Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 13 vom 10.3.2000 Seite 165 bis 174
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und Transportgenehmigungsverordnung; vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
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Vorläufige Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren
(Nachweisverordnung, § 25 Abs. 2, § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und
Transportgenehmigungsverordnung;
vorl. VwV Abfallnachweisgebühren)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 1.2.2000
– IV A 6 –116.6/IV A 2 – 884 - 21797
I.
Die Gebührenbemessung
- für die Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung (Entsorgungs/Sammelentsorgungsnachweis) nach §§ 5 bis 9 Nachweisverordnung (NachwV) einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs. 5 NachwV,
- für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. Änderungsanzeigen nach §§ 11 und 12 NachwV,
- für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV,
- für andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der NachwV und
- für die Entscheidung über die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG
- für die Entscheidung über die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
richtet sich nach den entsprechenden Rahmensätzen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Gebührenbemessung bei der Erteilung von Transportgenehmigungen nach der TgV gelten die Rahmensätze des § 11 Transportgenehmigungsverordnung (TgV). Im Übrigen sind für Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und Auslagen die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), anzuwenden.
Die Regelungen in §§ 6 und 15 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und in §§ 6 und 15 VwKostG zur Gebührenbefreiung bleiben unberührt.
II.
Bei der Festsetzung der Gebühren innerhalb der durch GebG und die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW bzw. durch VwKostG des Bundes vorgegebenen Rahmensätze sind im Einzelfall zu berücksichtigen
- der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
- die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlungen für den Gebührenschuldner.
Dabei ist von den nachfolgend angegebenen Richtsätzen auszugehen.
1
Gebühren für die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach §§ 5 bis 9 NachwV
Die Gebühr für die Bestätigung eines Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 250,- DM, der sich je verantwortlicher Erklärung um 50,- DM erhöht. Dieser Gebührenanteil ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation der höchsten Rahmensätze.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation der höchsten Rahmensätze von
20.000,- DM für Entsorgungsnachweise
50.000,- DM für Sammelentsorgungsnachweise
mit folgenden Faktoren:
1.1
Entsorgungsnachweis
Faktor |
Geltungsdauer |
0,02 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,04 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,06 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,08 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,10 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
0,90 bei einer Abfallmenge von |
< 20 t/a |
1,00 |
> 20 bis 50 t/a |
1,15 |
> 50 bis 100 t/a |
1,30 |
> 100 bis 200 t/a |
1,45 |
> 200 bis 500 t/a |
1,60 |
> 500 bis 1000 t/a |
1,70 |
> 1000 bis 2000 t/a |
1,80 |
> 2000 bis 3000 t/a |
1,90 |
> 3000 bis 4000 t/a |
2,00 |
> 4000 bis 5000 t/a |
2,10 |
> 5000 bis 6000 t/a |
2,20 |
> 6000 bis 7000 t/a |
2,30 |
> 7000 bis 8000 t/a |
2,40 |
> 8000 bis 9000 t/a |
2,50 |
> 9000 bis 10000 t/a |
3,00 |
> 10000 bis 20000 t/a |
4,00 |
> 20000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,2 |
1 Abfallschlüssel |
0,5 |
2 bis 3 Abfallschlüssel |
0,8 |
4 bis 5 Abfallschlüssel |
1,0 |
6 bis 10 Abfallschlüssel |
1,5 |
11 bis 15 Abfallschlüssel |
2,0 |
16 bis 20 Abfallschlüssel |
2,5 |
> 20 Abfallschlüssel |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 20000,- DM.
1.1
Sammelentsorgungsnachweis
Faktor |
Geltungsdauer |
0,015 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,02 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,03 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,04 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,05 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Einsammlungsgebiet |
0,1 |
bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten |
0,5 |
bei 1 bis 2 Regierungsbezirken |
1,0 |
bei 1 bis 2 Bundesländern |
1,5 |
bei 3 bis 5 Bundesländern |
2,0 |
bei mehr als 5 Bundesländer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
0,5 bei einer Abfallmenge von |
< 100 t/a |
0,6 |
> 100 bis 500 t/a |
0,7 |
> 500 bis 1000 t/a |
0,8 |
> 1000 bis 3000 t/a |
0,9 |
> 3000 bis 5000 t/a |
1,0 |
> 5000 bis 10000 t/a |
1,25 |
> 10000 bis 15000 t/a |
1,5 |
> 15000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
1,0 |
1 Abfallschlüssel |
1,5 |
2 bis 3 Abfallschlüssel |
2,0 |
4 bis 5 Abfallschlüssel |
2,5 |
6 bis 10 Abfallschlüssel |
3,0 |
11 bis 15 Abfallschlüssel |
3,5 |
16 bis 20 Abfallschlüssel |
4,0 |
21 bis 25 Abfallschlüssel |
4,5 |
26 bis 30 Abfallschlüssel |
5,0 |
31 bis 40 Abfallschlüssel |
5,5 |
41 bis 50 Abfallschlüssel |
6,0 |
> 50 Abfallschlüssel |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 50000,- DM.
