Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 50 vom 29.8.2000 Seite 887 bis 896

Anwendung des Mutterschutzgesetzes auf die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage10
Anlage11
Anlage12
Anlage13
Anlage14
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Anwendung des Mutterschutzgesetzes auf die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen

I.

20310

Anwendung des Mutterschutzgesetzes
auf die im Landesdienst beschäftigten
Arbeitnehmerinnen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 17 .7.2000 – B 4000 – 1.7 – IV 1

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport sowie dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit werden die Hinweise zur Anwendung des Mutterschutzgesetzes auf die im Landesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen in meinem Runderlaß v. 9.6.1995 – SMBl. NRW. 20310 - wie folgt geändert und ergänzt.

Die Änderungen berücksichtigen insbesondere

- unter Nr. 6.1 bis 6.5 die Konsequenzen aus der Verlängerung der Schutzfristen bei Frühgeburten;

- unter Nr. 16.1 und Nr. 16.5 verschiedene Urteile des BAG;

- unter Nr. 17.3 das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 8. März 1995 und 8. August 1995 hinsichtlich der Problematik des Mutterschaftsgeldes in einer zweiten Schutzfrist, ferner sind gesetzliche Änderungen eingearbeitet;

- unter Nrn. 18 13.1 bis 18 13.7 das Urteil des BAG vom 31.7.1996 – 5 AZR 9/95 – und der nachfolgenden Änderung des § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz;

- redaktionelle Anpassungen.

1.
Der Nr. 2 wird folgende Nr. 2.3 angefügt:

"2.3
Wegen der sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen wird auf die §§ 1 bis 3 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) verwiesen, die die näheren Einzelheiten hierzu regelt."

2.
In Nr. 3.4 Abs. 3 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

3.
In Nr. 4.1 wird nach Absatz 1 der folgende Absatz eingefügt:

"Auf die sich aus den §§ 3 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) ergebenden zusätzlichen Beschäftigungsverbote wird hingewiesen."

4.
Nr. 6.1 wird durch die folgenden Nrn. 6.1 bis 6.5 ersetzt:

"6.1
Während der Schutzfrist nach Absatz 1 darf die Arbeitnehmerin nicht - auch nicht mit ihrem Einverständnis - beschäftigt werden; das gilt auch für Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Eine Ausnahme von diesem absoluten Beschäftigungsverbot gilt lediglich für den Fall des Todes des Kindes. Nach Absatz 1 Satz 3 kann die Mutter beim Tode ihres Kindes auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der 8- oder 12-wöchigen Schutzfrist wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Die Mutter kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Wenn eine Frau von ihrem Recht nach Absatz 1 Satz 3 Gebrauch macht, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für diese Zeit.

6.2
Die Schutzfrist beträgt grundsätzlich 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Eine Frist von 12 Wochen gilt auch bei Frühgeburten; in diesem Fall verlängert sich die Frist von 12 Wochen jedoch zusätzlich noch um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Beispiel:

Mutmaßlicher Entbindungstag = 8. September

Schutzfrist (§ 3 Abs. 2) = 28. Juli bis 7. September (= 42 Tage)

Letzter Arbeitstag = 27. Juli

Tatsächlicher Entbindungstag = 9. August

Fiktiver Zeitraum der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2) = 28. Juni bis 8. August

In Anspruch genommene Schutzfrist = 28. Juli bis 8. August (= 12 Tage)

Dadurch "nicht in Anspruch genommen" = 28. Juni bis 27. Juli (= 30 Tage)

Die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 von 12 Wochen (letzter Tag = 1. November) verlängert sich um 30 Tage und endet nunmehr mit Ablauf des 1. Dezember.

