Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 29 vom 22.5.2000 Seite 527 bis 534

Fortführungsvermessungserlass
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Fortführungsvermessungserlass

II.

Innenministerium

Fortführungsvermessungserlass

Bek. d. Innenministeriums v. 23.3.2000 – III C 4 - 8110

Der RdErl. d. Innenministers v. 20.2.1980 (n.v.) – I D 4 - 8110 (SMBl. NRW. 71342) "Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen (Fortführungserlass II – FortfErl. II)", zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.2.1989 (MBl. NRW. S. 295), ist vollständig überarbeitet und unter dem Titel "Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen (Fortführungsvermessungserlass – FortfVErl.)" mit RdErl. v. 23.3.2000 (n.v.) – III C 4 – 8110 (SMBl. NRW. 71342) neu herausgegeben worden.

Der Fortführungsvermessungserlass ist als reine Erfassungsvorschrift konzipiert worden und enthält – anders als der aufgehobene FortfErl. II - keine Regelungen mehr, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Katasterbehörden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters fallen. Diese werden künftig nur noch im gleichzeitig geänderten Fortführungserlass I (jetzt FortfErl.) zu finden sein. Die bisherige Tafel 2 "Fehlergrenzen (größte zulässige Abweichungen) für Flächenermittlungen" wird ebenfalls inhaltlich ergänzt im FortfErl. abgedruckt, weil die Grenzwerte auch für die Entscheidung der Katasterbehörden bei der Einführung neuer Flurstücksflächen in das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind. Sie sind im übrigen von den Vermessungsstellen bei der Kontrolle der von ihnen durchgeführten Flächeninhaltsberechnungen zu beachten.

Der Fortführungsvermessungserlass (FortfVErl.) kann als Sonderdruck zum Preis von DM 15,- beim Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen, Muffendorfer Str. 19 – 21, Postf. 205007, 53170 Bonn, bezogen werden. Die Bezirksregierungen sowie die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden erhalten vom Landesvermessungsamt für den dienstlichen Gebrauch je 10 Exemplare des Sonderdrucks kostenfrei.

- MBl. NRW. 2000 S. 532