Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 19 vom 7.4.2000 Seite 289 bis 294

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
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Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums

20020

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums

RdErl. d. Innenministeriums v. 9.2. 2000 - V A 2 - 20.10

1
Für den Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf

1.1
das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

1.2
das Landesvermessungsamt,

1.3
das Landeskriminalamt,

1.4
die Bezirksregierungen,

1.5
die Kreispolizeibehörden,

1.6
die Fortbildungsakademie Herne,

1.7
die Polizei-Führungsakademie Münster,

1.8
die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen, zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden Polizeieinrichtungen,

1.9
das Institut der Feuerwehr Münster,

1.10
das Institut für öffentliche Verwaltung Hilden,

1.11
die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Gelsenkirchen,

1.12
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen Hilden,

1.13
das Polizeifortbildungsinstitut "Carl-Severing" Münster,

1.14
das Polizeifortbildungsinstitut Neuss,

1.15
die Zentralen Polizeitechnischen Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen

übertragen.

Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.

2
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:

"Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Innenministerium, dieses vertreten durch ..........."

3
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl. v. 28. 10. 1994 (SMBl. NRW. 20020) außer Kraft.

-MBl. NRW. S. 290