Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 3 vom 20.1.2000 Seite 21 bis 32

Vorschriften über Bildflüge und Bildflugerzeugnisse in Nordrhein-Westfalen (BildflugErlass)
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Vorschriften über Bildflüge und Bildflugerzeugnisse in Nordrhein-Westfalen (BildflugErlass)

71341

Vorschriften über Bildflüge und Bildflugerzeugnisse
in Nordrhein-Westfalen
(BildflugErlass)

RdErl. d. Innenministeriums v. 15.12.1999
III C 3 - 5513

1
Allgemeines

1.1
Bildflüge im Sinne dieses Erlasses sind auf die Herstellung von Senkrechtaufnahmen ausgerichtete flugzeug- und satellitengestützte Bildflüge, die der Gewinnung von analogen und digitalen Luftbildern und sonstigen bildhaften Fernerkundungsergebnissen dienen. Die Ergebnisse solcher Bildflüge sind Bildflugerzeugnisse im Sinne dieses Erlasses.

1.2
Bildflugerzeugnisse sind inhaltsreiche Informationsträger, die für viele Zwecke in Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung genutzt werden können. Sie sind wichtige Hilfsmittel zur kurzfristigen und flächendeckenden Erfassung von aktuellen und homogenen Informationen über Zustand und Veränderungen der Erdoberfläche. Sie stellen eine wesentliche Informationsquelle dar für

- die Basisinformationssysteme der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters,

- die raumbezogenen Informationssysteme anderer Fachdisziplinen wie Umwelt- und Naturschutz, Raumplanung, Forst- und Agrarwirtschaft sowie Verkehr.

1.3
Bildflüge in Nordrhein-Westfalen sind zur Information interessierter Stellen zentral zu erfassen und im Bedarfsfalle zu koordinieren. Die Bildflugerzeugnisse sind darüber hinaus, soweit zweckmäßig, zentral zu archivieren. Diese Aufgabe liegt in der Zuständigkeit des Landesvermessungsamtes Nordrhein-Westfalen (LVermA NRW), Muffendorfer Straße 19 - 21, 53177 Bonn.

2
Durchführung von Bildflügen

2.1
Das LVermA NRW führt regelmäßig Bildflüge für Zwecke der Landesvermessung durch.

2.2
Das LVermA NRW berät und unterstützt Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Planung und Durchführung eigener Bildflüge. Es kann insbesondere zur Klärung technischer Fragen und zur Abwicklung einschließlich Abnahme der Bildflüge in Anspruch genommen werden. Es berät außerdem andere an der Durchführung von Bildflügen interessierte Stellen.

2.3
Das LVermA NRW prüft anhand der gemeldeten Bildflugvorhaben gemäß Nummer 3 unter Berücksichtigung der eigenen Planungen, ob Überschneidungen bestehen und ob bereits geeignete Bildflugerzeugnisse für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck beim LVermA NRW oder ggf. anderen Stellen vorhanden sind. Das LVermA NRW wird diesbezüglich koordinierend tätig, so dass Doppelarbeit soweit möglich vermieden wird.

2.4
Bei der Auftragserteilung durch Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung von Bildflügen ist sicherzustellen, dass die originären Bildflugerzeugnisse (z.B. Originalfliegerfilme) in das Eigentum des Auftraggebers übergehen.

3
Mitteilung von Bildflügen

3.1
Geplante Bildflüge sind dem LVermA NRW zur Herstellung des Bildflugnachweises gemäß Nr. 4 frühzeitig vor der Durchführung anzuzeigen ( § 2 Abs. 5 VermKatG NW).

3.2
Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen melden dem LVermA NRW möglichst bis zum 15. November eines jeden Jahres ihre geplanten Bildflüge für das Folgejahr. Die Meldung soll folgende Angaben enthalten:

Allgemeine Angaben:

Gebietsbezeichung, Verwendungszweck, Aufnahmedatum. Bildflugunternehmen, Art der Auswertung, Auswerteunternehmen, Archivierungsort.

