Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 2.5.2000 Seite 447 bis 460

Polizeifliegerstaffel Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Polizeifliegerstaffel Nordrhein-Westfalen

2053

Polizeifliegerstaffel Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v. 28. 3.2000
- IV C 2 – 0418/6032

Der RdErl. v. 19.12.1997 (SMBl. NRW. 2053) wird wie folgt geändert:

Nr. 4 erhält folgende Fassung:

Die Flugeinsatzgruppe Düsseldorf wird vorrangig in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln, die Flugeinsatzgruppe Dortmund vorrangig in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster eingesetzt.

Bei den Flugeinsatzgruppen Düsseldorf und Dortmund werden Luftfahrzeuge wie folgt im Einsatz oder in Einsatzbereitschaft gehalten:

- 1 Polizeihubschrauber rund um die Uhr

zusätzlich

- 1 Polizeihubschrauber von 06.00 - 22.00 Uhr und

- 1 Fluggerät je Standort wochentags (montags - freitags)
von 08.00 - 18.00 Uhr

Nr. 5 erhält folgende Fassung:

Das fliegende Personal versieht durchgehenden Wechselschichtdienst. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere Einsatzanlässe andere Einsatzzeiten erfordern.

Einzelheiten regelt das LKA unter Beachtung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) vom 15. August 1975 (GV. NRW.S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1996 (GV. NRW.S. 348), - SGV. NRW.20302 -.

MBl. NRW 2000 S. 452