Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 36 vom 21.6.2000 Seite 649 bis 654

Novellierung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten
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Novellierung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten

Innenministerium

Novellierung
des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Bestellung
von behördlichen Datenschutzbeauftragten

RdErl. d. Innenministeriums v. 31. 5. 2000 –
I A 5 – 1.2.4

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 13. April 2000 das Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) beschlossen. Das Änderungsgesetz ist am 9. Mai 2000 ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Mai 2000, Nummer 30, Seite 452, verkündet worden. Es ist am Tage nach der Verkündung, d. h. am 31. Mai 2000, in Kraft getreten. Ich bitte um Beachtung.

Unter anderem ist durch Artikel 1 Nr. 33 des Änderungsgesetzes in das DSG NW die neue Vorschrift des § 32 a eingefügt worden. Dadurch werden alle öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten (§ 2 Abs. 1 DSG NW), zur Bestellung interner Beauftragter für den Datenschutz verpflichtet.

Die neue Regelung sieht vor, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter, bei Bedarf auch mehr als eine Beauftragte oder einen Beauftragten sowie mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Zugleich werden Voraussetzungen im Hinblick auf Qualifikation, rechtliche Stellung und Aufgabenzuschnitt aufgeführt, wobei der Eigenverantwortlichkeit der öffentlichen Stelle Rechnung getragen wird. Für öffentliche Stellen mit einer geringen Mitarbeiterzahl eröffnet die Regelung die Möglichkeit, dass mehrere Stellen gemeinsam eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten bei einer gleichgeordneten oder bei der vorgesetzten Stelle bestellen können.

Die Aufgaben der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem Gesetz. Besonders weise ich auf die Führung des Verfahrensverzeichnisses nach § 8 DSG NW hin. Die bisherige Verpflichtung der öffentlichen Stellen zu Meldungen zum Dateienregister der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 23 DSG NW a. F.) ist entfallen.

Zu den Einzelheiten ergehen noch ergänzende Hinweise.

MBl. NRW 2000 S. 651