Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 10 vom 22.2.2000 Seite 123 bis 138

Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen
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Richtlinien für den Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Fortführung der Loseblattsammlungen

1141

Richtlinien
für den Erlass von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und die
Fortführung der Loseblattsammlungen

RdErl. d. Innenministerium v.13.1.2000–
V B 5/17-10.20

Mein RdErl. v. 18.4.1994 (SMBl. NRW. 1141) wird wie folgt

geändert:

1.
In der Vorbemerkung ist in Absatz 1 Satz 1 die Angabe "NW." durch die Angabe "NRW." zu ersetzen. Dem Absatz 2 wird

folgender Satz angefügt:

Anlage 5 mit den Hinweisen zur formalen und technischen

Gestaltung von Vorschriftentexten ist zu beachten.

2.
In Nummer 1.1 Satz 3, Nummer 1.4 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 4, Nummer 1.5.1 Abs. 1, Nummer 1.6.1 Abs. 1, Nummer 1.7.1 Satz 1, 4 und 5, Nummer 1.7.2 Abs. 1 Satz 1, Nummer 1.7.3, Nummer 1.8.1 Satz 1, 2 und 3, Nummer 1.8.2 Satz 2, Nummer 2.4 Satz 2 2. Halbsatz, Nummer 3.1.2 1. Aufzählung, Nummer 3.1.3 Buchstabe a) bis c), Nummer 3.2.1 Satz 1 bis 3, Nummer 3.2.3, Nummer 4, Nummer 4.3 Satz 1 bis 3, Nummer 4.4.1, Nummer 4.4.2 Satz 2 und 5 und Nummer 4.6 Satz 1 werden jeweils die Angabe "NW." durch die Angabe "NRW." ersetzt.

3.
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 wird die Angabe "NW." durch die Angabe "NRW." ersetzt.
  2. Satz 4 wird durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:
    Ein Hinweis zur Aufnahme des Runderlasses in das Bestandsverzeichnis zu einer weiteren Gliederungsnummer lässt sich nach der geplanten elektronischen Führung des Fundstellenverzeichnisses nicht mehr realisieren. Von entsprechenden Hinweisen ist deshalb jetzt schon abzusehen.

4.
Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

2.5
Zur Anwendung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wird auf den Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz, d. Ministerpäsidenten und aller Landesministerien v. 31.7.1998 (SMBl. NRW. 20020) verwiesen.
Die Änderung einzelner Textstellen einer Vorschrift ist nicht zum Anlass zu nehmen, die gesamte Vorschrift entsprechend der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung umzustellen und neu zu veröffentlichen. Müssen bestehende Textstellen aus zwingendem Anlass geändert werden, sind aus verwaltungsökonomischen und aus Kostengründen nur bei diesen Textstellen die neuen Rechtschreibregelungen anzuwenden.

5.
In Anlage 1 wird im Betreff die Angabe "NW." durch die
Angabe "NRW." ersetzt.

6.
In Anlage 2 werden im Betreff und in Satz 1 jeweils die
Angabe "NW." durch die Angabe "NRW." ersetzt.

7.
In Anlage 3 werden in den Nummern 2.1 und 2.6 jeweils das Wort "Nummern" das Wort "Zahlen" ersetzt.

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

  1. Bei den Stichwörtern "Änderung von Vorschriften in der SMBl. NW." wird die Angabe "NW." durch die Angabe "NRW." ersetzt.
  2. Nach den Stichwörtern "Aufhebungsvorschriften ... – Überschrift 2.1" wird eingefügt:

    Begrenzung des Veröffentlichungsumfangs auf das Notwendige Anlage 5 Nr. 1
  3. Nach den Stichwörtern "Hinweise im Bestandsverzeichnis 2.2" wird eingefügt:
    Hinweise zur formalen und technischen Gestaltung von Vorschriftentexten Anlage 5
  4. Nach den Stichwörtern "Neue Verwaltungsvorschriften, die ... – Verbindlichkeit 1.3" wird eingefügt:
    Neuregelung der deutschen Rechtschreibung 2.5
  5. Die Stichwörter "Satzerschwerungen 2.5" und "Sparsamkeit beim Satz 2.5" werden gestrichen.

9.
Nach Anlage 4 wird die nachstehende Anlage 5 angefügt.

Anlage 5

Hinweise zur formalen und technischen
Gestaltung von Vorschriftentexten

Inzwischen werden das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), das Ministerialblatt (MBl. NRW.) und die Sammlung des Gesetz- und Verordnungsblattes (SGV. NRW.) vollelektronisch erstellt. Dies setzt voraus, dass die zu veröffentlichenden Texten nicht nur wie bisher in Schriftform, sondern zusätzlich als Textdatei im Format DCA, WordPerfect 6.0, Word 97 oder HTML zur Verfügung gestellt werden müssen.

Andere Formate können nach Absprache mit der Redaktion (Hausapparat 2029) gegebenenfalls zugelassen werden.

