Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 20 vom 10.4.2000 Seite 295 bis 310

Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

I.

20510

Polizeigewahrsamsordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.2000
- IV A 2 – 880

Der RdErl. v. 27.7.1979 (SMBl. NRW. 20510) wird geändert und § 11 wie folgt neu gefasst:

§ 11
Arten der Unterbringung

(1) Verwahrte sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verwahrte betrunken, gewalttätig, psychisch gestört, psychisch krank, rauschgift- oder alkoholsüchtig ist, andere verwahrte Personen (insbesondere sexuell) belästigt, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Es ist zu verhindern, dass Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, mit anderen Verwahrten in Verbindung treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind.

(2) Männer und Frauen sind getrennt, Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.

(3) Ist jemand aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Verwahrung genommen worden, so soll er ohne seine Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in demselben Raum verwahrt werden. Bei der Unterbringung von Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beachten.

- MBl. NRW. 2000 S. 296