Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 46 vom 10.8.2000 Seite 795 bis 808

Gebührenrecht Gebühren für die Versendung von Bußgeldakten durch die Verwaltungsbehörden
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Gebührenrecht Gebühren für die Versendung von Bußgeldakten durch die Verwaltungsbehörden

II.

Innenministerium

Gebührenrecht
Gebühren für die Versendung von
Bußgeldakten durch die Verwaltungsbehörden

RdErl. d. Innenministeriums v. 13.7.2000
- V B 5/20 (4.1.1)

Bei der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) durch die Einundzwanzigste Änderungsverordnung vom 15. Februar 2000 (GV. NRW. S. 154) wurde durch die Neufassung der Tarifstelle 30.3 ein Gebührentatbestand für die Versendung von Bußgeldakten durch die Verwaltungsbehörden vorgesehen.

Mit dieser Neuregelung sollte das Landesgebührenrecht an die im Justizbereich bestehende Rechtslage (§§ 1 Abs. 1, 56 Abs. 2, 64 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) angeglichen werden.

Eine nochmalige Prüfung der Angelegenheit hat ergeben, dass die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 1 GebG NRW, auf die die neu gefasste Tarifstelle 30.3 gestützt wurde, in Bußgeldverfahren keine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung von Gebühren für die Versendung von Bußgeldakten sein kann.

§ 107 OWiG enthält eine umfangreiche und abschließende Aufzählung von Tatbeständen, die Ansprüche der Verwaltungsbehörden auf Erhebung von Gebühren und Ersatz von Auslagen begründen. Gebühren für die Versendung von Bußgeldakten sind hier nicht vorgesehen. § 107 OWiG stellt gegenüber dem GebG NRW für das Bußgeldverfahren eine abschließende Sonderregelung dar, die es verbietet, Gebühren oder Portoauslagen für die Versendung von Bußgeldakten vorzusehen.

Von einer Anwendung der Tarifstelle 30.3 der AVwGebO NRW bei der Versendung von Bußgeldakten in Bußgeldverfahren ist deshalb abzusehen. Außerhalb von Bußgeldverfahren kann jedoch die Tarifstelle 30.3 zur Erhebung von Gebühren dienen. Bei der nächsten Novellierung der AVwGebO NRW werde ich die Tarifstelle 30.3 den rechtlichen Gegebenheiten anpassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehende Rechtslage sich schon bald durch den vom Bundesrat am 25.02.2000 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BT-Drucks. 14/3204 vom 13.04.2000) ändern könnte. Der Gesetzentwurf hat das Ziel, in § 107 OWiG die nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz für das gerichtliche Verfahren geltende Aktenversendungspauschale auch für das Bußgeldverfahren vor den Verwaltungsbehörden einzuführen (§ 107 Abs. 5 – neu – OWiG). Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2000 gegen die beabsichtigte Neuregelung keine Bedenken erhoben. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.

- MBl. NRW. 2000 S. 808