Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 34 vom 13.6.2000 Seite 617 bis 622

Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 19. Oktober 1999
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Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 19. Oktober 1999

Prüfungsordnung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation
vom 19. Oktober 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.5.2000 – G 5426 – 3 – 3 – III B 1

1.
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 19. Oktober 1999 die Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation beschlossen.

2.
Die Neufassung der Prüfungsordnung ist gemäß § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, ber. S. 700) in Verbindung mit § 41 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), am 5. April 2000 vom Finanzministerium genehmigt worden.

3.
Die Neufassung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 19. Oktober 1999 bekannt. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 14. August 1979, bekanntgemacht mit RdErl. v. 17.9.1979 (SMBl. NRW 764), außer Kraft.

P R Ü F U N G S O R D N U N G
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis
der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation
vom 19. Oktober 1999

Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBI. I S. 157), geändert durch Berichtigung vom 30. März 1999 (BGBI. I S. 700), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1999 (GV. NRW. S. 599), wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

I. Abschnitt

Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme von Prüfungen errichtet der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (im folgenden "Verband" genannt) Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus

a) einem Beauftragten der Arbeitgeber

b) einem Beauftragten der Arbeitnehmer

c) einem im Lehrgang Ausbildung der Ausbilder tätigen Dozenten.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Verbandsvorsteher für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Bezirk des Verbandes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom Verbandsvorsteher gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft der Verbandsvorsteher insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 3
Befangenheit

Wenn infolge Befangenheit (§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz) eine ordnungsmäßige Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit und Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Der Akademieleiter regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 19 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

II. Abschnitt

Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Prüfungen werden nach Bedarf vom Akademieleiter angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Lehrgängen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.

(2) Die Prüfungstermine werden den Teilnehmern an den Lehrgängen zur Ausbildung der Ausbilder spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 76 BBiG nachweist, ohne daß das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht, und wer am Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder teilgenommen hat.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung zum Lehrgang zur Ausbildung der Ausbilder und zur Prüfung entscheidet der Akademieleiter. Hält dieser die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuß.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 10
Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen.

§ 11
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 3 Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 12
Prüfungsaufgaben

Der Akademieleiter wählt aus mehreren Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung fallbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde und des Berufsbildungsausschusses beim Rheinischen Sparkassen- und Giroverband können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann andere Personen als Zuhörer zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt der Akademieleiter die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungsbehandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgabe) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne daß ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

(5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen i. S. des § 12 gelten die Absätze 1 – 2 sinngemäß jeweils für jeden Termin.

IV. Abschnitt

Bewertung, Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholung

§ 18
Bewertung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte;

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 - 81 Punkte;

- eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 - 67 Punkte;

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 - 50 Punkte;

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 - 30 Punkte;

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 - 0 Punkte.

§ 19
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens 50 von 100 Punkten erreicht worden sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über die Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 20
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch eine Prüfung gemäß § 3 nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem

a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers
b) das Datum des Bestehens der Prüfung
c) die Unterschriften der Mitglieder des Prüfungsausschusses
d) das Verbandssiegel.

§ 21
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer vom Verband einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er nicht mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat.

(2) In dem Bescheid ist auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 22 hinzuweisen.

§ 22
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einem der beiden Prüfungsteile zu befreien, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 von 100 Punkten erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

V. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 23
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gemäß § 19 Abs. 4 sind 10 Jahre nach Abschluß der Prüfung aufzubewahren.

§ 24
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW. in Kraft; gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes über die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse gemäß § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 14. August 1979, bekanntgemacht mit RdErl. v. 17.9.1979 (SMBl. NRW 764), außer Kraft.

MBl. NRW 2000 S. 618