Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 22.5.2000 Seite 527 bis 534

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Gewässergüteprogramm – kommunal)
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Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Gewässergüteprogramm – kommunal)

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Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für öffentliche Investitionen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte
(Gewässergüteprogramm – kommunal)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 24.3.2000, IV B 6 – 025 042

Mein Runderlass vom 2.7.1990 (MBl. NRW. 1990, S. 993 - SMBl. NRW. Nr. 772), zuletzt geändert durch RdErl. 8.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1413) wird wie folgt geändert:

In der Nummer 1.1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370)" durch "Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. I S. 3370) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2445)" ersetzt.

In der Nummer 1.3 wird der Satz "Eine Kumulation mit dem KfW-Infrastrukturprogramm und dem KfW-Umweltprogramm ist ausgeschlossen." angefügt.

Die Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

"Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen und darf einen Betrag von DM 10 Mio. nicht überschreiten."

Die Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

"Die Höhe der Zinssubvention in Prozent wird bei Zusage bekannt gegeben. Der endgültige Endkreditnehmerzins wird jeweils zum Zeitpunkt der Auszahlung durch die IB entsprechend den Vorgaben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgesetzt.

Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Die Mittel sind in maximal zwei Tranchen abzurufen. Bei freiwilligen oder richtlinienbedingten Rückzahlungen des Kredites trägt der Fördernehmer die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren, davon 5 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 25 gleichen Jahresraten. Die Zinsbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Für die ersten 20 Jahre ist der Kredit zinsverbilligt."

Die Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:

"Die Investitions-Bank NRW übersendet zwei Ausfertigungen des mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrages an die zuständige Bezirksregierung zur Abgabe einer Stellungnahme."

Die Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

"Die Investitions-Bank NRW kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers diesem als Kreditnehmer den zinsgünstigen NRW-Kredit zusagen. Die "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite" aus dem Gewässergüteprogramm – kommunal sind zum Bestandteil der Zusage zu machen."

Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:

"Die Investitions-Bank NRW darf dem Antragsteller keine Zusage über einen zinsgünstigen NRW-Kredit erteilen, wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat den Antragsteller darüber zu unterrichten."

Die Nummer 6 wird durch den Satz "Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 außer Kraft." ergänzt.

MBl. NRW 2000 S. 531