Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 32 vom 30.5.2000 Seite 601 bis 608

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v. 20.4.2000
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v. 20.4.2000

I.

6022

Gemeindefinanzreform

Gem. RdErl. d. Innenministeriums
- III B 2 - 56.00.32 - 2003/00 - u. d.
Finanzministeriums - KomF 1110 - 2 - IV B 3 v. 20.4.2000

Aufgrund des § 7 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW S. 321) wird Folgendes bestimmt:

1
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

1.1
Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 3 der Verordnung) wird vom Innenministerium für jedes Haushaltsjahr und für jedes Vierteljahr durch besonderen Runderlass bekannt gegeben.

Jede Gemeinde erhält über den auf sie für das jeweils 1., 2. und 3. Quartal sowie auf die Schlussabrechnung eines jeden Haushaltsjahres entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der zu leistenden Gewerbesteuerumlage einen maschinell erstellten Bescheid. Die Bescheide sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu erstellen.

1.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik leitet die Bescheide den kreisfreien Städten unmittelbar und den kreisangehörigen Gemeinden über die Kreise zu. Die Kreise haben sicherzustellen, dass die Bescheide den einzelnen Gemeinden rechtzeitig vor den in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Terminen zugehen.

1.3
Die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer leitet das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik dem Innenministerium zur Feststellung zu (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).

2
Gewerbesteuerumlage

2.1
In Anlage 3 zu § 5 Abs. 2 der Verordnung sind die Meldetermine für die Gewerbesteuerumlage festgelegt. Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Meldungen rechtzeitig vorliegen. Verstößen wird mit Mitteln der Kommunalaufsicht nachgegangen, weil verspätete Meldungen die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit der Zahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 3 der Verordnung) gefährden.

2.2
Für die Meldung der Gewerbesteuerumlage ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Alle Angaben unterliegen der überörtlichen Prüfung.

2.3
Durchschrift der Meldung der Gewerbesteuerumlage ist zu den einzelnen Meldeterminen dem zuständigen Finanzamt rechtzeitig zuzuleiten.

Die zuständigen Finanzämter nach § 5 Abs. 6 der Verordnung sind in Anlage 2 bestimmt.

3
Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

3.1
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenersparnis schreibt § 5 Abs. 3 der Verordnung vor, dass die Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen ist.

3.2
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelt aufgrund der Schlüsselzahl für die Gemeinde und des Anteils an der Einkommensteuer sowie aufgrund der gemeldeten Gewerbesteuerumlage durch Gegenüberstellung den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen ist, oder der von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.

3.3
Da für das 4. Quartal eines jeden Haushaltsjahres der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe des für das 3. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen ist (§ 3 Abs. 2 der Verordnung), wird für das jeweils 4. Quartal eines Haushaltsjahres der für das 3. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im 3. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.

4
Zahlungsverfahren

4.1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

4.2
Die Oberfinanzkasse Düsseldorf weist den nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer jeweils zu den Terminen an, die in Anlage 2 zu § 3 der Verordnung bestimmt sind.

4.3
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag jeweils bis zum nächsten in § 6 Abs. 7 Gemeindefinanzreformgesetz festgelegten Termin an die zuständige Oberfinanzkasse abzuführen.

Der Gem. RdErl. d. Innenministeriums u. d. Finanzministeriums vom 15.10.1997 (SMBl. NRW. 6022) wird aufgehoben.

Anlage 1 , pdf.file

Anlage 2 , pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 602