Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 45 vom 3.8.2000 Seite 781 bis 794

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

I.

20024

Richtlinien über die Haltung und Benutzung
von Dienstkraftfahrzeugen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)

RdErl. d. Finanzministeriums v.6..7.2000 -
B 2711 - 1.7 - IV A 3

Mein RdErl. vom 5.3.1999 (MBl. NRW. S. 396) wird wie folgt geändert:

I

1.
§ 4 Abs. 2
wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "für ein Dienstkraftfahrzeug" durch die Worte "für höchstens zwei Dienstkraftfahrzeuge" ersetzt.

b) Satz 4 wird gestrichen.

2.
§ 15 Abs. 4 Satz 1wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden die Worte "Leasing-Dienstkraftfahrzeug der in § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Größenordnungen" durch das Wort "Dienstkraftfahrzeug" ersetzt.

b) Das Wort "Arbeitsstätte" wird durch das Wort "Dienststätte" ersetzt.

3.
§ 16 erhält folgende Fassung:

§ 16
Mitbenutzung durch Privatpersonen

Die Mitnahme von Privatpersonen hat grundsätzlich zu unterbleiben. Sie ist nur zulässig, wenn die Dienstgeschäfte es erfordern und die mitfahrende Privatperson vor Fahrtantritt eine Erklärung über den Haftungsausschluss nach dem Muster der beiliegenden Anlage 4 unterschrieben hat; hiervon ist abzusehen, wenn an der Mitnahme ein zwingendes dienstliches Interesse besteht. Für die Mitnahme von Privatpersonen in Dienstkraftfahrzeugen des Verfassungsschutzes gelten die besonderen Bestimmungen des Innenministeriums. Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz gelten nicht für die Familienangehörigen und Privatgäste derjenigen Personen, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur ständigen Benutzung zugewiesen ist (§ 7 Abs. 4), sofern es sich bei der Fahrt selbst um eine Dienstfahrt oder eine erlaubte Privatfahrt der Berechtigten handelt.

4.
In § 20 Abs. 3 wird das Wort "untergebracht" durch das Wort "abgestellt" ersetzt.

5.
In § 24 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte "§ 22 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 22 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" ersetzt.

6.
§ 25 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) sie eine Verwarnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (Eintragung von mehr als 7 Punkten in der Verkehrszentralkartei) erhalten haben.

b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:

In den Fällen des Satzes 1 ist stets davon auszugehen, dass Zweifel an der fachlichen Eignung (§ 22 Abs. 1 Satz 3) der Kraftfahrzeugführerinnen oder Kraftfahrzeugführer bestehen bzw. sie nicht in der Lage sind, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 24 Abs. 3 Satz 4). Dies gilt nicht in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c, wenn durch Tilgung oder Teilnahme an einem Aufbauseminar die Punkte in der Verkehrszentralkartei nachweislich auf weniger als 8 gesunken sind.

7.
Die Anlagen 3 und 5 werden durch die beigefügten Anlagen 3 und 5 ersetzt.

II

Der RdErl. des Innenministeriums vom 6.1.1951 (SMBl. NRW. 20020) wird im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei aufgehoben.

Anlage 3, pdf.file

Anlage 5, pdf.file

MBl. NRW. 2000 S. 782