM.

Ich bitte um Beachtung.

MBL. NRW. 1999 S. 148