Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 9 vom 5.3.1999 Seite 145 bis 150

Der Landeswahlbeauftragte für die
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Der Landeswahlbeauftragte für die

Der Landeswahlbeauftragte für die

Durchführung der Sozialversicherungswahlen

im Lande Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung Nr. 16

Durchführung der Wahlen zur Vertreterversammlung
der Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe

Bek. v. 18. Januar 1999

Die Feuerwehr-Unfallkassen Rheinland in Düsseldorf und Westfalen-Lippe in Münster haben es bisher versäumt, Vorbereitungen für die am 26. Mai 1999 stattfinden allgemeinen Sozialversicherungswahlen zu treffen. Bei beiden Versicherungsträgern ist gem. §§ 46, 31 Abs. 1 und 33 Abs. 1 SGB IV als Selbstverwaltungsorgan jeweils eine Vertreterversammlung zu wählen.

Da durch die Versäumnisse die Fristen des vom Bundeswahlbeauftragten erstellten allgemeinen Wahlkalenders z.T. bereits abgelaufen sind, bestimme ich, um bei beiden Versicherungsträgern dennoch die Teilnahme an den allgemeinen Wahlen zur Sozialversicherung sicherzustellen, zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse gem. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) folgendes:

1. Wahlankündigung (§ 10 Abs. 1 SVWO):

Wahltag ist

Mittwoch, der 26. Mai 1999.

2. Wahlausschreibung ( 14 Abs. 1 SVWO):

Die Wahlausschreibung wird am 1. Februar 1999 durch den Versicherungsträger vorgenommen. Sie wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers sowie in der örtlichen Tagespresse bzw. dem üblichen Mitteilungsorgan der Feuerwehr-Unfallkasse bekanntgegeben.

3. Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 SGB IV) ist der

4. Januar 1999.

4. Stichtag für die Wählbarkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ist der

4. Januar 1999

5. Auslegung der Vorschlagslisten (§ 26 SVWO)

Für den Fall, dass eine Wahlhandlung stattfindet, lässt der Wahlausschuss Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des Versicherungsträgers auslegen oder aushängen.

6. Wahlbekanntmachung (§ 31 SVWO)

Die Wahlbekanntmachung nach § 31 SVWO wird vom Wahlausschuss vorgenommen. Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist den Wahlunterlagen beizufügen.

7. Bekanntmachung des Wahlergebnisses und erste Sitzung der Vertreterversammlung (§§ 28, 61 und 73 SVWO)

Findet eine Wahlhandlung nicht statt, gelten abweichend von § 28 Abs. 3 SVWO die benannten Bewerber mit der Bekanntmachung des Wahlausschusses, dass und warum eine Wahlhandlung unterbleibt, als gewählt. Die gewählten Bewerber sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses unverzüglich zu benachrichtigen und gleichzeitig zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung zu laden (§ 61 Abs. 2 i. V. m. § 73 SVWO).

8. Abkürzung von Fristen (§ 2 Abs. 3 SVWO)

Es muss durchgeführt werden:

Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 SVWO):

1. Februar 1999
(Montag)

Einreichung der Vorschlagslisten (§§ 14 Abs. 1 und 15 SVWO):

1. März 1999
18.00 Uhr (Montag)

Mitteilung von Zweifeln und Beanstandungen zur Vorschlagsliste durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste (§ 22 Abs. 3 S. 1 SVWO):

4. März 1999
(Donnerstag)

Einräumen einer Nachfrist zur Beseitigung von Zweifeln und Mängeln der Vorschlagslisten durch den Wahlausschuss (§ 24 Abs. 4 SVWO):

11. März 1999
18.00 Uhr (Donnerstag)

Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung von Vorschlagslisten (§ 23 Abs. 1 SVWO):

16. März 1999
(Dienstag)

Eingang einer Beschwerde nebst Begründung beim Landeswahlausschuss (Beschwerde-Wahlausschuss, § 24 Abs. 3 SVWO):

23. März 1999
(Dienstag)

Entscheidung des Landeswahlausschusses (Beschwerde-Wahlausschuss, § 25 Abs. 1 SVWO):

30. März 1999
(Dienstag)

Beantragung einer Wahlkennziffer beim Bundeswahlbeauftragten durch den Wahlausschuss (§ 29 Abs. 1 SVWO)

unverzüglich, wenn feststeht, dass beim Versicherungsträger eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet

Bekanntmachung, dass und weshalb keine Wahlhandlung stattfindet, nebst Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses sowie Benachrichtigung der gewählten Bewerber (§ 28 Abs. 2 SVWO)

6. April 1999
(Dienstag)

Für den weiteren Ablauf gelten im Anschluss hieran die Fristen des "Allgemeinen Wahlkalenders für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten" in der Fassung der Bekanntmachung durch den Bundeswahlbeauftragten für die Sozialversicherungswahlen.

Essen, 18. Januar 1999

Der Landeswahlbeauftragte
für die Durchführung
der Sozialversicherungswahlen im Lande NRW
In Vertretung

Z i m p l

MBL. NRW. 1999 S. 149