Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 46 vom 10.8.2000 Seite 795 bis 808

Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 20. Juni 2000
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Satzung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 20. Juni 2000

I.

764

Satzung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 20. Juni 2000

RdErl. d. Finanzministeriums v. 18.7.2000 –
G 5503 - 7 – III B 1

1.
Die Verbandsversammlung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2000 gemäß § 48 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92/SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 19. Juni 1996 (MBl. NRW. S. 1654/SMBl. NRW. 764) die Neufassung der Verbandssatzung in dem nachstehend abgedruckten Wortlaut beschlossen.

2.
Die Neufassung der Satzung ist gemäß § 48 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 51 Satz 1 SpkG am 10. Juli 2000 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium genehmigt worden.

3.
Die Neufassung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juni 1996 außer Kraft.

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsnatur

(1) Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen und ihre Gewährträger im Landesteil Westfalen-Lippe bilden den Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband mit dem Sitz in Münster.

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist befugt, ein Siegel zu führen.

(3) Der Verband ist Mitglied des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V.

(4) Der Verband ist Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale und der Westfälischen Provinzial-Versicherungen - Versicherungen der Sparkassen -, und zwar mit Anteilen, die sich aus deren Satzungen ergeben.

§ 2
Aufgaben des Verbands

(1) Der Verband unterstützt die Mitgliedssparkassen bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags und dient der Förderung des Sparkassenwesens und der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Ihm obliegen insbesondere

a) die Beobachtung der Entwicklungen im Finanzdienstleistungsbereich und die Entwicklung geeigneter Geschäftsstrategien in Zusammenarbeit mit den Mitgliedssparkassen, den Verbundpartnern und anderen Einrichtungen der Sparkassenorganisation;

b) die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedssparkassen und die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Belange im Sparkassenwesen des Verbandsgebiets;

c) die Beratung der Mitgliedssparkassen in allen Sparkassenangelegenheiten, insbesondere in geschäftspolitischen, betriebswirtschaftlichen und juristischen Fragen sowie hinsichtlich der Bereitstellung einer leistungsfähigen EDV-Infrastruktur;

d) die Durchführung von Maßnahmen der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marktforschung;

e) die Unterhaltung eines Stützungsfonds für die Mitgliedssparkassen;

f) die Durchführung besonderer Maßnahmen, die die Verbandsversammlung beschließt.

(2) Der Verband führt Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durch.

(3) Dem Verband obliegt die berufliche Bildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen.

(4) Dem Verband obliegt die Beratung der Sparkassenaufsichtsbehörden, insbesondere durch Erstattung von Gutachten.

(5) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Verband sich an Rechtspersonen des öffentlichen und privaten Rechts und anderen Einrichtungen beteiligen, Rechtspersonen des privaten Rechts und andere Einrichtungen schaffen und die Durchführung seiner Aufgaben sonstigen Dritten übertragen.

§ 3
Stammkapital, Einzelanteile

(1) Der Verband wird von den Mitgliedssparkassen mit einem Stammkapital ausgestattet.

(2) Die Mitgliedssparkassen sind am Stammkapital mit Einzelanteilen beteiligt, die auf 1.000,00 Euro oder ein Vielfaches davon lauten. Die Einzelanteile werden nach den Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen zu einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag unter Abrundung festgesetzt.

(3) Wird das Stammkapital erhöht oder herabgesetzt, werden die Einzelanteile neu festgesetzt. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Beträge, um die sich die Einzelanteile der Sparkassen erhöhen oder vermindern, sind durch Zahlung zu einem vom Verbandsvorstand festzulegenden Stichtag auszugleichen, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(4) Die Einzelanteile können entsprechend den Veränderungen der Bilanzsummen der Mitgliedssparkassen mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres, erstmals zum 01.01.1997, sodann nach jeweils 5 Jahren, neu festgesetzt werden. Ergibt sich aus Maßnahmen nach §§ 32, 33 und 34 SpkG eine Veränderung der Bilanzsummen bei den Mitgliedssparkassen, so können die Einzelanteile der beteiligten Sparkassen jederzeit berichtigt werden. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

II.
Organe des Verbands

§ 4
Organe

Organe des Verbands sind:

die Verbandsversammlung,

der Verbandsvorstand,

die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

§ 5
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind die von den Mitgliedssparkassen und ihren Gewährträgern entsandten Vertreter. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sowie die oder der Vorsitzende des Vorstands der Westdeutschen Landesbank Girozentrale gehören der Verbandsversammlung mit beratender Stimme an.

