Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 18 vom 31.3.2000 Seite 265 bis 288

Landesfachbeirat für den Rettungsdienst
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Landesfachbeirat für den Rettungsdienst

2129

Landesfachbeirat
für den Rettungsdienst

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und
Gesundheit v. 9.2.2000 III C 6 - 0713.8

1
Aufgrund des § 16 des Rettungsgesetzes NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) wird der Landesfachbeirat für den Rettungsdienst gebildet.

2
Der Landesfachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern, und zwar

2.1
je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Städtetages und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen sowie des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes

2.2
vier Vertreterinnen oder Vertreter der freiwilligen Hilfsorganisationen

2.3
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ärztekammern und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen

2.4
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen

2.5
je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände der Krankenkassen und der Verbände der Berufsgenossenschaften

2.6
je einer Vertreterin oder je einem Vertreter der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und des Deutschen Beamtenbundes

2.7
als Vertreterinnen und Vertreter der Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) Nordrhein-Westfalen, des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., der Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen e.V. und des Berufsverbandes für den Rettungsdienst e.V..

2.8
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verbände des Krankentransportgewerbes

2.9
zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus Wissenschaft und Technik.

3
Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin oder Vertreter berufen.

4
Die Mitglieder und die Vertretungen werden für die Dauer von vier Jahren berufen.

5
Die Mitgliedschaft im Landesfachbeirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder und die zugezogenen fachkundigen Personen erhalten auf Antrag Sitzungstagegelder und Fahrkostenentschädigung nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG - vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 204).

6
Scheidet ein Mitglied oder seine Vertretung aus der für die Berufung maßgebenden Funktion aus, so erlischt die Mitgliedschaft. Dasselbe gilt auch für die Vertretung.

Für den Landesfachbeirat wird gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung erlassen.

7
Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 8. 6.1993 (SMBl. NRW. 2129) wird aufgehoben.

Anlage

§ 1
Vorsitz, Geschäftsführung

Den Vorsitz im Landesfachbeirat führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums. Es nimmt auch die Geschäftsführung des Landesfachbeirats und seiner Auschüsse wahr.

§ 2
Sitzungen

(1) Der Landesfachbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Ministerium einberufen, wenn Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten sind. Es zieht für Fragen, deren Beratung einer besonderen Fachkunde bedarf, andere fachkundige Personen hinzu ( § 16 Abs. 2 RettG NRW).

(2) Die Mitglieder können Vorschläge für die Tagesordnung machen. Sie sind dem Ministerium spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen. Das Ministerium stellt die Tagesordnung auf und leitet sie den Mitgliedern mit den Beratungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu.

(3) Zu Beginn jeder Sitzung ist über die Tagesordnung Beschluss zu fassen.

§ 3
Vertretung

Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es seine Vertretung und das Ministerium rechtzeitig zu unterrichten.

§ 4
Arbeitsausschüsse

Der Landesfachbeirat kann für bestimmte Aufgaben aus seinen Mitgliedern Arbeitsausschüsse bilden. Er bestimmt deren Vorsitz. Zu den Sitzungen der Arbeitsausschüsse können andere fachkundige Personen zugezogen werden. Die Arbeitsausschüsse haben dem Landesfachbeirat ihre Beratungsergebnisse vorzulegen.

§ 5
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Vertraulichkeit

(1) Die Sitzungen des Landesfachbeirats und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die den Mitgliedern zugänglich gemachten Unterlagen und Niederschriften sowie die Beratungen und deren Ergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Soweit andere fachkundige Personen zu den Sitzungen zugezogen werden, sind sie zu einer vertraulichen Behandlung im Sinne des Satzes 1 zu verpflichten.

§ 6
Niederschriften

Über den wesentlichen Inhalt der Beratung sind Niederschriften anzufertigen, die den Mitgliedern übersandt werden. Einwendungen gegen eine Niederschrift sind schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Versendung zu erheben.

MBl. NRW 2000 S. 266