Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 1 vom 7.1.2000 Seite 1 bis 14

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

203204

Verwaltungsverordnung zur Ausführung
der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.12.1999 -
B 3100 - 0.7 - IV A 4

Mein RdErl. v. 9.4.1965 (SMBl. NRW. 203204) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

I.

1.
Nummer 1a.4 erhält folgende Fassung:

1a.4
Beamte, denen eine Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 3 LBG bewilligt worden ist, erhalten weiterhin Leistungen der Krankheitsfürsorge nach § 85 a Abs. 4 bzw. § 86 Abs. 2 Satz 3 LBG.

2.
In Nummer 4.8 wird folgender Satz angefügt:

Soweit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angehörigen eines Beihilfeberechtigten Aufwendungen nach dem 31.03.1999 entstanden sind, ist entsprechend zu verfahren.

3.
Nach Nummer 4.8 wird folgende Nummer 4.9 eingefügt:

4.9
Soweit Angehörige einen eigenen Beihilfeanspruch nach § 1 Abs. 6 BVOAng haben, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beihilfeberechtigten zu den Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter Anrechnung deren eigenen Beihilfeanspruchs eine Beihilfe zu gewähren.

4.
In Nummer 5.1 b) wird nach dem Komma folgender Halbsatz angefügt:

zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23.10.1998 (BAnz. Nr. 16 S. 947),

5.
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

6.2
Als Sachleistungen gelten nicht Leistungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SGB V, an denen sich Versicherte nach § 30 Abs. 2 SGB V zu beteiligen haben.

6.
In Nummer 7.4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Beihilfen sind auch beim Bestehen eines Sach- oder Dienstleistungsanspruchs zu gewähren, sofern der Beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähigen Personen noch mit eigenen Aufwendungen belastet sind und kein Sachleistungssurrogat vorliegt.

7.
In Nummer 9.3 Satz 1 werden die Worte "Anlage zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO" durch die Worte "Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)" ersetzt.

8.
Nummer 9.4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "(Nummer 2.1 und 3.1 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)" durch die Worte "[Nummer 2.1 und 3.1 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]" ersetzt.

b) Abschnitt A des Verzeichnisses der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie (Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) erhält folgende Fassung:

A)
Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen [Nummer 2 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

1.
Rosemarie Ahlert
Schulstr. 29, 72631 Aichtal

2.
Dr. med. Dipl.-Psych. Menachem Amitai
Bifänge 22, 79111 Freiburg

3.
Dr. med. Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38c, 81677 München

4.
Prof. Dr. med. Friedrich-Wilhelm Beese
Leinsteige 11, 72160 Horb a.N.

5.
Dr. med. Ulrich Berns
Ellernstr. 30, 30175 Hannover

6.
Dr. med. Rudolf Blomeyer
Fritschestr. 65, 10585 Berlin

7.
Dr. med. Dietrich Bodenstein
Ahornstr. 17, 12163 Berlin

8.
Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108, 14055 Berlin

9.
Dr. med. G. Burzig
Hamburger Str. 49, 23611 Bad Schwartau

10.
Prof. Dr. med. Michael Ermann
Postfach 151309, 80048 München

11.
Dr. med. Dietrich Haupt
Wörther Str. 44, 28211 Bremen

12.
Dr. med. Ludwig Janus
Köpfelweg 52, 69118 Heidelberg

13.
Dr. med Horst Kallfass
Bundesplatz 14,10715 Berlin

14.
Dr. med. Ingrid Kamper-Jasper
Jöhrensstr. 5, 30559 Hannover

15.
Dr. med. Gabriele Katwan
Franzensbader Str. 6b, 14193 Berlin

16.
Prof. Dr. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen

17.
Dr. med. Albrecht Kuchenbuch
Wormser Str. 4, 10789 Berlin

18.
Prof. Dr. med. Peter Kutter
Brenntenhau 20 A, 70565 Stuttgart

19.
Prof. Dr. med. Klaus Lieberz
Zentralinstitut für Seelische Gesundheit
-Psychosomatische Klinik-
Postfach 122120, 68072 Mannheim

