Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 25 vom 2.5.2000 Seite 447 bis 460

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN) - Programmbereich "Breitenförderung" -
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN) - Programmbereich "Breitenförderung" -

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Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen aus dem Programm
"Rationelle Energieverwendung und Nutzung
unerschöpflicher Energiequellen" (REN)
- Programmbereich "Breitenförderung" -

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Wohnen
vom 11.11.1999 - II B 5-950.50 -

Vorbemerkung

Das Ministerium für Bauen und Wohnen passt die REN-Breitenförderung den veränderten Marktgegebenheiten fortlaufend an. Zuletzt wurde die REN-Richtlinie von 1992 mit Wirkung vom 01.01. 1999 novelliert. Seit diesem Zeitpunkt haben sich die Rahmenbedingungen für die REN-Förderung deutlich verändert. Zur Vorbereitung der Fortschreibung der Förderrichtlinien fand am 24.09.1999 ein Workshop statt, in dem die betroffenen Institutionen, Verbände und Anwender angehört wurden. Ihre Anregungen und Hinweise wurden bei der Änderung der REN-Richtlinie berücksichtigt. Im Hinblick auf die neuen Förderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft ("100.000 Dächer-Solarstromprogramm" und "Marktanreizprogramm zugunsten erneuerbarer Energien") wurden in der REN-Richtlinie insbesondere die Förderbedingungen für thermische Solaranlagen und Fotovoltaikanlagen überarbeitet mit dem Ziel, durch eine marktgerechte Verwendung der bereitstehenden Haushaltsmittel die Breitenwirkung des REN-Programms weiter zu verbessern.

Eine weitere Fortschreibung der Breitenförderung bleibt in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und bei Änderung der energiewirtschaftlichen und -rechtlichen Rahmenbedingungen unter Mitwirkung der Beteiligten und ihrer Repräsentanten zu gegebener Zeit vorbehalten.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land fördert im Rahmen des Programms "Rationelle Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen" (REN-Programm) Investitionsvorhaben nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) durch Zuwendungen, um die Markteinführung in Frage kommender Techniken zu beschleunigen (Breitenförderung). Dies trifft insbesondere für Investitionsvorhaben zu, die zugleich Projekte der "Landesinitiative Zukunftsenergien" sind.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Basis vollständiger, prüffähiger Unterlagen.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Ausgaben für Errichtung, Reaktivierung und Ausbau von:

2.1
regeltechnischen Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens 15%igen Verbesserung der Energienutzung beitragen;

2.2
Anlagen zur Verwertung von Abwärme. Nicht gefördert werden Anlagen zur Wohnungsabwärmerückgewinnung und Brennwertheizgeräte.

2.3
Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung, die mit fossilen Energieträgern oder thermisch betrieben werden;

2.4
Elektrowärmepumpen für die kombinierte Raumwärme- und Warmwasserversorgung, wenn der jährliche Heizwärmebedarf des betreffenden Gebäudes
25 % niedriger ist als der nach geltender WärmeschutzV ¿95 *) . Nicht gefördert werden luftgekoppelte Wärmepumpenanlagen.

2.5
Thermischen Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung:

2.5.1
in Gebäuden mit ein oder zwei Wohneinheiten nur in Kombination mit Heizungsunterstützung

2.5.2
in Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten

2.5.3
in Gewerbebetrieben

2.5.4
Speicher- und Luftkollektoranlagen;

2.6
Biomasse- und Biogasanlagen:

2.6.1
Biomasse- und Biogasanlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung;

2.6.2
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Verbindung mit einer Solarkollektoranlage in Gebäuden, deren Heizwärmebedarf 25 % niedriger ist als der nach WärmeschutzV ¿95;

2.7
Wasserkraftanlagen bis 500 kWel installierter Leistung. Bei der Neuerrichtung, der Reaktivierung oder dem Ausbau von Anlagen werden Ausgaben bis 10.000,- DM/kWel installierter Leistung gefördert.

2.8
Windenergieanlagen mit Netzanbindung und einer installierten Leistung
von ³ 500 kW;

2.9
Fotovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 1 kWp

2.10
sonstigen Anlagen, Systemen und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Wohnen.

Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Antragsberechtigt sind

- natürliche Personen,

juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts,

- kleine und mittlere Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EG Nr. C 213/4ff),

- Schulträger.

3.2
Nicht antragsberechtigt sind

- Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht als Schulträger handeln,

- Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen eines kleinen und mittleren Unternehmen nach der Definition der Europäischen Union (ABl. der EG Nr. 94 C 213/4ff) erfüllen,

- Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz, es sei denn, dass sie unbeschadet der Deckung ihres Eigenbedarfs einzelne benachbarte Anlieger beliefern und/oder in das öffentliche Netz einspeisen und an dem aufnehmenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht beteiligt sind.

