Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 24 vom 26.4.2000 Seite 433 bis 446

Investitionsprogramm 2000 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Investitionsprogramm 2000 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit

Investitionsprogramm 2000
und sonstige Krankenhausmaßnahmen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Frauen, Jugend,
Familie und Gesundheit
v. 8.3.2000 - III C 1 - 5750.02

Nach § 20 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), wird für das Jahr 2000 folgendes Investitionsprogramm aufgestellt und veröffentlicht:

1.
Zur Finanzierung stehen folgende Mittel zur Verfügung:

1.1
Ausgabemittel


889 000 000 DM

1.2
Verpflichtungsermächtigung


320 000 000 DM

1 209 000 000 DM

2.
Die unter 1. genannten Mittel werden wie folgt verplant:

2.1
Weiterfinanzierung der vor 2000 begonnenen Krankenhausbaumaßnahmen
- Ausgabemittel -




309 000 000 DM

2.21
Errichtung von Krankenhäusern
(Neubau, Umbau, Erweiterungsbau)
einschließlich der Erstausstattung
mit den für den Krankenhausbetrieb
im Rahmen seiner Aufgabenstellung
nach dem Feststellungsbescheid notwendigen Anlagegütern
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 KHG NRW)
- Anlage A -










270 277 000 DM

2.22
Bewilligung sonstiger dringender Maßnahmen außerhalb des Investitionsprogramms 2000
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KHG NRW)
- Anlage B -





-- Mio. DM

zusammen 2.21 und 2.22

270 277 000 DM

2.23
Bewilligung von Maßnahmen nach
§ 21 Abs. 1 KHG NRW im Rahmen des
Mittelkontingents der Bezirksregierungen





-- Mio. DM

2.3
Förderrahmenerhöhungen (Mehrkostenbewilligungen bei Baumaßnahmen der Investitionsprogramme bis einschließlich 1999)





49 723 000 DM

2.4
Für die pauschale Förderung (§§ 25 und 26 KHG NRW)
- Anlage C -




580 000 000 DM

1 209 000 000 DM

3.
Sofern bei den Förderrahmenerhöhungen (Nr. 2.3) Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden, wird das Förder-volumen (Nrn. 2.21 und 2.22 zusammen) bzw. das Mittelkontingent (Nr. 2.23 )um diesen Betrag erhöht.

4.
Diese Bekanntmachung ist keine Genehmigung zum Baubeginn. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dem KHG NW entsteht nach § 20 S. 4 KHG NRW mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel, mit der auch die Aufnahme der in der Anlage A genannten Vorhaben in das Investitionsprogramm 2000 verbunden ist.

Anlage A, pdf.file

Anlage C, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 439