1.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu den Mindestbeträgen von 50,- DM
für Entsorgungsnachweise und 100,- DM
für Sammelentsorgungsnachweise ermäßigt werden.
Für die Nichtbestätigung des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises
beträgt die Gebühr mindestens 250,- DM.
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen des Nachweises hat, eine Gebühr von 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
2
Gebühren für Tätigkeiten im privilegierten Verfahren nach §§ 10 bis 13 NachwV
2.1
Anzeigen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV
2.1.1
Die Gebühr für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw. der Änderungsanzeigen nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 NachwV setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 100,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikationen des Betrages von 2.000,- DM
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,05 |
bis 5 Abfallarten |
0,1 |
6 bis 20 Abfallarten |
0,2 |
21 bis 50 Abfallarten |
0,3 |
51 bis 100 Abfallarten |
0,5 |
101 bis 150 Abfallarten |
0,7 |
151 bis 200 Abfallarten |
0,9 |
über 200 Abfallarten |
Die Höchstgebühr beträgt 2000,- DM.
2.1.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von 100,- DM
ermäßigt werden.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige der Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Anzeigenummer nicht ändert, eine Gebühr in Höhe des Verwaltungsaufwandes von 100,- DM zu erheben.
2.2
Freistellung nach § 13 NachwV
2.2.1
Die Gebühr für die Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 30.000,- DM
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,1 |
bis 5 Abfallarten |
0,2 |
6 bis 20 Abfallarten |
0,4 |
21 bis 50 Abfallarten |
0,7 |
51 bis 100 Abfallarten |
0,9 |
101 bis 150 Abfallarten |
1,0 |
über 150 Abfallarten |
Faktor |
Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,7 |
bei länger als 2 Jahren bis 5 Jahre Geltungsdauer |
1,0 |
bei länger als 5 Jahren bis 10 Jahre Geltungsdauer |
1,5 |
bei mehr als 10 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
0,5 bei einer Abfallmenge von |
< 500 t/a |
1,0 |
> 500 bis 5000 t/a |
2,0 |
> 5000 bis 20000 t/a |
3,0 |
> 20000 bis 50000 t/a |
4,0 |
> 50000 bis 100000 t/a |
5,0 |
> 100000 t/a |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 30.000,- DM.
2.2.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von 100,- DM
für die Freistellung ermäßigt werden.
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die
Entsorgernummer nicht ändert, und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Freistellung hat,
eine Gebühr von 250,- DM
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für Entscheidungen über die Anzeige des Wechsels der verantwortlichen Person beim Entsorger
ist eine Gebühr von 250,- DM
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für die Ablehnung einer Freistellung
beträgt die Gebühr mindestens 250,- DM.
3
Gebühren für die Befreiung des Herstellers und Vertreibers von Verpflichtungen nach § 49 sowie Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG
3.1
Die Gebühr für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung des Herstellers und Vertreibers für die freiwillige Rücknahme nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM, der sich je Art des Produktes (je Abfallart), das nach Gebrauch freiwillig zurückgenommen wird, um 100,- DM erhöht; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 20000,- DM
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Geltungsdauer |
0,1 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,2 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,3 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,4 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
0,050 bei einer Abfallmenge von |
< 50 t/a |
0,075 |
> 50 bis 100 t/a |
0,1 |
> 100 bis 200 t/a |
0,2 |
> 200 bis 500 t/a |
0,3 |
> 500 bis 1000 t/a |
0,4 |
> 1000 bis 2000 t/a |
0,6 |
> 2000 bis 5000 t/a |
0,8 |
> 5000 bis 10000 t/a |
0,9 |
> 10000 t/a |
Faktor |
Einsammlungsgebiet |
0,1 |
bei bis zu 5 Kreisen/kreisfreien Städten |
0,2 |
bei 1 Regierungsbezirk |
0,4 |
bei 2 bis 4 Regierungsbezirken oder 1 Bundesland |
0,8 |
bei 2 bis 4 Bundesländern |
1,2 |
bei 5 bis 7 Bundesländern |
1,6 |
bei 8 bis 10 Bundesländern |
2,0 |
bei mehr als 10 Bundesländer |
Die Höchstgebühr beträgt 20.000 DM.
3.2
In besonderen Härtefällen kann die Gebühr
bis zu dem Mindestbetrag von 100,- DM
für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Befreiung ermäßigt werden.
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform des Herstellers/Vertreibers ist, sofern sich die "Erzeugernummer" für die freiwillige Rücknahme nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche
Anforderungen der Befreiung hat,
eine Gebühr von 250,- DM
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für Entscheidungen über die Aufnahme einer weiteren Entsorgungsanlage
beträgt die Gebühr 250,- DM,
wenn das Entsorgungsverfahren bereits von einer im Befreiungsbescheid aufgeführten Entsorgungsanlage
angewendet wird.
Für Entscheidungen über eine ausschließliche Erhöhung der Gesamtabfallmenge ist eine Gebühr zu erheben,
die sich aus dem
Verwaltungsaufwand von 250,- DM
und aus dem Gebührenanteil für die Mengendifferenz ergibt.
