Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 44 vom 31.7.2000 Seite 773 bis 780

Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG; Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
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Feststellung der Befähigung anderer Bewerber nach § 22 Abs. 3 LBG; Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

I.

20304

Feststellung der Befähigung anderer Bewerber
nach § 22 Abs. 3 LBG;
Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

Bek. d. Innenministeriums v. 13.6.2000 - 0.2.03 -12 - 1/00

Einem Bewerber für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LVOFeu (SGV. NRW. 203014) erfüllt, wird die Befähigung für diese Laufbahn als anderer Bewerber zuerkannt, wenn er die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 3 LVOFeu) vorgeschriebene Ausbildung absolviert und die der Laufbahnprüfung (§ 4 LVOFeu) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat.

MBl. NRW 2000 S. 774