(2) Jede Sparkasse und ihr Gewährträger entsenden in die Verbandsversammlung:

a)
- ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers,

- bei Zweckverbandssparkassen ein Mitglied der Zweckverbandsversammlung, das der Vertretung eines Zweckverbandsmitglieds angehört,

das entweder Mitglied oder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats oder des Kreditausschusses sein muss und von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird,

b)
- die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten,

- bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitglieds,

die bzw. der entweder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats oder Mitglied oder vorsitzendes Mitglied des Kreditausschusses sein muss,

c) das vorsitzende Mitglied des Vorstands.

Von den gemäß a) und b) von einem Gewährträger entsandten Mitgliedern muss eins dem Verwaltungsrat und eins dem Kreditausschuss angehören.

(3)
1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Absatz 2 werden im Falle ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern in den dort genannten Ämtern vertreten.

2. Für das Mitglied der Vertretung nach Absatz 2 Buchst. a) wird in der dort bestimmten Weise ein Vertreter gewählt.

3. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird von ihrem/seinem Stellvertreter vertreten.

4. Die oder der Vorsitzende des Vorstands der Westdeutschen Landesbank Girozentrale wird durch ihren/seinen Stellvertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied der Bank vertreten.

(4) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn ein Mitglied das in den Absätzen 1 und 2 für die Mitgliedschaft vorausgesetzte Amt verliert. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung nach Absatz 2 Buchst. a) wird von der Vertretung ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Wahlzeit des ausscheidenden Mitglieds gewählt.

(5) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung und ein 1. und 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied werden aus dem Kreis der Mitglieder nach Absatz 2 auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Gewährträger der Mitgliedssparkassen gewählt. Zwei der in Satz 1 Genannten müssen der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a) oder Buchst. b), einer muss der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. c) angehören. Wenn das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. a) oder Buchst. b) gewählt worden ist, muss das 1. stellvertretende vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. c) gewählt werden. Dies gilt umgekehrt, falls das vorsitzende Mitglied aus der Personengruppe nach Absatz 2 Buchst. c) gewählt wird.

§ 6
Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Aufgaben des Verbands zu erfüllen sind.

(2) Die Verbandsversammlung wählt:

a) das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder,

b) die Mitglieder des Verbandsvorstands und deren stellvertretende Mitglieder nach § 8 Absatz 3,

c) die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.

(3) Die Verbandsversammlung beschließt über:

a) die Änderung der Satzung des Verbands,

b) die Änderung der Satzung des Stützungsfonds,

c) die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie den Ausschluss der Leistung von Ausgleichszahlungen nach § 3 Absatz 3 und die Beibehaltung des Stammkapitals nach § 26 Absatz 1 und 2,

d) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Absatz 5, wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, sowie die Zustimmung zu beabsichtigten Änderungen der Satzung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Westfälischen Provinzial-Versicherungen - Versicherungen der Sparkassen - oder anderer Rechtspersonen und Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 5, wenn die Satzungsänderung von wesentlicher Bedeutung für den Verband ist, insbesondere wenn der Verband aufgrund oder infolge der Satzungsänderung wesentliche finanzielle Verpflichtungen oder wesentliche Haftungsrisiken
übernehmen soll,

e) die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstands und der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers,

f) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des vorsitzenden Mitglieds und der beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung sowie von gem. § 8 Absatz 3 gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstands aus wichtigem Grund,

g) den Widerruf der Bestellung (Abberufung) der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers aus wichtigem Grund sowie die Zustimmung zur einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrags,

h) die Auflösung des Verbands,

i) sonstige Angelegenheiten, wenn sie vom Verbandsvorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 7
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird auf Beschluss des Verbandsvorstands von dem vorsitzenden Mitglied mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstands der Beratung verlangt.

(2) Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 1 Monat vor der Sitzung an die Mitgliedssparkassen zu Händen der Mitglieder der Verbandsversammlung abgesandt werden. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf Beschluss des Verbandsvorstands bis auf höchstens 1 Woche abgekürzt werden.

(3) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt Vorschläge machen. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind sie 2 Wochen vor der Sitzung beim Verband einzureichen. In dringenden Fällen können Ergänzungen zur Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung kann Dritten die Teilnahme gestatten. Die Sitzungen können mit einer öffentlichen Kundgebung verbunden werden.