3.3
In besonders gelagerten Einzelfällen sind auch die unter Nr. 3.2 genannten Stellen antragsberechtigt, wenn das Ministerium aus besonderem Grund zustimmt. In diesen Fällen erfolgt, soweit erforderlich, eine Einzelfallnotifizierung an die Europäische Kommission.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist.

4.3
Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

4.4
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden; sie müssen der Bewilligungsstelle vor Erlass des Zuwendungsbescheides vorliegen. Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis 1 Mio. DM wird die Förderung als Zuschuss gewährt, und zwar als:

5.2.1
Anteilfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.1 bis 2.4 und 2.5.4 bis 2.7,

5.2.2
Festbetragsfinanzierung in den Fällen der Nrn. 2.5.1, 2.5.2, 2.5.3
und 2.9.

5.2.3
Es wird keine Förderung gewährt, wenn der Zuschuss weniger als 1.000,- DM je Vorhaben beträgt (Bagatellgrenze).

5.3
Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 1 Mio. und bei Windenergieanlagen nach Nr. 2.8 wird die Förderung als zinsgünstiger Kredit gewährt (REN-Kreditprogramm).

5.4
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigen, nachgewiesenen und angemessenen Ausgaben für

5.4.1
die projektbezogene Planung und Genehmigung, allerdings nur bei Realisierung des Projekts und höchstens bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben,

5.4.2
die Untersuchung und Herrichtung des Baugrundes,

5.4.3
Anlageninvestitionen,

5.4.4
Installationsarbeiten für einen betriebsbereiten Zustand der technischen Anlagen und Maschinen. Eigenleistungen sind nur mit den nachgewiesenen Ausgaben anzusetzen.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Der Fördersatz gem. Nr. 5.2 (Zuschuss) beträgt:

- 15 v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1 (Mess-, Regel- und Speichersysteme), 2.2 (Wärmerückgewinnungsanlagen), 2.4 (Wärmepumpen) und 2.5.4 (Speicher- und Luftkollektoranlagen),

- 25. v. H. bei Vorhaben nach den Nrn. 2.3 (Wärmepumpen), 2.6 (Biomasseanlagen) und 2.7 (Wasserkraftanlagen),

- 1.500,- DM je Anlage zuzüglich 200,- DM/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nr. 2.5.1 (Solarkollektoranlagen),

- 400,- DM/m2 installierter Solarkollektorfläche bei Vorhaben nach Nrn. 2.5.2 und 2.5.3 (Solarkollektoranlagen),

- 2.500 DM/kWp installierter Leistung bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (Fotovoltaikanlagen), höchstens 25.000 DM je Zuwendungsempfänger, Standort und Jahr (max. 10 kWp).

5.5.2
Bei Vorhaben nach Nr. 5.3 (REN-Kredit)

- kann der zinsgünstige Kredit bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen,

- liegt der Zinssatz für den Endkreditnehmer bis zu 5 Prozentpunkten unter dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren, bei Windenergieanlagen bis zu 4 Prozentpunkten. Der Zins wird im Zeitpunkt der Zusage festgesetzt,

- beträgt die Laufzeit des Kredites 10 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr,

- ist der Kredit in 9 gleichen Jahresraten zu tilgen.

5.6
Die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen Dritter darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Die Kumulation von Zuschüssen, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen staatlichen Subventionen ist zulässig, wenn sie nicht aus Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen stammen. Die Höhe aller staatlichen Subventionen für Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen ist bei Vorhaben nach Nr. 2.9 (Fotovoltaik) auf 49 v.H. und bei allen übrigen Vorhaben auf 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Thermische Solaranlagen müssen eine Mindestkollektorfläche von 10 m2 bei Flachkollektoren und 6 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren aufweisen. Bei Solarkollektoranlagen sind die voraussichtlichen Investitionskosten im Antragsformular einzutragen. Ein Sachverständiger (Berater, Installateur, Ingenieur usw.) hat zu bestätigen, dass die Anlage fachgerecht geplant ist und den technischen Anforderungen der Richtlinie entspricht. Es werden nur Solarkollektoranlagen gefördert, für die vom Hersteller ein Mindestenergieertrag von
525 kWh/m² × a (Kollektor) durch ein Prüfinstitut nachgewiesen wird (TRNSYS - Simulationsrechnung). Weiterhin muss die Prüfung nach DIN 4757, Teile 3 und 4 (Anlagensicherheit, Bauart- oder Typenprüfung, Ausweis des Wirkungsgrades und die Benennung des Prüfinstituts) testiert sein. Die Testate und Nachweise sind als Anlage zum Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Solarkollektoranlagen müssen mit einer Einrichtung zur Funktionskontrolle ausgestattet sein.

