Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 27 vom 10.5.2000 Seite 477 bis 516

Zulassung eines Stimmenzählgerätes
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Zulassung eines Stimmenzählgerätes

1110
1112

Zulassung eines Stimmenzählgerätes

RdErl. d. Innenministeriums vom 25.4.2000
- I A 4/20-10.11

Mit Bescheid vom heutigen Tage habe ich gemäß § 2 Abs. 2 der Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 443/SGV. NRW. 1110) und § 2 Abs. 2 der Kommunalwahlgeräteordnung (KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452/SGV. NRW. 1112) für das

NEDAP-Wahlgerät Typ ESD–1 Version 01.02
mit Steuerungsprogramm Version 02.07
für verbundene Kommunalwahlen und weitere Wahlen mit
genau einer Stimme (wie Landtagswahl, Stichwahl,
Ausländerbeiratswahl)

Herstellerfirma:

N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek "Nedap"
(NEDAP Specials)
NL-7140 AC Groenlo

die Bauartzulassung hinsichtlich Landtagswahlen, verbundener Kommunalwahlen sowie weiterer Wahlen und Abstimmungen auf Landes- und Gemeindebene erteilt.

Mit dieser Zulassung wird festgestellt, dass Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei Landtagswahlen und bei verbundenen Kommunalwahlen einschließlich der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik sowie bei anderen Wahlen und Abstimmungen mit einer Stimme geeignet sind. Die Geräte müssen in der Bauart dem Gerät entsprechen, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß ihren Prüfberichten vom

- 8. September 1998, Geschäftszeichen: -PTB-8.33-PA-WLG-17/97–

- 29. April 1999, Geschäftszeichen: -PTB-8.33-WL-P-102/98–

- 27. Juli 1999, Geschäftszeichen: -PTB-8.33-WL-P-32/99–

- 12. April 2000, Geschäftszeichen: -PTB-8.33-WL-P-103/99-

geprüft worden ist.

Der Inhaber der Bauartzulassung hat jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Baugleichheitserklärung im Sinne von § 2 Abs. 4 LWahlGO, § 2 Abs. 4 KWahlGO beizufügen. Diese muss folgende Angaben enthalten:

- Wahlgerät: Typ ESD 1

- Hardware Version: 01.02

- Software Version: 02.07

- Checksumme gerade: 00F7113A

- Checksumme ungerade: 010F4F2A

Die Verwendungsgenehmigung muss gemäß § 4 LWahlGO, § 4 KWahlGO für jede Wahl gesondert erteilt werden.

MBl. NRW 2000 S. 515