(5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat jederzeit das Recht, das Wort zu ergreifen und zu Punkten der Tagesordnung Anträge zu stellen.

(7) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend ist. Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, kann binnen 2 Wochen eine neue Sitzung zur Erledigung der gleichen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von weiteren 2 Wochen einberufen werden. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbands beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung nach § 5 Absatz 2 hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbands mehr als 1,5 v.H., so hat jedes von ihr und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 v.H. je eine Zusatzstimme.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, die Beschlüsse zu § 6 Absatz 3 Buchst. a), f), g) und h) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wird von einem Mitglied der Verbandsversammlung geheime Abstimmung beantragt, so ist über diesen Antrag offen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als ein Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Im Übrigen gilt § 50 Absatz 2 Satz 2 bis 6 der Gemeindeordnung.

(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen.

§ 8
Zusammensetzung des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand setzt sich zusammen aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung, von denen 16 Mitglieder durch die Verbandsversammlung nach Maßgabe von Absatz 3 gewählt werden. Dem Verbandsvorstand gehören kraft Amtes an das vorsitzende Mitglied und die beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder der Verbandsversammlung. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sowie die oder der Vorsitzende des Vorstands der Westdeutschen Landesbank Girozentrale gehören dem Verbandsvorstand mit beratender Stimme an.

(2) Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung ist zugleich vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands; das 1. und 2. stellvertretende vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung sind zugleich 1. bzw. 2. stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstands. Bei Verhinderung wird das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung vom 1. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied, ist auch dieses verhindert, vom 2. stellvertretenden vorsitzenden Mitglied vertreten.

(3) 16 Mitglieder des Verbandsvorstands werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung nach folgender Maßgabe gewählt: zehn Mitglieder aus den Personengruppen nach § 5 Abs. 2 Buchst. a) und b) und sechs Mitglieder aus der Personengruppe nach § 5 Absatz 2 Buchst. c). Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, dass das ordentliche Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird bei Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter vertreten. Die oder der Vorsitzende des Vorstands der Westdeutschen Landesbank Girozentrale wird durch ihren/seinen Stellvertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied der Bank vertreten.

(5) Die Mitgliedschaft (mit Stimmrecht oder mit beratender Stimme) im Verbandsvorstand erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung entfallen.

§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand legt die Tagesordnung für die Sitzung der Verbandsversammlung fest, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung, insbesondere durch Vorlage von Vorschlägen vor, unterrichtet sie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands und erteilt ihr auf Verlangen Auskunft über seine Beschlüsse.

(2) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:

a) die Wahl der Mitglieder, die vom Verband in die Organe der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, der Westfälischen Provinzial-Versicherungen - Versicherungen der Sparkassen - und solcher Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, an deren Gewährträgerschaft der Verband beteiligt ist, entsandt werden,

b) die Regelungen der Anstellungsbedingungen der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sowie die Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund oder dessen einvernehmliche Beendigung nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung gemäß § 6 Absatz 3 Buchst. g),

c) die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers, der Leiterin oder des Leiters der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie und ihrer Stellvertreter sowie die Regelung der jeweiligen Anstellungsbedingungen,

d) die Bestellung eines Mitglieds nach § 15 Absatz 2,

e) die Grundzüge der Preispolitik der Einrichtungen des Verbands.

(3) Der Verbandsvorstand beschließt nach Beratung im Hauptausschuss über:

a) die Festsetzung der Einzelanteile der Sparkassen am Stammkapital des Verbands und des Stichtags für deren Berechnung und für Ausgleichszahlungen nach §§ 3 und 27,

b) die Verzinsung des Stammkapitals,

c) die Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Umlagen sowie über Sonderregelungen nach § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4,

d) das Budget einschließlich etwaiger Nachtragsbudgets sowie den Erlass und die Änderung von Grundsätzen für die Aufstellung, Ausführung und inhaltliche Ausgestaltung des Budgets,

e) den Rückgriff auf das Vermögen des Verbands und die Aufnahme von Darlehen zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs,

f) die Bestimmung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und die Buchführung,

g) die Stellungnahme zum Jahresabschluss und Prüfungsbericht.