6.2
Bei allen übrigen Fördergegenständen sind folgende Unterlagen mit dem Antrag einzureichen:

6.2.1
Angebot/Kostenvoranschlag einer Liefer- oder Herstellerfirma für die geplante Maßnahme,

6.2.2
bei Windenergieanlagen zusätzlich ein Nachweis der Standorteignung durch ein Sachverständigengutachten,

6.2.3
bei Fotovoltaikanlagen zusätzlich ein Qualitätszertifikat für die Fotovoltaikmodule gemäß der Testnorm IEC 61215 bzw. IEC 61646 (Zertifikat "TÜV-Rheinland" oder "ISPRA") und eine Bestätigung, dass der zu installierende Wechselrichter der Grenzwertklasse B der DIN EN 55011/B bzw. DIN VDE 0875 Teil 11 entspricht,

6.2.4
bei Wärmepumpen der Nachweis, dass die Jahresheizzahl bei thermisch oder verbrennungsmotorisch angetriebenen Anlagen größer als 1,3 und die Jahresarbeitszahl bei sonstigen Anlagen größer als 3,8 ist.

6.3
Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung werden im Wege der Einzelfallprüfung bewilligt, wobei wassergeführte Zentralheizungsanlagen mit einem entsprechend dimensionierten Wärmespeicher und einem optimierten Abgasverhalten vorausgesetzt werden.

6.4
Bei Fotovoltaikanlagen hat der Installateur zu bestätigen, dass es sich um eine fabrikneue Anlage handelt (z.B. Gerätepass oder Bestätigung mit Angabe der Fabrikationsnummern).

6.5
Mehrere Anträge von Antragstellern an einem Standort werden zusammengefasst und als ein Antrag für eine gemeinsame Anlage behandelt. Eine gemeinsame Anlage liegt dann vor, wenn die Einzelanlagen

- mit einer gleichartigen Anlagentechnik geplant werden,

- auf demselben Betriebsgelände liegen,

- durch gemeinsame Betriebseinrichtungen verbunden sind und

- einen gemeinsamen technischen Zweck verfolgen.

6.6
Sämtliche eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

6.7
Die Erweiterung bestehender Solarkollektoranlagen wird nicht gefördert.

7
Verfahren

7.1
Für Vorhaben nach Nr. 5.2

7.1.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist jeweils für das laufende Kalenderjahr zu stellen. Je Vorhaben ist ein Antrag zu verwenden. Antragsvordrucke sind beim Landesinstitut für Bauwesen NRW kostenlos erhältlich (Tel. Nr. 0231/5415-546). Bewilligungsstelle ist das Landesinstitut für Bauwesen des Landes Nordrhein-Westfalen (LB NRW), Außenstelle Dortmund, Ruhrallee 3, 44 139 Dortmund.

Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Auf Wunsch kann der Antrag auch in der Währung "Euro" gestellt werden. Anträge können bis zum 30. September eines jeden Jahres gestellt werden. Nach dieser Frist eingehende Anträge werden abgelehnt.
Eine Erhöhung des Zuwendungsbetrages ist nach Erteilung eines Zuwendungsbescheides nur möglich, wenn die Erhöhung die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.23 überschreitet.

7.1.2
Bewilligungsverfahren

Dem Zuwendungsbescheid sind die Antragsvordrucke des LB NRW zu Grunde zu legen.

Anträge, denen für das Jahr, in dem sie gestellt worden sind, wegen fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, sind abzulehnen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuschüsse und die Verzinsung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO NW), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 der LHO.

7.1.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen. Barquittungen und nicht bankbestätigte Bareinzahlungsbelege sowie Überweisungsträger mit bloßem Eingangsvermerk werden als Zahlungsbelege für die geförderte Anlage nicht anerkannt.

7.2
Für Vorhaben nach Nr. 5.3

7.2.1
Der Antrag auf Gewährung eines Kredites ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der Hausbank zu stellen.

7.2.2
Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die Investitionsbank NRW (IB), Zentralbereich der Westdeutschen Landesbank.

7.2.3
Die Hausbank übersendet eine Durchschrift des Antrags unverzüglich an das Landesinstitut für Bauwesen NRW.

7.2.4
Das Landesinstitut für Bauwesen NRW nimmt zu dem Antrag gegenüber der IB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.

7.2.5
Die IB befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des dem Endkreditnehmer einzuräumenden Kredites zusagt.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt zum 01. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1998 – II B 6-950.50 (SMBl. NRW. 751) außer Kraft.

MBl. NRW 2000 S. 453