20.
Dr. med. Günter Maass
Leibnizstr. 16 c, 65191 Wiesbaden

21.
Prof. Dr. med. Dr. phil. Hans Quint
Keltenweg 9, 53117 Bonn

22.
Prof. Dr. med. Michael von Rad
Langerstr. 3, 81675 München

23.
Dr. med. Lutz Rosenkötter
Ginnheimer Str. 23, 60487 Frankfurt/Main

24.
Dr. med. Hermann Roskamp
Lohengrinstr. 67, 70597 Stuttgart

25.
Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart

26.
Dr. med. Gisela Thies
Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe

27.
Prof. Dr. med. Helmut Thomä
Wilhelm-Leuschner-Str. 11, 89075 Ulm

c) Die Überschrift zu Abschnitt B erhält folgende Fassung:

B)
Gutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen [Nummer 2 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]

d) In den Überschriften zu den Abschnitten C und D werden die Worte "(Nummer 3 der Anlage zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)" durch die Worte "[Nummer 3 der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)]" ersetzt.

e) Abschnitt E Buchstabe a des Verzeichnisses der Gutachter und Obergutachter für Psychotherapie (Obergutachter für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen) erhält folgende Fassung:

a) für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von Erwachsenen

1.
Dr. med. Ludwig Barth
Mühlbaurstr. 38c, 81677 München

2.
Dr. med. Doris Bolk-Weischedel
Eichkampstr. 108, 14055 Berlin

3.
Prof. Dr. med. Karl König
Hermann-Föge-Weg 6, 37073 Göttingen

4.
Dr. med. Günter Schmitt
Abraham-Wolf-Str. 62, 70597 Stuttgart

5.
Dr. med. Gisela Thies
Tegeleck 27, 23843 Bad Oldesloe

6.
Dr. med. Roland Vandieken
Am Buchenhang 17, 53115 Bonn

9.
Nummer 9a.3 erhält folgende Fassung:

9a.3
Von den nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO beihilfefähigen Aufwendungen wird der Selbstbehalt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts abgezogen.

10.
In Nummer 10.1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz BVO in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 BVO bestimme ich, daß die Aufwendungen für die wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilmittel Helixor und Iscador als beihilfefähig anzuerkennen sind, wenn wissenschaftlich anerkannte Mittel ohne Erfolg angewendet worden sind oder diesen wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Erkrankung keine ausreichenden Erfolgschancen mehr eingeräumt werden können oder im Hinblick auf den Krankheitszustand die Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden und Mitteln unzumutbar erscheint.

11.
In Nummer 10.2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Aufwendungen für eine Zellbehandlung (Frischzellen, Trockenzellen), für Thymusextrakte und für Geriatrika - das sind Mittel, die dazu dienen sollen, den physiologischen Alterungsprozeß aufzuhalten oder zu beeinflussen - sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a BVO nicht beihilfefähig.

12.
In Nummer 10.4 wird die Zahl "3" durch die Zahl "2" ersetzt.

13.
Nummer 10.6 erhält folgende Fassung:

10.6
Aufwendungen für Präparate zur Behandlung von erblich bedingtem Haarausfall bei Männern (z.B. Propecia), zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (z.B. Viagra), zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz sowie für Mittel zur Gewichtsreduktion (z.B. Xenical) sind nicht beihilfefähig.

14.
In Nummer 10.7 werden die Worte "Anlage zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO" durch die Worte "Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO)" ersetzt.

15.
Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

11.2
Eine Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien liegt auch vor, wenn z.B. die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben, nicht jedoch, wenn sowohl die Werte für das linke als auch für das rechte Auge um jeweils 0,25 Dioptrien zu- oder abgenommen haben. Bei Kurzsichtigkeit oder Achsenverschiebung sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung auch dann beihilfefähig, wenn sich mit der neuen Sehhilfe die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.

16.
Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:

11.3
Einschleifkosten von Brillengläsern sind bis zu einem Betrag von 20 DM je Glas beihilfefähig. Mehraufwendungen für die Entspiegelung (ausgenommen sind höherbrechende Gläser) und Härtung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für höherbrechende Gläser sind ab minus 6 Dioptrien beihilfefähig. Mehraufwendungen für phototrope Gläser (z.B. Colormaticgläser, Umbramaticgläser) sind nur bei Albinismus, Pupillotonie und totaler Aniridie (Fehlen der Regenbogenhaut) beihilfefähig. Aufwendungen für Sportbrillen sind nur beihilfefähig, wenn sie von Schülern während des Schulsports getragen werden müssen.

17.
Nummer 12a.5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Das Finanzministerium gibt den jeweils gültigen Höchstbetrag bekannt; er beträgt

vom 1. 1. 1997 bis 31.12. 1997

5.974,- DM,

vom 1. 1. 1998 bis 31. 3. 1999

6.048,- DM und

ab 1. 4. 1999

6.218,- DM.