(4) Der Verbandsvorstand entscheidet ferner über:

a) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die den Zwecken des Verbands dienen,

b) die Durchführung der Liquidation im Falle der Auflösung des Verbands und die Verwendung des verbleibenden Vermögens nach § 29,

c) die Eingehung, Aufgabe und Veränderung von Beteiligungen sowie die Schaffung von Einrichtungen nach § 2 Absatz 5; wenn es sich um Vorgänge von wesentlicher Bedeutung handelt, legt der Verbandsvorstand die Angelegenheit der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor,

d) den Erlass einer Satzung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie (§ 20) sowie die Änderung dieser Satzung,

e) sonstige Angelegenheiten, die ihm von der Verbandsvorsteherin oder vom Verbandsvorsteher zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

§ 10
Sitzungen des Verbandsvorstands

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verbandsvorstand im Benehmen mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher nach Bedarf sowie dann ein, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll 2 Wochen vor der Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorstand - auch nachträglich - auf die Einhaltung der Frist verzichten.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer und die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsstelle mit beratender Stimme teil. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann darüber hinaus für einzelne Punkte der Tagesordnung Mitarbeiter des Verbands hinzuziehen.

(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstands handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben des Verbands bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und zu den Anwesenden entweder das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands oder einer seiner Stellvertreter gehört. § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 2 genannten Fristen je eine Woche betragen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über die Aufnahme von Darlehen nach § 9 Absatz 3 Buchst. e) sowie Beschlüsse nach § 9 Absatz 4 Buchst. a) und b) bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Der Verbandsvorstand kann in Angelegenheiten von äußerster Dringlichkeit durch schriftliche Umfrage abstimmen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(8) Über das Ergebnis jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die das vorsitzende Mitglied und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterzeichnen.

§ 11
Ausschüsse des Verbandsvorstands

(1) Der Verbandsvorstand kann bestimmte Aufgaben, für die er zuständig ist, auf Ausschüsse zur Vorbereitung oder Entscheidung widerruflich übertragen. Hat der Ausschuss selbständige Entscheidungsbefugnisse, so dürfen ihm nur stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands angehören; dies gilt nicht für den Akademieausschuss (§ 20 Absatz 4). Zu Mitgliedern beratender Ausschüsse können auch Dritte berufen werden.

(2) Der Hauptausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Verbandsvorstands. Er ist insbesondere zuständig für die Beratung des Budgetentwurfs für das kommende Rechnungsjahr, die Entgegennahme der Berichte über die Einhaltung der Budgetvorgaben im laufenden Rechnungsjahr und die Beratung etwaiger Nachtragsbudgets. Die Zusammensetzung des Hauptausschusses und dessen weitere Aufgaben regelt die vom Verbandsvorstand erlassene Geschäftsordnung.

(3) Die Ausschüsse wählen, wenn der Verbandsvorstand nichts anderes bestimmt, ein vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte. An den Sitzungen kann das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands mit beratender Stimme auch dann teilnehmen, wenn es nicht Mitglied des Ausschusses ist. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher können an allen Ausschuss-Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 12
Ehrenamtliche Tätigkeit, Tätigkeitsdauer

(1) Die vorsitzenden Mitglieder und die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(2) Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und seiner Ausschüsse ihre Ämter bis zum Zusammentritt der neu gewählten Organe und Ausschüsse weiter aus.

§ 13
Bestellung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird auf 6 Jahre gewählt, ist im Hauptamt anzustellen und trägt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird im Fall der Verhinderung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer vertreten.

(3) Die Bestellung zur Verbandsvorsteherin oder zum Verbandsvorsteher kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (Abberufung aus wichtigem Grund). Im Falle eines Streits über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung bleibt der Widerruf solange wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 14
Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet den Verband nach Maßgabe des geltenden Rechts. In den Angelegenheiten, die nach § 6 in den Aufgabenbereich der Verbandsversammlung oder die nach § 9 in den Aufgabenbereich des Verbandsvorstands fallen, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher an deren Beschlüsse gebunden. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher nimmt die Aufsicht über die Einrichtungen des Verbands wahr. Sie oder er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Verbands.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher wird im Fall der Verhinderung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer vertreten.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher entscheidet in allen nicht der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorstand vorbehaltenen Angelegenheiten.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unterrichtet den Verbandsvorstand und, soweit nicht der Verbandsvorstand nach § 9 Absatz 1 tätig wird, die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbands.

(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher stellt die Leiterin oder den Leiter der Prüfungsstelle und deren (dessen) Stellvertreter ein und schließt den Anstellungsvertrag ab. Der Verbandsvorstand kann durch Beschluss allgemeine Grundsätze für die Anstellungsbedingungen der Leiterin oder des Leiters der Prüfungsstelle festlegen.

