Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 36 vom 21.6.2000 Seite 649 bis 654

Durchführung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
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Durchführung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

I.

20320

Durchführung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23.5.2000 –
B 2020 – 68.2 – IV A 2

Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (VermLGVwV) durch die 1. VermLGÄndVwV vom 24.1.2000 (GMBl. S. 122) mit Wirkung vom 1.1.2000 der geltenden Rechtslage angepasst. Demzufolge wird mein RdErl. v. 27.12.1996 (MBl. NRW. 1997 S. 76, SMBl. NRW. 20320) wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I werden

a) in Nummer 1.30 der letzte Satz gestrichen,

b) in Nummer 1.31 die Wörter "von der Landesregierung" durch die Wörter "nach Landesrecht" ersetzt,

c) die Nummer 1.32 wie folgt gefasst:

"1.32
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist nicht übertragbar und damit weder pfändbar noch verpfändbar. Dies gilt auch für Teile der Bezüge bis zum Betrag von 1.736,- DM jährlich, die der Dienstherr auf Wunsch des Berechtigten anlegt.",

d) nach Nummer 1.32 folgende neue Nummer 1.33 eingefügt:

"1.33
Die höchstmögliche Sparzulage nach dem 5. VermBG kann nur erhalten, wer sowohl in Produktivkapital (zulagebegünstigter Höchstbetrag 800,- DM) als auch in Bausparen/Entschuldung (zulagebegünstigter Höchstbetrag 936,- DM) anlegt. Der Dienstherr ist verpflichtet, zwei Verträge zu bedienen, damit der Berechtigte eine höhere Sparzulage erhalten kann als bei nur einem Vertrag.",

e) in Nummer 2.11 die Wörter "von der Landesregierung" durch die Wörter "nach Landesrecht" ersetzt,

f) in Nummer 4.1 die Wörter "von der Landesregierung" durch die Wörter "nach Landesrecht" ersetzt und Satz 2 gestrichen. Die Anlage zum RdErl. entfällt.

g) in Nummer 4.2 die Wörter "von der Landesregierung" durch die Wörter "nach Landesrecht" ersetzt.

2.
In Abschnitt II wird Nummer 2.1 gestrichen und Nummer 2.2 wird Nummer 2.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium

MBl. NRW 2000 S. 650