Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 44 vom 31.7.2000 Seite 773 bis 780

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

21210

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes
der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

vom 24. Mai 2000

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 24. Mai 2000 aufgrund des § 3 Absatz 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) – SGV. NRW. 763 – folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2000 – Vers 35-00-1. (U 13) III B 4 – genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995, S. 509, zuletzt geändert am 22. Mai 1996 (MBl. NRW. 1996, S. 1272)) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
Bekanntmachungen

"Allgemeine Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung im Rundschreiben des Versorgungswerkes der Kammer und in der Pharmazeutischen Zeitung. Leistungsempfänger werden durch Einzelmitteilung benachrichtigt."

2.
In § 3 erhält Abs. 3 folgende Fassung:

(3)"Das gebundene Vermögen des Versorgungswerkes ist unter Beachtung des § 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der freien Berufe im Lande NRW und § 3 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfen Geschäfte zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"Der Geschäftsführende Ausschuss hat gemäß § 4 und 5 der Verordnung zu den Grundsätzen der Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nebst Lagebericht aufzustellen und durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrückstellung ist durch eine versicherungsmathematische Sachverständige oder einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens jährlich zu berechnen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zusätzlich ist ein Geschäftsbericht zu erstellen."

b) In Abs. 4 Satz 3 entfallen die Wörter "und der Versicherungsaufsichtsbehörde".

c) Abs. 6 entfällt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Ziffer 3 wird das Wort "Entgegennahme" durch das Wort "Feststellung" ersetzt.

b) In Abs. 3 entfällt der zweite Halbsatz.

5.
§ 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Dem Aufsichtsführenden Ausschuss obliegen folgende Aufgaben:

1. die Überwachung der Geschäftstätigkeit,

2. die Entgegennahme des Jahresabschlusses nebst Lagebericht,

3. die Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage des Versorgungswerkes,

4. die Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers,

5. die Wahl und Bestellung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen,

6. die Beschlussfassung über den Geschäftsplan und seine Änderung aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens,

7. Vorschläge zur Bestellung weiterer Sachverständiger, die den Geschäftsführenden Ausschuss beraten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 an den Kammervorstand,

8. Beschlussfassung über das Ruhen der Tätigkeit eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses aus schwerwiegenden Gründen.

6.
In § 18 Abs. 3 werden die Worte "volle DM 5,--" durch die Worte "den nächstvollen Euro" ersetzt.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 die Worte "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worte "Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "und der Versicherungsaufsichtsbehörde" gestrichen.

8.
In § 20 Abs. 1 werden die Worte "volle DM 5,--" durch die Worte "den nächstvollen Euro" ersetzt.

9.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Satz 3 wird Satz 2 (neu).

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

Neben der Altersrente wird eine Berufsunfähigkeitsrente nicht gewährt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt am 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat, frühestens jedoch nach einer Mitgliedschaft von 60 Beitragsmonaten. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Mitglied stirbt.

c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Altersrente kann auf schriftlichen Antrag von jedem Mitglied bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die Altersrente vermindert sich

a) um den Anteil der Altersrentenanwartschaft, der durch die bis dahin gezahlten Beiträge noch nicht finanziert ist (Beitragsfreistellung nach der unter Ziffer 1. für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung) und außerdem

b) zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungsdauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag. Diese Abschläge betragen für das Vorziehen um jeweils 1 Jahr

vom 65. auf das 64. Lebensjahr 6,24 %

vom 64. auf das 63. Lebensjahr 6,00 %

vom 63. auf das 62. Lebensjahr 5,52 %

vom 62. auf das 61. Lebensjahr 5,04 % und

vom 61. auf das 60. Lebensjahr 4,56 %,

der Altersrente nach a). Wird der Antrag unterjährig gestellt, beträgt der Abschlag für jeden Monat des vorzeitigen Bezuges der Altersrente 1/12 der in Satz 3 genannten Werte.

d) Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Das Mitglied kann unter Fortzahlung der Beiträge das Hinausschieben des Rentenbezuges schriftlich beantragen, um dadurch eine Erhöhung der Altersrente zu erreichen. Der Antrag muss mindestens 3 Monate vor dem planmäßigen Beginn der Altersrente nach Abs. 2 beim Versorgungswerk eingegangen sein. Die nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträge sowie die nicht in Anspruch genommenen Rentenbeträge werden pro Kalenderjahr in eine Erhöhung des Rentenwertes umgerechnet. Die Erhöhung des Rentenwertes ergibt sich aus der Tabelle, die unter Ziffer 2. für die zusätzliche Höherversorgung in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung aufgeführt ist.

e) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Statt der Altersrente nach Abs. 2, 3 oder 4 kann das Mitglied im Erlebensfall eine Kapitalabfindung seiner Altersrente beantragen. Die Kapitalabfindung kann auf den Teil der zusätzlichen Höherversorgung beschränkt, nicht aber für einen anderen Zeitpunkt als die zu zahlende Altersrente beantragt werden. Der Antrag auf Kapitalabfindung ist unwiderruflich. Er muss spätestens 2 Monate vor dem gewählten Zeitpunkt der Kapitalabfindung beim Versorgungswerk eingegangen sein. Die Kapitalabfindung beträgt ein Vielfaches der Altersrente, die dem Mitglied, wenn es nicht die Kapitalabfindung beantragt hätte, nach Abs. 2, 3 oder 4 monatlich zu zahlen gewesen wäre. Das Vielfache bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kapitalabfindung gewährt wird und ist aus der Tabelle, die unter Ziffer 3. Leistungstabelle der Kapitalabfindungen in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung aufgeführt ist.

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 werden die Sätze 3 und 4 ersatzlos gestrichen.

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

"Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet mit Ablauf des Monats, in dem

a) das Mitglied stirbt,

b) das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet (§ 24 Abs. 2),

c) der Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschlossen wird, weil das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,

d) der Fortfall der Berufsunfähigkeit festgestellt wird.

Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen, ist das Mitglied verpflichtet, sich auf Kosten des Versorgungswerkes einer Nachuntersuchung zu unterziehen. Das Mitglied wird bezüglich der Art seiner Mitgliedschaft damit in den Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt. Zeiten der vorangegangenen anerkannten Berufsunfähigkeit werden zum Zeitpunkt der Reaktivierung mit dem Durchschnitt der Beiträge belegt, wie sie für die Berechnung der Höhe dieser Berufsunfähigkeitsrente Anwendung gefunden haben."

12.
In § 26 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In diesem Fall entspricht die maßgebliche Rente dem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente."

13.
In § 26 Abs. 7 wird folgender Satz hinzugefügt:

"In diesem Fall entspricht die maßgebliche Rente dem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder der nach § 24 Abs. 3 höheren vorgezogenen Altersrente oder der nach § 24 Abs. 4 höheren aufgeschobenen Altersrente."

14.
Die Anlage Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung wird wie folgt geändert:

a) Unter "1. für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitgliedschaft"

aa) wird in der Tabelle und in Abs. 1 Satz 2 die Währungsbezeichnung "DM" durch die Währungsbezeichnung "EUR" ersetzt,

ab) erhält Absatz 6 folgende Fassung:

"Die Berufsunfähigkeitsrente beträgt 80 v. H. der unter den dargestellten Voraussetzungen und unter Anwendung der Leistungstabelle ermittelten Rente."

b) Unter "2. für die zusätzliche Höherversorgung" wird in der Tabelle sowie in Abs. 2 Satz 1 die Währungsbezeichnung "DM" durch die Währungsbezeichnung "EUR" ersetzt.

c) Nach den Erläuterungen unter "2. für die zusätzliche Höherversorgung" wird angefügt:

"3. für die Kapitalabfindungen

Alter

60

61

62

63

64

65

66

67

68

69

Monat 1

178,47

174,17

169,77

165,26

160,64

155,89

151,07

146,25

141,39

136,50

2

178,11

173,80

169,39

164,88

160,24

155,49

150,67

145,84

140,98

136,09

3

177,75

173,43

169,02

164,49

159,85

155,09

150,27

145,44

140,58

135,68

4

177,39

173,07

168,64

164,11

159,45

154,69

149,87

145,03

140,17

135,27

5

177,03

172,70

168,26

163,72

159,06

154,28

149,46

144,63

139,76

134,86

6

176,67

172,33

167,89

163,34

158,66

153,88

149,06

144,22

139,35

134,45

7

176,32

171,97

167,51

162,95

158,26

153,48

148,66

143,82

138,95

134,03

8

175,96

171,60

167,14

162,57

157,87

153,08

148,26

143,41

138,54

133,62

9

175,60

171,23

166,76

162,18

157,47

152,68

147,85

143,01

138,13

133,21

10

175,24

170,87

166,39

161,79

157,08

152,28

147,45

142,60

137,72

132,80

11

174,88

170,50

166,01

161,41

156,68

151,88

147,05

142,20

137,32

132,39

12

174,52

170,13

165,64

161,02

156,29

151,48

146,65

141,79

136,91

131,98"

Artikel II

Diese Satzungsänderung tritt hinsichtlich Artikel I Nummern 6, 8, 14 a) aa) und b) am 1. Januar 2002, hinsichtlich Nummern 10 c) und e) und 14 c) am 1. Januar 2001, im Übrigen am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 23. Juni 2000

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. S i e g e l

Ausgefertigt:

Münster, den 29. Juni 2000

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter F r i e s e
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2000 S. 774