(6) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann die Ausübung ihrer/seiner Befugnisse für bestimmte Geschäftsbereiche übertragen.

§ 15
Vertretung, Form der Rechtsgeschäfte

(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband.

(2) Bei Rechtsgeschäften mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher wird der Verband durch das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied des Verbandsvorstands vertreten.

(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

III.
Ausschüsse der Sparkassen

§ 16
Bezirks-Arbeitsgemeinschaften, Obleute-Ausschuss

(1) Die Vorstände der Sparkassen bilden die folgenden sieben Bezirks-Arbeitsgemeinschaften:

1. AG Hellweg-Paderbornerland

2. AG Mark

3. AG Minden-Ravensberg-Lippe

4. AG Münsterland

5. AG Ruhrgebiet

6. AG Sauerland

7. AG Siegen-Wittgenstein-Olpe

Etwaige Änderungen der Gebietsabgrenzungen der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften regeln diese einvernehmlich untereinander. Jede Bezirks-Arbeitsgemeinschaft wählt ein vorsitzendes Mitglied (Obfrau/Obmann) und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Aufgabe der Bezirks-Arbeitsgemeinschaften ist die Beratung fachlicher Angelegenheiten und die Zusammenarbeit auf Bezirksebene.

(2) Die Obfrauen/Obmänner und ihre Stellvertreter bilden den Obleute-Ausschuss, der aus dem Kreis seiner Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied (Landesobfrau/Landesobmann) und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied wählt. Dem Obleute-Ausschuss obliegen der Erfahrungsaustausch und die Beratung des Verbands in wichtigen Sparkassenangelegenheiten. Der Obleute-Ausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

IV.
Gewährträgerausschuss

§ 17
Gewährträgerausschuss

Es wird ein Ausschuss der Gewährträger (Gewährträgerausschuss) gebildet, dem die Vertreter der kommunalen Gewährträger im Verbandsvorstand angehören. Aufgabe des Gewährträgerausschusses ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Gewährträgern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Gewährträgerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

V.
Einrichtungen des Verbands

§ 18
Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstelle wird von der Verbandsgeschäftsführerin (Direktorin) oder vom Verbandsgeschäftsführer (Direktor), im Verhinderungsfall von der stellvertretenden Geschäftsführerin oder dem stellvertretenden Geschäftsführer geleitet.

(2) Die Geschäftsstelle bearbeitet alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Prüfungsstelle oder die Sparkassenakademie zuständig sind; insbesondere erledigt sie die laufenden Geschäfte.

§ 19
Prüfungsstelle

(1) Die Prüfungsstelle wird von der Prüfungsstellenleiterin (Revisionsdirektorin) oder dem Prüfungsstellenleiter (Revisionsdirektor) geleitet. Sie oder er hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die Prüfungsstellenleiterin oder der Prüfungsstellenleiter und die Stellvertreter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein.

(2) Die Prüfungsstelle führt bei Sparkassen - ggf. auch bei externen Stellen des Rechnungswesens - Prüfungen durch, die vorgeschrieben oder von der Sparkasse veranlasst worden sind oder auf eigener Zuständigkeit beruhen. Sie kann auch die Prüfung anderer Einrichtungen der Sparkassenorganisation auf deren Veranlassung übernehmen.

(3) Die Prüfungsstelle ist bei der Ausübung ihrer fachlichen Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden.

§ 20
Sparkassenakademie

(1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung des Verbands und führt den Namen "Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie".

(2) Der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie obliegt im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedssparkassen. Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie nimmt Aufgaben einer zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung wahr.

(3) Die Westfälisch-Lippische Sparkassenakademie wird von der Leiterin (Direktorin) oder vom Leiter (Direktor), im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, geleitet.

(4) Im Übrigen regelt der Verbandsvorstand die Rechtsverhältnisse der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie durch eine Satzung. Die Satzung kann vorsehen, dass ein Akademieausschuss gebildet wird, dem neben stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsvorstands auch die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer sowie weitere Personen mit Sitz und Stimme angehören, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Verbandsvorstands sind.

