Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 22.5.2000 Seite 527 bis 534

Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Gewässergüteprogramm – gewerblich)
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Programm für die Gewährung von Finanzhilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Investitionen der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte (Gewässergüteprogramm – gewerblich)

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Programm
für die Gewährung von Finanzhilfen
des Landes Nordrhein-Westfalen
für Investitionen
der gewerblichen Wirtschaft zur Erhaltung
und Verbesserung der Gewässergüte
(Gewässergüteprogramm – gewerblich)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 24.3.2000 -IV B 6 – 025 043

Mein Runderlass vom 2.7.1990 (MBl. NRW. 1990, S. 994 - SMBl. NRW. Nr. 772), zuletzt geändert durch RdErl. 8.8.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1413) wird wie folgt geändert:

In der Nummer 1.1 werden die Wörter "Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370)" durch "Neufassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. I S. 3370) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (BGBl. I S.2445)" ersetzt.

Die Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:

"Der zinsgünstige NRW-Kredit kann bis zu 50 % der förderbaren Kosten betragen und darf einen Betrag von DM 10 Mio. nicht überschreiten."

Die Nummer 4.4 erhält folgende Fassung:

"Die Höhe des Förderkredits und des Zinssatzes wird jeweils zum Zeitpunkt der Zusage durch die IB entsprechend der Vorgaben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Der Kredit hat eine Laufzeit von 10 Jahren, davon 2 Jahre tilgungsfrei. Die Tilgung erfolgt in 8 gleichen Jahresraten. Es wird eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro Monat vom Fördernehmer erhoben, beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge."

Die Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

"Die Hausbank übersendet zwei Ausfertigungen des Antrages an die zuständige Bezirksregierung zur Abgabe einer Stellungnahme."

Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:

"Die Investitions-Bank NRW kann nach Eingang einer befürwortenden Stellungnahme der Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des von ihr an den Endkreditnehmer auszureichenden zinsgünstigen NRW-Kredit zusagen. Die "Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite" aus dem Gewässergüteprogramm-gewerblich sind zum Bestandteil der Zusage zu machen."

Die Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:

"Die Investitions-Bank NRW darf keine Zusage über einen zinsgünstigen NRW-Kredit erteilen, wenn die Bezirksregierung zum Vorhaben des Antragstellers eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat. Sie hat die Hausbank darüber zu unterrichten."

Die Nummer 6 wird durch den Satz "Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 außer Kraft." ergänzt.

MBl. NRW 2000 S. 532