6.3
Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 auch dann über die Frist von 12 Wochen hinaus, wenn die Arbeitnehmerin bis zum Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 nicht gearbeitet hat (z.B. weil die Arbeitnehmerin bis zum Beginn dieser Schutzfrist arbeitsunfähig krank war – mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf sozialversicherungsrechtliches Krankengeld oder sich im Urlaub befand). Die folgt aus § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO, der seit dem 1. Januar 1997 die Verlängerung der Bezugsdauer von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten abschließend regelt und die bisherige entsprechende Anwendung des § 200 Abs. 3 Satz 5 RVO (bis 31. Dezember 1996: § 200 Abs. 3 Satz 4 RVO) nunmehr ausschließt. Deshalb können künftig bei Frühgeburten die Vorschriften über das Ruhen des Mutterschaftsgeldes (§ 200 Abs. 4 RVO, § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und über den Vorrang des Mutterschaftsgeldes gegenüber dem Krankengeld (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V) nicht mehr praktisch werden, da rückwirkend kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld entstehen kann (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25. Juni 1997). Für die Fälle sonstiger vorzeitiger Entbindungen, die nicht die Voraussetzungen einer Frühgeburt erfüllen, wird auf Nrn. 17.4 bis 17.4.3 hingewiesen.

6.4
Unter "Frühgeburt" ist eine Entbindung zu verstehen, bei der das Kind, bei Mehrlingsgeburten das schwerste der Kinder, ein Geburtsgewicht unter 2500 g hat. Diesen Entbindungen sind solche gleichzusetzen, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf; auf die Dauer der Schwangerschaft kommt es nicht an (Urteil des BAG vom 12. März 1997 - 5 AZR 329/96 -). Die Verlängerung der Schutzfrist bei Frühgeburten gilt auch dann, wenn das Kind tot geboren worden ist (Urteil des BSG vom 15. Mai 1974
- 3 RK 16/73 - USK 7439).

6.5
Während der Schutzfrist finden die Konkurrenzvorschriften des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlags weiterhin Anwendung (vgl. z.B. für Angestellte § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz BAT, für Arbeiterinnen diese Vorschrift i.V.m. § 41 MTArb)."

5.
Die bisherigen Nrn. 6.2 bis 6.8 werden Nrn. 6.6 bis 6.12.

6.
In Nr. 8.1 wird die Zahl "6.7" durch die Zahl "6.11" ersetzt.

7.
In Nr. 8.4 Satz 2 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

8.
In Nr. 15.4 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

9.
In Nr. 15.6.1 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

10.
In Nr. 15.6.2 werden in der Überschrift die Worte "zum MTL II" durch die Worte "der Länder zum MTArb" ersetzt.

11.
In Nr. 15.6.4 Satz 1 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

12.
In Nr. 15.6.5 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

13.
In Nr. 15.6.6 Abs. 1, 3 und 5 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

14.
Der Nr. 16.1 wird der folgende Satz angefügt:

"Ein Anspruch auf die Leistungen nach § 11 besteht aber nur, wenn allein das Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist; ist die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselben Zeitraum angeordnetes ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1) keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 11 aus (vgl. BAG, Urteile vom 22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968 - und vom 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968)."

15.
In Nr. 16.3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

16.
Nr. 16.4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

17.
Nr. 16.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Worten "nicht zu" die Worte "(vgl. BAG, Urteile vom
22. März 1995 - 5 AZR 874/93 - AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968 - und vom 5. Juli 1995 - 5 AZR 135/94 - AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968)" eingefügt.

b) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

18.
In Nr. 16.6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

19.
In Nr. 16.7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "weil" durch das Wort "dass" ersetzt.

20.
Der Nr. 16.8 wird der folgende Satz angefügt:

"Das gleiche gilt, wenn eine Arbeitnehmerin, deren Kind verstorben ist, während der Schutzfrist nach der Entbindung aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 3 bereits wieder beschäftigt werden will (vgl. Nr. 6.1 zweiter Absatz).

21.
In Nr. 16.9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

22.
Nr. 16.10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

23.
Nr. 17.3 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist auch gegeben, wenn im Falle eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses während eines noch nicht beendeten Erziehungsurlaubs eine weitere Schutzfrist eintritt.