VI.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Verbands

§ 21
Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22
Budget, Umlageberechnung

(1) Spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres legt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher dem Verbandsvorstand das Budget und eine Berechnung für die im kommenden Jahr zu erhebenden Umlagen vor. Dem Budget ist eine Stellenübersicht beizufügen. Während des laufenden Rechnungsjahres unterrichtet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher mindestens zweimal den Hauptausschuss anhand eines Soll/Ist-Vergleichs über die Einhaltung der Budgetvorgaben. Liegt infolge von Mehraufwendungen oder von Mindererträgen eine erhebliche Abweichung vom Budget vor, ist dem Verbandsvorstand ein Nachtragsbudget vorzulegen.

(2) Bei den Ansätzen des Budgets und der Führung der Verbandsgeschäfte sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu wahren.

§ 23
Deckung der Verbandsaufwendungen

(1) Soweit die Erträge des Verbands zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichen, wird von den Mitgliedssparkassen nach dem Verhältnis ihrer Bilanzsummen am 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres eine Umlage erhoben.

(2) Der Verband kann für einen außerordentlichen Bedarf auf sein Vermögen zurückgreifen, eine außerordentliche Umlage erheben oder Darlehen aufnehmen.

§ 24
Verzinsung des Stammkapitals

Die Einzelanteile der Mitgliedssparkassen am Stammkapital werden in der vom Verbandsvorstand festzusetzenden Höhe aus den Erträgen verzinst, die der Verband aus seinen Beteiligungen an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale, an den Westfälischen Provinzial-Versicherungen - Versicherungen der Sparkassen - und an anderen Einrichtungen erzielt.

§ 25
Rechnungslegung

(1) Der Verband führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

(2) Nach Ablauf eines Rechnungsjahres stellt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher unverzüglich einen Jahresabschluss nach kaufmännischen Grundsätzen (§§ 242 - 256 HGB) auf. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und den Erläuterungen.

(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) nach den allgemein für die Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen (§§ 317 - 324 HGB) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch auf die Buchführung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu erstrecken.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht dem Verbandsvorstand vor, erstattet Bericht über die Einhaltung der Budgetvorgaben im abgelaufenen Rechnungsjahr und erläutert etwaige Abweichungen. Der Verbandsvorstand prüft diese Vorlagen, erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich Bericht und legt den Bericht und den Jahresabschluss der Verbandsversammlung vor, die über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt.

(5) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erstellt außerdem einen Geschäftsbericht über die Tätigkeit und Entwicklung des Verbands und leitet diesen den Mitgliedern des Verbands zu.

§ 26
Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet den Gläubigern allein der Verband.

(2) Für einen Fehlbetrag haften die Mitgliedssparkassen dem Verband im Verhältnis ihrer Einzelanteile. Für uneinbringliche Beträge haften die übrigen Mitgliedssparkassen in gleicher Weise.

VII.
Schlussbestimmungen

§ 27
Veränderungen des Verbandsgebiets und des Mitgliederbestands

(1) Bei Erweiterung des Verbandsgebiets werden die Sparkassen und Gewährträger des neuen Gebiets Mitglieder des Verbands. Das Stammkapital des Verbands erhöht sich um die neu festzusetzenden Einzelanteile. Stattdessen kann das bisherige Stammkapital unter Neufestsetzung der Einzelanteile der Sparkassen beibehalten werden. § 3 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für ein bereits angebrochenes Rechnungsjahr bleiben die eintretenden Sparkassen umlagefrei, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei Abtrennung eines Teils des Verbandsgebiets scheiden die Sparkassen und die Gewährträger des abgetrennten Gebiets aus dem Verband aus. Das Stammkapital des Verbands ermäßigt sich um deren Einzelanteile. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Scheidet eine Sparkasse vor Ablauf des Rechnungsjahres aus, bleibt sie voll umlagepflichtig, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für sonstige Fälle des Eintritts oder Ausscheidens einer Sparkasse und ihres Gewährträgers.

§ 28
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

§ 29
Auflösung des Verbands

Im Falle der Auflösung des Verbands findet eine Liquidation statt. § 26 findet Anwendung. Das verbleibende Vermögen wird in Höhe der Einzelanteile an die Mitgliedssparkassen ausgezahlt, im Übrigen zum Nutzen des Sparkassenwesens verwendet.

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Die vorstehende Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Coesfeld/Münster, den 12. Juli 2000

Das vorsitzende Mitglied
der Verbandsversammlung
Pixa
Landrat

Der Verbandsvorsteher
Dr. Gerlach
Präsident

MBl. NRW. 2000 S. 802