Veröffentlichungsersuchen, denen keine Textdatei beigefügt ist, können in Zukunft nicht mehr bearbeitet werden.

Die X.400-Anschrift der Redaktion lautet:

C=de; A=dbp; P=dvs-nrw; O=im; GVNW-SGVNW bzw. MBLNW-SMBLNW

Zusätzlich weise ich auf folgende Anforderungen hin und bitte, entsprechend zu verfahren:

1 Grundsätzliches

Die Herstellung des GV. NRW., des MBl. NRW. und der SGV. NRW verursacht hohe Kosten. Nur ein Teil der Kosten kann durch Einnahmen aus dem Verkauf der Publikationen gedeckt werden. Der Rest ist über den Landeshaushalt zu finanzieren. Aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung ergibt sich daher für jedes Ressort die Verpflichtung, den Veröffentlichungsumfang auf das Notwendige zu begrenzen.

Bewegungsspielraum und damit Einsparungsmöglichkeiten bestehen vor allem bei Formularen, Vordrucken, Tabellen, Listen, Landkarten, Zeichnungen, Abbildungen, Bildern und Ähnlichem. Hier sollte zunächst in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht auf den Abdruck verzichtet werden kann.

Sind Darstellungen notwendig, sind sie möglichst einfach zu gestalten. Symbole, Zeichen und Formeln sind soweit wie möglich zu vermeiden. Soweit eine textliche Beschreibung möglich ist, ist dieses Mittel vorzuziehen.

Notwendige Formulare, Vordrucke oder Ähnliches sind nicht in den Text einer Norm oder eines Erlasses aufzunehmen, sondern als Anlage vorzusehen; dies erleichtert die Nutzung des elektronischen Angebotes. Formulare, Vordrucke und Ähnliches können elektronisch oft nur in einem besonderen Format verarbeitet und angeboten werden. Diese sind nicht selten wegen ihrer großen Datenmengen vor allem im Internet, aber auch auf der CD-ROM, problematisch. Werden sie als Anlagen konzipiert, wird die Textnutzung nicht negativ beeinflußt.

In problematischen Fällen behält sich die Redaktion vor, eine Anlage nicht in das elektronische Angebot aufzunehmen.

2 Anforderungen an die Formatierung des Textes

2.1 Normkopf

Die Normüberschrift ist fett gedruckt und zentriert zu erfassen. Es darf nicht gesperrt geschrieben, d. h. keine Leertaste verwendet werden. Zusammenhängende Zeilen sind mit zusammenhängenden Absatzzeichen zu kennzeichnen (Shift + Return).

Hinter der Langform der Überschrift sind die Kurzbezeichnung und die Abkürzung so zu erfassen, dass die Datei der Normüberschriften sie sortieren kann. Im Einzelnen bedeutet dies folgende Reihenfolge: Klammer auf, Kurzbezeichnung, Gedankenstrich, amtliche Abkürzung, Klammer zu.

Das neue elektronische Medium bietet neue Nutzungsmöglichkeiten und besondere Möglichkeiten der Recherche. Dies stellt besondere Anforderungen an die Formulierung der Normüberschriften. Es ist geboten, dass bereits in der Entwurfsphase einer jeden Norm auf diese Besonderheiten Rücksicht genommen wird. Folgendes bitte ich daher zu beachten:

Die Überschrift einer Norm soll möglichst kurz ein. Die sog. Langform muß grundsätzlich innerhalb der ersten 35 Buchstaben ein "Haupt"-Schlagwort enthalten, das die Norm charakterisiert. Beispiele hierfür:

"Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten",

"Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes NRW".

Bisher war es nicht unüblich, das Haupt-Schlagwort erst an das Ende der Überschrift zu setzen. In Zukunft sollen derartige Formulierungen nicht mehr verwendet werden. Die betreffenden Überschriften sollten zum Beispiel wie folgt lauten:

"Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Bekanntmachung der Neufassung"

Jeder Normüberschrift sind (neben der Langform) möglichst eine Kurzbezeichnung und eine Abkürzung beizugeben.

Die Kurzbezeichnung soll – soweit möglich – nicht mehr als 35 Buchstaben in Anspruch nehmen. Sie muß ein Schlagwort enthalten, das den Inhalt der Norm charakterisiert. Zum Beispiel:

"Datenschutzgesetz" oder "Fangjagdverordnung" (die dazugehörige Langform lautet: "Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd").

Das Schlagwort muß am Anfang der Kurzbezeichnung stehen.

Zum Bestandteil einer jeden Kurzbezeichnung gehört die Nennung des Normtypes, z.B.: Gesetz, Ausführungsgesetz, Bereinigungsgesetz, Durchführungsgesetz, Verordnung, Zuständigkeitsverordnung, Änderungsverordnung, Durchführungsverordnung, Ermächtigungsverordnung, Staatsvertrag, Abkommen, Übereinkommen, Satzung, Hauptsatzung.

