Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 36 vom 21.6.2000 Seite 649 bis 654

Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden
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Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden

2130

Brandschutztechnische Ausstattung
und Verhalten in Schulen bei Bränden

Gem. RdErl. d. Innenministeriums – V D 2 – 4.131 – 5 – u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung - 834.36-86/0 Nr. 240/99 –

v. 19.5.2000

Zur Sicherstellung der brandschutztechnisch erforderlichen Belange in öffentlichen und privaten Schulen und Erziehungsanstalten wird empfohlen:

I
Anlagen, Einrichtungen, Prüfungen, Notruf

1
Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss den Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern bekannt sein. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr/Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können. Die Alarmierungsanlage sollte für den Fall eines Stromausfalls über eine Sicherheitsstromversorgungsanlage betrieben werden können, oder es sollte eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein. Ferner sollten in Schulgebäuden Anlagen vorhanden sein, die gezielte Sprechdurchsagen ermöglichen.

2
Selbsthilfeeinrichtungen

Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken) müssen vorschriftsmäßig sowie übersichtlich und leicht zugänglich angebracht sein.

3
Prüfungen

Technische Anlagen und Einrichtungen von Schulen sind nach der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige – Technische Prüfverordnung – (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236/SGV. NRW.232) zu prüfen.

4
Notrufnummern von Feuerwehr/Rettungsdienst und Polizei

Die Notrufnummern von Feuerwehr/Rettungsdienst (112) und Polizei (110) sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren geeigneten Stellen gut sichtbar angebracht sein.

II
Maßnahmen, Alarmproben

Die Schulleitung, Lehrkräfte und sonstigen Bediensteten werden gebeten, folgende Verhaltensregeln zu beachten und folgende Maßnahmen durchzuführen:

1
Verhalten bei Bränden, Rettungswege

1.1
Im Falle eines Schadensfeuers ist - ohne das Ergebnis eigener Löschversuche abzuwarten - unverzüglich Feueralarm auszulösen. Der Feueralarm ist durch die Schulleitung oder durch jede mit dem Ereignis konfrontierte Lehrkraft oder sonstige Dienstkraft auszulösen. Die Feuerwehr ist unverzüglich über die Notrufnummer 112 zu verständigen.

Das Alarmsignal soll so lange ertönen, bis alle Schülerinnen und Schüler das Gebäude verlassen haben.

1.2
Das Schulgebäude ist unverzüglich unter Aufsicht der Lehrkräfte über die gekennzeichneten Rettungswege zu verlassen. Auf Ruhe und Ordnung ist zu achten, damit eine Panik vermieden wird.

1.3
Kleidungsstücke und Lernmittel können mitgenommen werden, wenn die Räumung der Schule dadurch nicht verzögert wird.

1.4
Die Lehrkräfte überzeugen sich beim Verlassen des Unterrichtsraumes, dass niemand – auch nicht in Nebenräumen – zurückgeblieben ist. Fenster und Türen sind zu schließen.

1.5
An der Sammelstelle stellt jede Lehrkraft fest, ob die Schülerinnen und Schüler vollständig anwesend sind.

1.6
Ist die Benutzung der Rettungswege nicht mehr möglich, bleiben die Schülerinnen und Schüler und die Lehrkräfte in ihren Unterrichtsräumen, machen sich an den Fenstern bemerkbar und warten. Die Schülerinnen und Schüler können auch in Bereiche geführt werden, die von der Gefahr möglichst weit entfernt sind. Türen sind zu schließen, um eine Verrauchung der Räume zu verhindern.

1.7
Rettungswege sollen vorsorglich festgelegt werden; sie dürfen nicht eingeengt werden.

Im Rahmen dieser Festlegung sollten auch Sammelstellen für alle Klassen außerhalb des Schulgebäudes bestimmt werden.

1.8
Die Schulleitung, die Lehrkräfte und sonstige Bedienstete sollen mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen (Feuerlöscher, Wandhydranten, Löschdecken) vertraut sein.

2
Alarmproben

2.1
In allen öffentlichen und privaten Schulen und Erziehungsanstalten sollen zweimal im Jahr Alarmproben abgehalten werden. Die erste Alarmprobe sollte innerhalb von acht Wochen nach Beginn eines Schuljahres und nach einem Unterricht über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden; die zweite Alarmprobe soll ohne vorherige Ankündigung stattfinden.

2.2
Die örtlich zuständige Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.

2.3
Im Rahmen der Alarmproben sollen mit den Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes in der Schule und im privaten Bereich behandelt werden. Hierbei können Vertreter der örtlich zuständigen Feuerwehr beteiligt werden.

2.4
Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung des Schulgebäudes aktenkundig zu machen.

3
Inkrafttreten

Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2005.

Dieser Gem. RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen.

MBl. NRW 2000 S. 650