Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 23 vom 19.4.2000 Seite 415 bis 432

Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)

Bekanntmachung
der Änderung der
Geschäftsordnung der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen (GOLR)

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 30.3.2000 -I A 4 - 11.30

Die Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1876/SMBl. NRW. 1102) ist durch Beschluss der Landesregierung vom 28. März 2000 ergänzt worden. Die Änderungen werden nachstehend bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 30. März 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

(L. S.)

Wolfgang C l e m e n t

Änderung der
Geschäftsordnung der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1876/SMBl. NRW. 1102) wird wie folgt ergänzt:

1.
Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b eingefügt:

"§ 32 a
(Angabe der Vermögensverhältnisse
und externen Tätigkeiten)

(1) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich für die Dauer ihrer Amtszeit zur Angabe ihrer Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten. Die Angaben erfolgen beim Amtsantritt - bzw. erstmals binnen 6 Wochen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen – GOLR -. Dabei ist das als Anlage 1 zur GOLR beigefügte Formblatt zu verwenden. Die Angaben sind bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach der erstmaligen Angabe zu aktualisieren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen der Agenda der Unabhängigen Kommission für die Prüfung der Angaben der Mitglieder der Landesregierung zu Vermögensverhältnissen und externen Tätigkeiten - Ministerehrenkommission - (Anlage 2 zur GOLR) verwahrt, geprüft und verwaltet.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 4 sind wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten, die im Laufe der Amtszeit eintreten, binnen 6 Wochen dem für die Verwahrung der Unterlagen verantwortlichen Mitglied der Ministerehrenkommission mitzuteilen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten von Dritten, für die das Mitglied der Landesregierung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

§ 32 b
(Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten
durch Mitglieder der Landesregierung
in den Gelderwerb
bezweckenden Unternehmungen)

(1) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich, die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen nach Artikel 64 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung nicht anzunehmen.

(2) Genehmigungen zur Beibehaltung der Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer in Absatz 1 genannten Unternehmung (Artikel 64 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung) werden nicht erteilt.

(3) Unberührt bleiben Mitgliedschaften nach § 18 Abs. 1 des Landesministergesetzes, die kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung wahrgenommen werden oder für die ein sonstiger Zusammenhang mit dem Regierungsamt besteht."

2.
In § 33 Abs. 2 wird im Klammerzusatz nach dem Wort "Anlage" die Ziffer "3" eingefügt.

3.
In der bisherigen Anlage zur Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird nach den Worten "Anlage" jeweils die Ziffer "3" angefügt.

4.
Nach § 33 Abs. 2 werden die folgenden Anlagen 1 und 2 eingefügt.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 416