Damit die Kurzbezeichnung kurz bleibt, können übliche Abkürzungsformen gewählt werden. Diese sind z. B.: "VO" für Verordnung, "G" für Gesetz, "AusführungsG" für Ausführungsgesetz, "APO" für Ausbildungs- und Prüfungsordnung, "PrüfungsO" für Prüfungsordnung, "DVO" für Durchführungsverordnung.

Die Abkürzung muß unverwechselbar sein. Sie darf noch nicht belegt sein. Sie hat charakteristische Teile der Kurzbezeichnung zu übernehmen, z.B. "FangJVO" oder "DSG NW". Es dürfen keine Punkte, Bindestriche oder andere Interpunktionszeichen verwendet werden. Die Abkürzung darf nicht länger als 18 Buchstabenfelder sein.

Zwischen Überschrift, Datum und Text ist jeweils ein Absatz zu bilden.

2.2 Inhaltsübersicht

Wenn eine Norm mehr als 10 Paragraphen aufweist, ist grundsätzlich nach der Eingangsformel eine Inhaltsübersicht einzufügen. Sie enthält unter der Überschrift "Inhaltsübersicht" die Abschnitts-

und Unterabschnittsbezeichnungen und die Paragraphenbezeichnungen mit Paragraphenüberschriften. Die Inhaltsübersicht ist in Tabellenform zu erstellen. Die Überschriften von Teilen, Abschnitten, Unterabschnitten usw. sind mittelbündig und ohne Absatz zu schreiben. Die Paragraphen sind linksbündig aufzuführen; die jeweilige Paragraphen-Überschrift ist in derselben Zeile rechts daneben zu setzen. Nur eine derart ausgestaltete Inhaltsübersicht kann im elektronischen Angebot gesondert dargestellt werden.

2.3 Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift

Paragraphenbezeichnungen (z.B. § 13 ) sind mittig auszurichten. Paragraphen-Zeichen und Paragraphen-Zahl (z.B. 13) sind stets in einer Zeile hintereinander zu schreiben. Paragraphenüberschriften sind mit zusammenhängenden Absatzzeichen (Shift + Return) direkt unter die Paragraphenbezeichnung zu setzen und mittig auszurichten. Zwischen Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift darf keine Leerzeile sein.

Nach Möglichkeit soll jeder Paragraph eine Überschrift erhalten. Dies erleichtert die Nutzung, vor allem bei der CD-ROM. Dort wird nämlich in der Inhaltsübersicht neben der

Paragraphenbezeichnung auch die Paragraphenüberschrift wiedergegeben.

Wenn ein Paragraph entfällt oder sonstwie nicht mit Text besetzt ist, sollte unmittelbar unter der Paragraphenbezeichnung statt der Paragraphenüberschrift ein entsprechender Hinweis angefügt werden – ohne Leerzeile! -. Dieser Hinweis erscheint dann in der Inhaltsübersicht genauso wie eine Paragraphenüberschrift. Dies ist für die Nutzung der CD-ROM sehr vorteilhaft.

2.4 Normtext

Der Text ist in Times New Roman, Schriftgrad 12, zu erfassen. Er ist linksbündig als Fließtext zu schreiben. Steuerzeichen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Auch Einrückungen oder sonstige Abstufungen sind zu vermeiden. Es dürfen keine festen Trennstriche verwendet werden, sondern nur die automatische Trennung von Word.

Für Aufzählungen soll die entsprechende Nummerierungsfunktion von Word genutzt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass dies nur in einem fließenden Text, nicht aber in Tabellen möglich ist. Im Normtext dürfen auch keine Sonderzeichen zur Druckersteuerung oder Ähnlichem verwendet werden (z.B. schwarze Vierecke).

Tabellen dürfen grundsätzlich nicht innerhalb des Normtextes vorgesehen werden. Sie sind, falls sie notwendig sind, als Anlagen zu konzipieren.

3 Besonderheiten bei Erlassen

Das Vorstehende gilt entsprechend bei größeren Runderlassen und Bekanntmachungen. Hier erfolgt grundsätzlich eine Gliederung nach dem Dezimalsystem gemäß Anlage 3. In der Inhaltsübersicht werden die Abschnittsnummerierungen wie Paragraphen behandelt, etwa vorhandene Überschriften wie Paragraphen-Überschriften. Im Erlaßtext ist die Nummerierung des jeweiligen Abschnittes in der Zeile über dem Abschnitt linksbündig vorzusehen. Der Text ist linksbündig und ohne Einrückungen zu schreiben.

4 Beteiligung der Redaktion

Die Redaktion soll im Verfahren zur Erstellung eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder eines Erlasses frühzeitig beteiligt werden. So besteht die Möglichkeit, die Anforderungen der Redaktion einzubringen und gleichzeitig den Wünschen der zuständigen Stelle weitestgehend Rechnung zu tragen.

- MBl. NRW. 2000 S. 124