Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 44 vom 31.7.2000 Seite 773 bis 780

Feststellung der rechnerischen Richtigkeit; Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen
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Feststellung der rechnerischen Richtigkeit; Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen

6302

Feststellung der rechnerischen Richtigkeit;
Nachrechnung maschinell erstellter Rechnungen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 29.6.2000 –
I A 3 – 0070 – 15.1

Nach Anhörung des Landesrechnungshofes bin ich damit einverstanden, dass Rechnungen für Lieferungen und Leistungen, die in automatisierten Verfahren erstellt worden sind (z. B. Strom-, Gas-, Wassergeld-, Fernmelderechnungen), vor der Feststellung und Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit unter Beachtung der nachstehenden Einschränkung nicht generell nachgerechnet werden. Die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten der Rechnungserstellung lassen jedoch oft nicht erkennen, ob eine Rechnung in einem automatisierten Verfahren oder mit Hilfe der Textverarbeitung unter manueller Eingabe der Daten erstellt worden ist. Nur wenn bekannt ist, dass Rechnungsaussteller ihre Rechnungen in einem automatisierten Verfahren erstellen, und wenn anfänglich durch Nachrechnung und später durch gelegentlich zu wiederholende Stichproben die Richtigkeit der Rechenoperationen bestätigt worden ist, kann auf die generelle Nachrechnung verzichtet werden. Die Verpflichtung, die Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde liegenden Ansätze nach den für sie geltenden Berechnungsgrundlagen (z. B. alter und neuer Zählerstand, Mengenangaben, Einzelpreise, Abrechnung von Abschlagszahlungen) festzustellen und zu bescheinigen, wird durch den Verzicht auf die Nachrechnung nicht berührt.

Mein RdErl. v. 3.12.1970 (SMBl. NRW. 6302) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 778