Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 2.5.2000 Seite 447 bis 460

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz -VVzLRKG-
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz -VVzLRKG-

203205

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesreisekostengesetz
-VVzLRKG-

RdErl. d. Finanzministeriums v. 28. 3. 2000 –
B 2905 – 0.1 – IV A 4

Mein RdErl. v. 22.12.1998 (MBl. NRW. S. 1376) wird mit Wirkung vom 1.4.2000 im Einvernehmen mit dem Innenministerium wie folgt geändert:

1.
Zu § 4 wird folgende VV 3 angefügt:

3 § 4 Abs.2 Satz 1 gilt nicht für Dienstreisen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 4 und in den Fällen der Auflösung oder Verlegung von Dienststellen (§ 1 Abs. 2 LUKG).

2.
In VV 2 zu § 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

Müssen bei Fahrten von mindestens 150 Tarifkilometern neben Hochgeschwindigkeitszügen auch andere Züge benutzt werden, können durchgängig die Kosten der 1. Klasse erstattet werden, wenn anderenfalls die Wagenklasse mindestens zweimal gewechselt und entsprechende Fahrkarten beschafft werden müßten.

3.
In VV 8 Satz 2 zu § 5 werden die Worte "mit den Merkzeichen – aG -, - Bl – und – G –" durch die Worte "mit den Merkzeichen – aG -, - Bl – oder – G – " ersetzt.

4.
VV 1.4 zu § 6 erhält folgende Fassung:

Dienstliche Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges liegen beispielsweise regelmäßig dann vor, wenn

- durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges Reisekostenvergütung eingespart werden kann,

oder

- die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führt (im Fernbereich – mehr als 100 km je Strecke – ist i.d.R. davon auszugehen, daß regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel ohne erheblichen zeitlichen Mehraufwand benutzt werden können),

oder

- wenn auf der Hin- und Rückfahrt eine oder mehrere Personen aus dienstlichen Gründen auf mehr als der Hälfte der Gesamtfahrstrecke mitgenommen werden,

oder

- ein Diensthund oder schweres (mindestens 15 kg) und / oder sperriges Dienstgepäck mitzuführen ist, das auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels als unzumutbar erscheinen lässt,

oder

- die Benutzung des Kraftfahrzeuges es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen.

5.
VV 1.5 zu § 6 erhält folgende Fassung:

Zwingende persönliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn Dienstreisenden die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht zugemutet werden kann (z.B. bei einer Schwerbehinderung mit den Merkzeichen – aG-, - Bl – oder – G -, bei schweren Wirbelsäulenerkrankungen oder bei Gepäcktrageverbot nach Operationen).

6.
In VV 3 zu § 17 wird der Betrag "38 Pfennig" durch den Betrag "42 Pfennig" ersetzt.

MBl. NRW 2000 S. 448