Für die Ablehnung einer Befreiung
beträgt die Gebühr mindestens 250,- DM.
4
Gebühren für die Freistellung von der Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und Verwertung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG
4.1
Die Gebühr für die Freistellung gem. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt sich zusammen
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 1.000,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Bearbeitung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt; sofern sich in konkreten Einzelfällen ein hoher Verwaltungsaufwand ergibt, ist dieser Gebührenanteil anzuheben und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des Betrages von 10.000,- DM
mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Geltungsdauer |
0,1 |
bei bis 1 Jahr Geltungsdauer |
0,2 |
bei bis 2 Jahren Geltungsdauer |
0,3 |
bei bis 3 Jahren Geltungsdauer |
0,4 |
bei bis 4 Jahren Geltungsdauer |
0,5 |
bei bis 5 Jahren Geltungsdauer |
Faktor |
Gesamtabfallmenge |
0,050 bei einer Abfallmenge von |
< 50 t/a |
0,075 |
> 50 bis 100 t/a |
0,1 |
> 100 bis 200 t/a |
0,2 |
> 200 bis 500 t/a |
0,3 |
> 500 bis 1000 t/a |
0,4 |
> 1000 bis 2000 t/a |
0,6 |
> 2000 bis 5000 t/a |
0,8 |
> 5000 bis 10000 t/a |
0,9 |
> 10000 t/a |
Faktor |
Anzahl der Entsorgungsanlagen |
0,5 |
bei 1 Anlage |
1,0 |
bei 2 und 3 Anlagen |
2,0 |
bei mehr als 3 Anlagen |
Die Höchstgebühr beläuft sind auf 10.000,- DM.
4.2
Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall erhöht werden, wenn der wirtschaftliche Wert der Freistellung ungewöhnlich hoch ist.
Die Mindestgebühr beträgt 100,- DM
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform eines Unternehmens ist, sofern sich die Erzeuger- oder Entsorgernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiellrechtliche Anforderungen der Freistellung hat,
eine Gebühr von 250,- DM
für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
Für die Ablehnung einer Befreiung beträgt
die Gebühr mindestens 500,- DM
5
Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Transportgenehmigung nach der TgV
Gebühren nach § 11 TgV (Gebühren und Auslagen)
5.1
Entscheidungen nach § 8 TgV
Die Gebühr für Entscheidungen nach § 8 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und d TgV setzt sich zusammen:
- aus einem Gebührenanteil in Höhe von 500,- DM, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergibt und
- aus einem Gebührenanteil, der sich ergibt aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes.
Der letztgenannte Gebührenanteil wird ermittelt durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes von 10.000,- DM mit folgenden Faktoren:
Faktor |
Räumliche Geltung der Transportgenehmigung |
0,2 |
bis zu 10 Kreise |
0,6 |
ab 11 Kreise bis zu 2 Bundesländern |
0,8 |
ab 3 Bundesländern bis zu 10 Bundesländern |
1,0 |
bei mehr als 10 Bundesländern |
Faktor |
Anzahl der Abfallarten |
0,2 |
bis zu 15 Abfallarten |
0,4 |
von 16 bis zu 30 Abfallarten |
0,6 |
von 31 bis zu 45 Abfallarten |
0,8 |
von 46 bis zu 60 Abfallarten |
1,0 |
bei mehr als 60 Abfallarten |
Faktor |
Laufzeit der Genehmigung |
0,3 |
bis zu 1 Jahr |
0,4 |
bis zu 2 Jahren |
0,8 |
bis zu 10 Jahren |
1,0 |
bei mehr als 10 Jahre |
Die Höchstgebühr beläuft sich auf 10.000,- DM.
Die Gebühr für die erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung beträgt mindestens 500,- DM, für andere Entscheidungen mindestens 100,- DM.
Bei Transportgenehmigungen, die ein ausländischer Beförderer beschränkt für Beförderungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen beantragt, gilt jeder Kreis, für den ein Grenzübertritt angegeben wird, beim Faktor "Räumliche Geltung der Transportgenehmigung" als ein Kreis.
Eine nach dieser Berechnung ermittelte Gebühr kann im konkreten Einzelfall ermäßigt oder erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand oder der wirtschaftliche Wert der Transportgenehmigung ungewöhnlich niedrig oder hoch ist.
Bei Entscheidungen zu Änderungen des Firmennamens eines Unternehmens ist, sofern sich die Beförderernummer nicht ändert und die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen der Transportgenehmigung hat, eine Gebühr von 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
5.2
Für Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 TgV zu einem Wechsel einer verantwortlichen Person oder des Firmennamens ist jeweils nur eine Gebühr von 250,- DM für den Verwaltungsaufwand zu erheben.
III.
Mein RdErl. v. 20.03.1997 – IV A 6 – 116.6/IV A 2 – 21797 (MBL. NRW. 1997 S. 460) wird hiermit aufgehoben.
MBl. NRW 2000 S. 170