Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 22.5.2000 Seite 527 bis 534

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
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Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

6022

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Gem. Rderl. d. Finanzministeriums - KomF 1112 - 3 - IV B 3
u. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.30 -
v. 7.4.2000

Aufgrund des § 5 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2002 vom 21.03.2000 (GV. NRW. 2000 S. 316, SGV. NRW. 602) wird folgendes bestimmt:

1
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Umsatzsteuer (§ 2 der Verordnung) wird vom Finanzministerium für die in § 2 Abs. 2 der Verordnung benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekanntgegeben.

1.2
Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die unter 1.1 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen.

1.3
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik leitet die Mitteilungen den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Terminen zu.

1.4
Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer leitet das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik dem Finanzministerium zur Feststellung zu (§ 3 Abs. 2 der Verordnung).

2
Zahlungsverfahren

2.1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

2.2
Die Oberfinanzkasse Düsseldorf überweist den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer jeweils zu den Terminen, die in Anlage 2 zu § 2 der Verordnung bestimmt sind.

MBl. NRW 2000 S. 531