Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 45 vom 3.8.2000 Seite 781 bis 794

Beihilferechtliche Anerkennung von Psychotherapeutischen Behandlungen ab 24. Juni 2000
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Beihilferechtliche Anerkennung von Psychotherapeutischen Behandlungen ab 24. Juni 2000

II.

Finanzministerium

Beihilferechtliche Anerkennung
von
Psychotherapeutischen Behandlungen
ab 24. Juni 2000

RdErl. d. Finanzministeriums v. 6.7.2000
B 3100 - 4.9.5 - IV A 4

Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000 (BGBl. I. S 818) ist am 24. Juni 2000 in Kraft getreten. Sie regelt erstmalig die Entgelte für psychotherapeutische Tätigkeiten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung.

Bis zu einer förmlichen Änderung der Beihilfeverordnung bitte ich, in Ergänzung meines RdErl. v. 1.2.1999 (MBl. NRW. S. 253) folgendes zu berücksichtigen:

Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO in der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5) zur BVO unter den Nummern 2.5, 3.5 und 4.3 aufgeführten Beträge sind nicht mehr maßgebend. Die Vergütung der beruflichen Leistungen psychologischer Psychotherapeuten richtet sich für Privatbehandlungen ab 24.6.2000 nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Entsprechend § 1 Abs. 2 GOP sind Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind. Dabei handelt es sich grundsätzlich um folgende Gebührenziffern:

Abschnitt B der GOÄ: 1, 3, 4, 34, 60, 70 (mit Ausnahme von Dienst- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95, 96

Abschnitt G der GOÄ: 808, 835, 845, 846, 847, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871

Mein RdErl. v. 10.12.1997 (MBl. NRW. 1998 S. 36 -Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht) gilt entsprechend; dabei ist jedoch davon auszugehen, dass die Gebühren den 2,3fachen Satz grundsätzlich nicht überschreiten dürfen.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP gilt § 6 Abs. 2 GOÄ mit der Maßgabe, dass psychotherapeutische Leistungen, die nicht in der GOÄ enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ berechnet werden können. Derzeit wird die Notwendigkeit einer Analogbewertung allerdings nicht gesehen.

Sofern Psychotherapeuten eine Analogbewertung vornehmen und/oder den o.g. Gebührenansatz überschreiten, ist die Rechnung dem Gutachter zur Begutachtung vorzulegen. Diese Begutachtung kann zum üblichen Satz (Nr. 9.4 VVzBVO) vergütet werden.

Den Psychotherapeuten ist es im Übrigen nicht gestattet, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 2000 S. 789