Dagegen haben Arbeitnehmerinnen, die von ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub (z.B. nach § 50 BAT bzw. § 55 MTArb) erhalten haben, nach dem Urteil des BSG vom 8. März 1995 - 1 RK 10/94 - (DOK 1995, 453) mit Beginn einer (erneuten) Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so kann auch von diesem Zeitpunkt an kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründet werden. Maßgebend für den Mutterschaftsgeldanspruch sind die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfrist; lediglich dann, wenn

- zu Beginn der Schutzfrist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht oder

- der unbezahlte Urlaub aus Anlaß der Schwangerschaft vereinbart und die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 2 SGB V aufrechterhalten wird,

ist ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld neben unbezahltem Urlaub gegeben (vgl. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11./12. November 1996, abgedruckt in BB 1997, 530)."

24.
In Nr. 17.4.2 wird folgender Satz angefügt:

"Bei den unter § 71 BAT fallenden Angestellten ist jedoch zu beachten, dass sich das Rückforderungsverbot in diesem Fall auf die innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 71 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 BAT zustehenden Krankenbezüge beschränkt (§ 71 Abs. 2 Unterabs. 4 Buchst. c BAT); die über die Dauer von sechs Wochen hinaus gezahlten Krankenbezüge sind bei vorzeitiger Entbindung daher hinsichtlich des auf die Zeit nach dem neu berechneten Beginn der Schutzfrist entfallenden Teils zurückzufordern."

25.
In Nr. 17.4 Satz 1 werden die Worte "Satz 4 RVO" durch die Worte "Satz 5 RVO" ersetzt und es wird der folgende Absatz angefügt:

"Die Regelung des § 200 Abs. 3 Satz 5 RVO gilt jedoch nicht in den Fällen einer Frühgeburt, weil insoweit § 200 Abs. 3 Satz 2 RVO eine abschließende Regelung enthält (vgl. Nr. 6.3).

26.
In Nr. 17.4.1 werden die Worte "Satz 4 RVO" durch die Worte "Satz 5 RVO" sowie die Worte "§ 227 SGB V" durch die Worte "§ 23 a SGB IV" ersetzt und nach den Worten "bei vorzeitiger Entbindung" die Worte "- nicht jedoch bei Frühgeburten –" eingefügt.

27.
Nr. 17.4.2 erhält die folgende Fassung:

"17.4.2
Ergeben sich in den Fällen des § 200 Abs. 3 Satz 5 RVO (vgl. Nr. 17.4) zeitliche Überschneidungen bei der Zahlung von Krankenbezügen und Mutterschaftsgeld, ist zu beachten, daß das seit dem 1. Juni 1994 geltende Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) den Vorrang von Mutterschaftsgeld vor Krankenbezügen nicht mehr enthält. Hat die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung (§ 37 Abs. 2 BAT, § 71 Abs. 2 BAT) bzw. in Höhe des Urlaubslohnes (§ 42 Abs. 2 MTArb) erhalten und entbindet sie vor dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Niederkunft, können die Krankenbezüge, die nach der Neuberechnung der Schutzfrist
(§ 200 Abs. 3 Satz 5 RVO) auf diesen Zeitraum entfallen, nicht zurückgefordert werden."

28.
In Nr. 17.4.3 Satz 1 werden nach den Worten "eine vorzeitige Entbindung" die Worte

"- nicht jedoch bei Frühgeburten –" eingefügt sowie die Worte "Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte "Abs. 1 Nr. 3 a" ersetzt und in Nr. 17.4.3 Satz 3 werden die Worte "§ 42 Abs. 5 bis 11 MTL II" durch die Worte "§ 42 Abs. 3 bis 9 MTArb" ersetzt.