18.
In Nummer 13.2 wird folgender Satz angefügt:

Bei einer zuvor ambulant durchgeführten Chemo- oder Strahlentherapie gilt eine anschließend notwendige Sanatoriumsmaßnahme ebenfalls als Anschlußheilbehandlung.

19.
Nummer 16 wird gestrichen.

20.
Nummer 20.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für Pflichtversicherte sowie für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, denen zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach ein Zuschuß nach § 257 SGB V zusteht oder die beitragsfrei nach § 224 SGB V versichert sind, werden Beihilfen für eine Behandlung im Ausland nur gewährt, wenn im Ausland keine Sachleistung erlangt werden konnte und das Ausland nicht zum Zwecke der Behandlung aufgesucht wurde.

21.
In Nummer 22c.2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

dies gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 85 a Abs. 3 LBG.

22.
Nummer 24b erhält folgende Fassung:

24b
Zu § 13 Abs. 4

Die Antragsgrenze von 200 DM gilt nicht, wenn der Beihilfenberechtigte aus dem beihilfenberechtigten Personenkreis ausgeschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat.

II.

Die Anlage 3 (Kurorteverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Die Eintragung Colberg erhält folgende Fassung:

Colberg/ Heldburg

98663 Bad Colberg/ Heldburg

Bad Colberg

Heilbad

2. Hinter der Eintragung Eilsen wird folgende Eintragung eingefügt:

Ellrich

99755 Ellrich

Sülzhayn

Heilklimatischer Kurort

3. Die Eintragung Frankenhausen erhält folgende Fassung:

Frankenhausen

06567 Bad Frankenhausen

K

Heilbad

4. Die Eintragung Gehringswalde wird gestrichen.

5. Die Eintragung Heiligenstadt erhält folgende Fasssung:

Heiligenstadt

37308 Heilbad Heiligenstadt

K

Heilbad

6. Die Eintragung Klosterlausnitz erhält folgende Fassung:

Klosterlausnitz

07639 Bad Klosterlausnitz

K

Heilbad

7. Hinter der Eintragung Kösen wird folgende Eintragung eingefügt:

Köstritz

07586 Bad Köstritz

K

Heilbad

8. Hinter der Eintragung Lahnstein wird folgende Eintragung eingefügt:

Langensalza

99947 Bad Langensalza

K

Heilbad

9. Die Eintragung Liebenstein erhält folgende Fassung:

Liebenstein

36448 Bad Liebenstein

K

Heilbad

10. Hinter der Eintragung Lippstadt wird folgende Eintragung eingefügt:

Lobenstein

07356 Moorbad Lobenstein

K

Heilbad

11. Die Eintragung Masserberg erhält folgende Fassung:

Masserberg

98666 Masserberg

Masserberg

Heilklimatischer Kurort

12. Die Eintragung Rodach erhält folgende Fassung:

Rodach

96476 Bad Rodach
b. Coburg

Bad Rodach

Heilbad

13.Die Eintragung Salzungen erhält folgende Fassung:

Salzungen

36433 Bad Salzungen

K

Heilbad

14. Hinter der Eintragung Schleiden wird folgende Eintragung eingefügt:

Schlema

08301 Schlema

Schlema

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

15. Die Eintragung Stützerbach erhält folgende Fassung:

Stützerbach

98714 Stützerbach

K

Kneippkurort

16. Die Eintragung Sulza erhält folgende Fassung:

Sulza

99518 Bad Sulza

K

Heilbad

17. Die Eintragung Tabarz wird gestrichen.

18. Die Eintragung Tennstedt erhält folgende Fassung:

Tennstedt

99955 Bad Tennstedt

K

Heilbad

19. Hinter der Eintragung Travemünde wird folgende Eintragung eingefügt:

Treuchtlingen

91757 Treuchtlingen

B / Altmühltherme

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

20. Hinter der Eintragung Wieda wird folgende Eintragung eingefügt:

Wiesa

09488 Wiesa

Thermalbad Wiesenbad
Himmelmühle

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

21. Hinter der Eintragung Wörishofen wird folgende Eintragung eingefügt:

Wolkenstein

09429 Wolkenstein

Warmbad

Ort mit Heilquellenkurbetrieb

III.

Die Seite 1 des Antragsvordrucks in Anlage 1 wird durch das beigefügte Formblatt ersetzt.

Anlage 1,pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 3