Technische Angaben:

Bildmaßstab, Bodenauflösung, Brennweite, Bildformat, Längs- und Querüberdeckung,Spektralbereich, Aufnahmemedium, Aufnahmegebiet, Bildflugplan.

Die Angaben sollen in Tabellenform gemacht, Aufnahmegebiet und Bildflugplan in einer topographischen Karte dargestellt werden. Die hierfür benötigten Unterlagen werden auf Anforderung vom LVermA NRW kostenfrei zur Verfügung gestellt.

3.3
Nach erfolgtem Bildflug teilen die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen dem LVermA NRW die Durchführung, das Bildflugdatum und Abweichungen zu den Angaben gemäß Nummer 3.2 mit. Außerdem ist der Mitteilung eine Bildmittenübersicht des beflogenen Gebietes beizufügen. Nummer 3.2, letzter Satz, gilt entsprechend.

4
Nachweis von Bildflügen

4.1
Zum 31. März eines jeden Jahres gibt das LVermA NRW einen Bildflugnachweis heraus, bestehend aus einer Übersichtskarte 1 : 500 000 und einem zugehörigen Verzeichnis. In der Übersichtskarte werden die durchgeführten Bildflüge des Vorjahres und die geplanten Bildflüge des Herausgabejahres von LVermA NRW und anderen Stellen dargestellt. In das Verzeichnis werden ergänzende allgemeine und technische Angaben gemäß Nummer 3.2 zu diesen Bildflügen aufgenommen.

4.2
Der Bildflugnachweis wird vom LVermA NRW auf Antrag kostenfrei abgegeben.

5
Sammlung und Nachweis von Bildflugerzeugnissen

5.1
Bildflugerzeugnisse, die für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, werden im Landesluftbildarchiv zentral registriert und gesammelt. Das Landesluftbildarchiv wird beim LVermA NRW geführt (§ 5 Abs. 1 Nr.4 VermKatG NW).

5.2
Die Bildflugerzeugnisse aus den regelmäßigen Befliegungen des LVermA NRW werden vollständig unmittelbar nach ihrer Nutzung beim LVermA NRW und zeitlich unbefristet in das Landesluftbildarchiv übernommen.

5.3
Bildflugerzeugnisse anderer Stellen, die nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen, sind dem LVermA NRW zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten. Das LVermA NRW entscheidet über die Aufnahme in das Landesluftbildarchiv (§ 2 Abs. 5 VermKatG NW).

5.4
Bildflugerzeugnisse anderer Stellen, die für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster von Bedeutung sein können, sind dem LVermA NRW auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 5 VermKatG NW).

5.5
Zur Information über die Bildflugerzeugnisse im Landesluftbildarchiv wird im LVermA NRW eine Luftbilddatenbank geführt, in der alle übernommenen Bildflugerzeugnisse registriert und weitere Angaben gemäß Nummer 3.2 zur Beschreibung der Luftbilderzeugnisse enthalten sind.

6
Bezug von Bildflugerzeugnissen

6.1
Alle interessierten Stellen können Auskünfte und Auszüge (Bildflugerzeugnisse) aus dem Landesluftbildarchiv erhalten, soweit öffentliche Belange und Interessen des Eigentümers der Bildflugerzeugnisse nicht entgegenstehen und die Gewähr für eine sachgerechte Verwendung gegeben ist ( § 6 Abs. 2 VermKatG NW).

6.2
Bildflugerzeugnisse, die nicht beim LVermA NRW archiviert wurden, sind bei Bedarf zwischen den Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen auszutauschen. Letzteres gilt auch für Auswertungsergebnisse.

6.3
Beim Erwerb von Bildflugerzeugnissen Dritter durch Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Einräumung eines - möglichst uneingeschränkten - Nutzungsrechtes angestrebt werden, das eine vielseitige und fachübergreifende Nutzung der Unterlagen zuläßt.

Dieser RdErl. tritt an die Stelle meines RdErl. v. 1.6.1994 (SMBl. NRW. 71341).

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

MBl. NRW. 2000 S. 25