29.
In Nr. 17.6 Abs. 6 werden nach dem Wort "Entbindungstag" die Worte "(vgl. Nr. 17.3 zweiter Absatz)" eingefügt.

30.
In Nr. 17.7.1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Feiertagsarbeit" die Worte "- mit Ausnahme der hierfür gewährten steuerfreien Zuschläge (§ 3 b EStG), da es sich insoweit nicht um Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Nr. 17.7) handelt -" eingefügt.

31.
In Nr. 17.7.3 erhalten die Sätze 1 und 2 die folgende Fassung:

"Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Umlagen zur VBL oder zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zusätzliche Umlagen, Arbeitgeberzuschüsse, Arbeitgeberanteil an Erhöhungsbeträgen) gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO, soweit sie nach der Arbeitsentgeltverordnung sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind. Danach sind die pauschal versteuerten Umlagen und zusätzliche Umlagen im Tarifgebiet West in Höhe von 2,5 v.H. und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 1 v.H. des für ihre Bemessung maßgebenden Entgelts, jeweils abzüglich 26,- DM monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArEV i.d.F. des Art. 1
Nr. 2 Buchst. b der Verordnung vom 12. Dezember 1989, BGBl. I S. 2177), als Arbeitsentgelt anzusehen."

32.
In Nr. 17.7.5 werden die Worte "§ 227 SGB V" durch die Worte "§ 23 a SGB IV" ersetzt.

33.
Nr. 17.7.6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bemessung" die Worte "des Mutterschaftsgeldes nach § 200 Abs. 2 RVO, der nicht entsprechend der Ergänzung des § 14 Abs. 1 MuSchG durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996
(BGBl. I S. 2110) geändert worden ist, " eingefügt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wegen der Rechtslage bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld siehe Nr. 18.13."

34.
Nr. 17.8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Worte "§ 227 SGB V" durch die Worte "§ 23 a SGB IV" ersetzt.

35.
Nr. 17.10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "§ 170 AFG" die Worte "bzw. - ab 1. Januar 1998 - §§ 24, 25 SGB III" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "AFG" ein Semikolon und die Worte "für die Zeit ab 1. Januar 1998: § 427 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "§ 227 SGB V, § 164 SGB VI, § 57 Abs. 1 SGB XI und § 175 AFG" durch die Worte "§ 23 a SGB IV, § 343 SGB III" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Worte "§ 227 SGB V" durch die Worte "§ 23 a SGB IV" ersetzt.

36.
Nr. 17.11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 6 bis 10 MTL II" durch die Worte "Abs. 4 bis 7 MTArb" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Abs. 6 MTL II" durch die Worte "Abs. 4 Unterabs. 1 MTArb" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 MTL II" durch die Worte "Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb" ersetzt.

37.
In Nr. 17.12 Satz 3 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

38.
Nr. 18.2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

"Eine Arbeitnehmerin, die nach § 50 BAT bzw. nach § 55 MTArb ohne Fortzahlung der Bezüge beurlaubt worden ist, hat während der Zeit der Beurlaubung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und schon deshalb auch keinen Anspruch auf den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Endet im Verlauf der Schutzfrist der unbezahlte Urlaub, so kann auch von diesem Zeitpunkt an kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld begründet werden, weil hierfür die Verhältnisse bei Beginn der Schutzfrist maßgebend sind (vgl. Nr. 17.3 dritter Absatz)."

b) In Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:

"Der Zuschuß ist grundsätzlich nach dem Arbeitsverdienst zu berechnen, den die Arbeitnehmerin vor Beginn des Erziehungsurlaubs erhalten hat; im Hinblick auf den durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) in den § 14 Abs. 1 eingefügten Satz 3 wird jedoch empfohlen, die dort bezeichneten (nicht nur vorübergehenden) Erhöhungen des Arbeitsentgelts, auch soweit sie nicht nur während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1, sondern darüber hinaus seit dem Beginn des Erziehungsurlaubs wirksam geworden sind, in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Nr. 18.13)."

