Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 40 vom 12.7.2000 Seite 701 bis 716

Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen

20524

Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums v 6.6.2000

- IV D 3 - 8311

Aufgrund des § 2 der Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR - (RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 - SMBl. NRW. 20024) werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für die Polizei folgende abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen:

Vorbemerkung:

Sofern keine abweichenden oder ergänzenden Regelungen getroffen wurden, gelten die KfzR unmittelbar.

Zu § 1
Begriffsbestimmung

Zu Abs. 2

Wasser- und Luftfahrzeuge der Polizei sind Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 KfzR gleichgestellt.

Zu § 2
Geltungsbereich

Zu Abs. 1

Dienststellen im Sinne der KfzR sind die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

Zu Abs. 2

Die KfzR gelten sinngemäß auch für durch die Polizei genutzte Kraftfahrzeuge anderer Eigentümer und die vom Bundesministerium des Innern beschafften Dienstkraftfahrzeuge der Bereitschaftspolizei.

Zu § 3
Beschaffungsverfahren

Zu Abs. 1 und 3 bis 5

Das Beschaffungsverfahren wird durch Erlass geregelt. Müssen Kraftfahrzeuge zur Bewältigung eines Einsatzes aus besonderem Anlass angemietet werden, entscheiden darüber die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

Dienstkraftfahrzeuge der Polizei werden nicht geleast.

Zu § 5
Ausstattung und Zubehör

Die Ausstattung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei wird durch Erlass geregelt.

Zu § 7
Zuweisung und Verwendung

Zu Abs. 1

Dezentral über die Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW beschaffte Dienstkraftfahrzeuge gelten als zugewiesen im Sinne dieser Bestimmung.

Zu Abs. 2

Über die Verwendung der zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge der Polizei entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen nach dienstlichen Erfordernissen.

Zu Abs. 3

In Fällen einer vorübergehenden Verlagerung eines Dienstkraftfahrzeuges der Polizei sind Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungskosten von der übernehmenden Polizeibehörde und Polizeieinrichtung zu tragen.

Zu § 9
Aufgaben der Kraftfahrzeugsachbearbeitung und der Fahrdienstleitung

Zu Abs. 1 h)

Die Bestimmungen gelten nur für Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer.

Zu Abs. 1 m)

Gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu Abs. 1 n)

Bestellung im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.

Zu § 10
Kraftfahrzeugbeauftragte

Zu Abs. 2

Die Betreuung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt den Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen. Diese sind Fahrzeughalter im verkehrsrechtlichen Sinne. Der Halter eines Fahrzeugs ist zuständig für den Einsatz geeigneter Kraftfahrzeugführer sowie den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs, der Ladung und der Besetzung. Die Wahrnehmung der Halterverantwortung ist eigenständig zu regeln.

Zu Abs. 4

Die Funktion eines Kraftfahrzeugbeauftragten wird durch das Sachgebiet Kraftfahrangelegenheiten wahrgenommen. Die Belehrungen im Sinne des Satzes 3 regeln die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in eigener Zuständigkeit. Satz 4 gilt nicht für die Polizei.

Zu § 11
Technische Überwachung

Die technische Überwachung der Dienstkraftfahrzeuge der Polizei obliegt dem für Kraftfahrangelegenheiten zuständigen Sachgebiet.

Zu § 12
Kraftfahrzeugversicherungen

Zu Abs. 2

Über die Notwendigkeit des Abschlusses einer Insassenunfallversicherung entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in eigener Zuständigkeit.

Zu § 13
Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge

Zu Abs. 1 und 2

Das Verfahren der Aussonderung und der Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei wird bezüglich Abs. 1 und 2 durch Erlass geregelt.

Zu Abs. 4

Eine Zustimmung durch die oberste Landesbehörde ist nicht erforderlich.

Zu § 16
Mitbenutzung durch Privatpersonen

Einer Erklärung über den Haftungsausschluss bedarf es nicht bei Dienstfahrten zur Erledigung allgemein polizeilicher Aufgaben.

Zu § 20
Unterbringung der Dienstkraftfahrzeuge

Zu Abs. 1

Dienstkraftfahrzeuge der Polizei sind möglichst sicher unterzubringen. Sie sind in Garagen unterzustellen, sofern dies aus technischen oder einsatztaktischen Gründen erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Beheizung der Garagen. Sofern es die Örtlichkeit zulässt, sind zum Witterungsschutz Stellflächen mit Schutzdächern bereitzustellen, wenn dies für die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge erforderlich ist. Zur Sicherung der Dienstkraftfahrzeuge können verschließbare Absperrungen angebracht und erforderlichenfalls Alarmanlagen installiert werden.

Zu § 24
Selbstfahrerinnen oder Selbstfahrer

Zu Abs. 3

Die Vorlage der Führerscheine ist im Rahmen der Halterverantwortung zu regeln (siehe oben zu § 10 zu Abs. 2).

Zu § 25
Pflichten der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

Zu Abs. 5

Bestellung im Sinne dieser Bestimmung ist die erstmalige Erteilung der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.

Das Führen von Fahrtenbüchern ist in Anlage -1- geregelt.
Die Errechnung des Durchschnittsverbrauchs bei monatlichem Abschluss gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu § 29
Aufgaben der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer

Zu Abs. 1

Unfälle im Sinne dieser Bestimmung sind Verkehrsunfälle und Schadensfälle.

Zu Abs. 1 c)

Straßenverkehrsunfälle mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten, die an dem Unfall nicht beteiligt sind, entsprechend meinem RdErl. v. 11.5.1998 (SMBl. NRW. 20510) aufzunehmen und zu bearbeiten.

Zu Abs. 1 d)

Gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu Abs. 1 n)

Die/der am Unfall beteiligte Polizeibedienstete hat eine Meldung über einen Verkehrsunfall mit dem Dienstkraftfahrzeug der Polizei (Anlage -2-) ohne vermeidbare Verzögerung vorzulegen.

Bei Unfällen, die sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum ereignen, z. B. im Unterkunftsbereich, ist der Unfallmeldung eine Handskizze beizufügen.

Ist die/der Polizeibedienstete nicht in der Lage, die Unfallmeldung zu fertigen, veranlasst seine unmittelbare Vorgesetzte oder sein unmittelbarer Vorgesetzter die Vorlage der Meldung.

Die Bezirksregierungen, die Direktion für Ausbildung der Polizei NRW, die Polizeifortbildungsinstitute, das Landeskriminalamt NRW und die Zentralen Polizeitechnischen Dienste NRW melden mir jährlich zum 1.2. nach Vordruck

(Anlage -3-) sämtliche Unfälle, an denen Dienstkraftfahrzeuge

der Polizei beteiligt waren. 

Zu Abs. 2

Gilt nicht für Dienstkraftfahrzeuge der Polizei.

Zu § 30
Aufgaben der Dienststellenleitung

Zu Abs. 1

Für die Bearbeitung von Unfällen mit Dienstkraftfahrzeugen der Polizei sind die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen zuständig. Über die Notwendigkeit der Vorlage einer Stellungnahme zu der Person des Fahrzeugführers und zu dem Unfall entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen in eigener Zuständigkeit.

Zu § 32
Inkrafttreten

Mein RdErl. v. 23.2.1993 (SMBl. NRW. 20524) wird aufgehoben.

Anlage 1, pdf.file

Anlage 2, pdf.file

Anlage 3, pdf.file

MBl. NRW 2000 S. 702