Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 2.5.2000 Seite 447 bis 460

Ausstattung der Polizei mit ballistischen Schutzwesten; Bezuschussung privat erworbener ballistischer Unterziehschutzwesten
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Ausstattung der Polizei mit ballistischen Schutzwesten; Bezuschussung privat erworbener ballistischer Unterziehschutzwesten

20521

Ausstattung der Polizei mit ballistischen Schutzwesten;
Bezuschussung privat erworbener ballistischer Unterziehschutzwesten

RdErl. d. Innenministeriums v. 24. 3. 2000
- IV C 2/B 2/D 3 –8239

1
Die Polizeibehörden sind zur Gewährleistung der Eigensicherung im Wachdienst mit zwei Überziehschutzwesten pro Fustkw ausgerüstet, die im Bedarfsfall schnell angelegt werden können. Den Polizeibehörden wurden darüber hinaus für Einsätze mit vorhersehbar erhöhtem Gefährdungsgrad bisher ca. 2000 ballistische Unterziehschutzwesten für eine verdeckte Trageweise zugewiesen.

Die im Streifendienst eingesetzten Überziehschutzwesten entsprechen der Schutzklasse I (gemäß Technische Richtlinie "Schutzwesten" in der jeweils geltenden Fassung) und schützen den Träger gegen Durchschüsse bis zum Kal. 9 mm x 19 Weichkernmunition, verschossen aus einer Maschinenpistole. Einen Schutz gegen das Durchdringen mit Stichwaffen bieten die Westen nicht. Je nach Trageweise (mit oder ohne Tiefschutz) wiegen die Westen 4,6 und

5,2 kg.

Die ballistischen Unterziehschutzwesten entsprechen ebenfalls der Schutzklasse I. Das Gewicht liegt je nach Hersteller zwischen 2,33 und 2,92 kg. Ein Durchstichschutz ist auch hier nicht gegeben.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen den verwendeten Schutzwesten besteht bei den sogenannten Traumawerten (zugelassene Ausbeulungen der Weste nach innen bei Beschuss):

Überziehschutzweste = 20 mm

Unterziehschutzweste = 40 mm

Die Überziehschutzwesten sind somit zwar deutlich schwerer als die Unterziehschutzwesten, bieten aber wirksameren Schutz. Das Verletzungsrisiko ist deutlich geringer als bei Unterziehschutzwesten.

Unterziehschutzwesten erfüllen den angestrebten Schutzzweck nur dann, wenn sie ständig getragen werden. Dazu sind sie jedoch zu schwer. Wenn das ständige Tragen während der Dauer einer Dienstschicht angeordnet würde, würden viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies zu Recht als eine durch die Gefährdungslage nicht gerechtfertigte und deshalb unnötige Belastung empfinden.

Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter aber aus persönlichen Gründen - unabhängig von der objektiven Gefährdungslage - eine Unterziehschutzweste tragen möchte, wird die Zustimmung unter im Folgenden beschriebenen Voraussetzungen erteilt und der private Erwerb bezuschusst.

Aus der Entscheidung der Beamtin bzw. des Beamten für oder gegen das Tragen der privat beschafften ballistischen Unterziehschutzweste ergeben sich keine haftungs- oder versorgungsrechtlichen Folgen.

2
Für alle im Außendienst eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten - auch in der Ausbildung - wird, soweit nicht Mannausstattung erfolgt, für privat erworbene ballistische Unterziehschutzwesten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Zuschuss in Höhe von 50% der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 400,-DM gewährt. Zuschussfähig ist auch das zusammen mit der Weste erworbene Zubehör, wie z. B. Stichschutz, Schutzhülle oder Tragetasche.

Der Zuschuss wird innerhalb der in der Technischen Richtlinie "Schutzwesten" vorgesehenen Gewährleistungszeit des Herstellers von zehn Jahren höchsten einmal gewährt.

Eine nachträgliche Zuschussgewährung ist möglich.

Die privat erworbene Schutzweste muss mindestens der in der Technischen Richtlinie "Schutzwesten" geforderten Schutzklasse I in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Der Nachweis ist durch Zertifikat eines deutschen Beschussamtes zu erbringen. Die Weste muss beige, bambusfarben oder weiß sein.

3
Der Zuschuss ist zusammen mit der auf die Antragstellerin/ den Antragsteller ausgestellten Rechnungsquittung und dem Nachweis eines deutschen Beschussamtes über die geforderte Schutzklasse I bei der Polizeibehörde/-einrichtung, der die Beamtin oder der Beamte angehört, mit Formblatt (Anlage 1) zu beantragen.

Die zuständige Dienststelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und beauftragt das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV) mit der Änderungsmitteilung "LBV (Bes) 18.2000" mit der Zahlung.

Als Bezeichnung ist dabei "Zuschuss für die private Beschaffung einer ballistischen Unterziehschutzweste" anzugeben.

Der Vorgang ist in die Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers aufzunehmen.

Das LBV veranlasst die Überweisung des Zuschussbetrages zum nächstmöglichen Termin mit den laufenden Bezügen.

Die für das Haushaltsjahr eingestellten Haushaltsmittel sind bei der Haushaltsstelle Kapitel 03 110 Titel 516 20 "Kleiderzulagen" veranschlagt und werden dem LBV zur Bewirtschaftung zugewiesen.

4
Für die ordnungsgemäße Pflege, Instandhaltung und Lagerung der privat erworbenen Unterziehschutzwesten unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise sind die Beamtinnen und Beamten selbst verantwortlich; dies gilt auch für durch Verschleiß bedingte Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen. Hierzu erforderliche Aufwendungen sind durch den Erwerber vorzunehmen. Auf § 91 Landesbeamtengesetz wird hingewiesen.

5
Die Zentralen Polizeitechnischen Dienste stellen im Zusammenwirken mit den Polizeibehörden die fachtechnische Beratung im Zusammenhang mit dem privaten Erwerb ballistischer Unterziehschutzwesten sicher.

Der als Anlage 2 (n.v.) beigefügte Überdruck des Ergebnisberichtes des Polizeifortbildungsinstitutes "Carl Severing" Münster ist allen Beamtinnen und Beamten zur Kenntnis zu geben, die im Dienst eine privat erworbene Unterziehschutzweste tragen wollen.

6
Der Erlass vom 07.04.1999 - IV C 2/D 3 - 8239 – (n.v.) wird aufgehoben.

Anlage 1 , pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 448