39.
Nr. 18.4 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 erhält die folgende Fassung.

"Das für die Berechnung der Höhe des Zuschusses maßgebende kalendertägliche Arbeitsentgelt ist grundsätzlich aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen; wegen der Berücksichtigung von nicht nur vorübergehenden Erhöhungen des Arbeitsentgelts, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam geworden sind, vgl. Nr. 18.13. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23 a SGB IV), sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben nach § 14 Abs. 1 Satz 4 außer Betracht. Zusätzlich ist in § 14 Abs. 1 Satz 5 bestimmt, daß ausnahmsweise das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen ist, wenn eine Berechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 nicht möglich ist. Die Hinweise der Nrn. 17.6, 17.7.5 und 17.7.7 gelten entsprechend."

40.
Nr. 18.5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt.

41.
In Nr. 18.7 Abs. 2 werden die Worte "MTL II" durch das Wort "MTArb" ersetzt.

42.
Nr. 18.13 wird wie folgt geändert:

aa) Der erste Absatz wird durch die folgenden Nrn. 18.13 bis 18.13.7 ersetzt:

"18.13
Für Änderungen der Höhe der Vergütung bzw. des Lohnes, die nach Ablauf des Berechnungszeitraums wirksam geworden sind, gilt folgendes:

18.13.1
Durch das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2110) ist der für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld schon bisher in § 14 Abs. 1 Satz 2 verankerte Grundsatz, daß das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen ist, nicht verändert worden. Von diesem Grundsatz ist daher auch weiterhin auszugehen. Lediglich für "nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes", die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, enthält der ab 1. Januar 1997 in § 14 Abs. 1 eingefügte Satz 3 eine Ausnahme.

18.13.2
Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf das "Brutto"-Arbeitsentgelt, wie sich aus der Formulierung in § 14 Abs. 1
Satz 1 (".... dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt") ergibt. Erhöhungen der Nettobezüge, die ihre Ursache in einer Änderung der gesetzlichen Abzüge nach Ablauf des Berechnungszeitraums haben, bleiben daher bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 unberücksichtigt. Die gesetzlichen Abzüge sind - bezogen auf das neue Brutto-Arbeitsentgelt - nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums zu ermitteln. Hieraus folgt, daß z.B. die Steuerklasse zugrunde zu legen ist, die im Berechnungszeitraum maßgebend war, soweit nicht im Einzelfall eine mißbräuchliche Steuerklassenwahl vorliegt (vgl. Nr. 18.5). Eine Eintragung des neugeborenen Kindes auf der Steuerkarte nach der Geburt bleibt deshalb ebenfalls ohne Auswirkung auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sind ebenfalls die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für die jeweiligen Monate des Berechnungszeitraumes maßgebend.

18.13.3
Zu berücksichtigen sind "nicht nur vorübergehende" Erhöhungen des Arbeitsentgelts. Hierunter fallen solche Gehaltsbestandteile, die grundsätzlich keinen Schwankungen unterliegen. Dies sind bei Angestellten z.B. Erhöhungen der Grundvergütung (z.B. durch allgemeine Bezügeanpassungen - im Tarifgebiet Ost auch durch Änderung des Bemessungssatzes -, durch Höhergruppierungen, Vergütungsgruppenzulagen, Altersstufensteigerungen), Erhöhungen des Ortszuschlages (z.B. durch allgemeine Bezügeanpassungen, durch Hineinwachsen in eine höhere Stufe oder Tarifklasse des Ortszuschlages) und Erhöhungen von in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, insbesondere der allgemeinen Zulage; bei Arbeiterinnen treten an die Stelle der vorgenannten Gehaltsbestandteile die entsprechenden Lohnbestandteile. Demgegenüber fallen Veränderungen in der Höhe von variablen Zulagen und Zuschlägen (z.B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Gefahrenzuschläge usw.) sowie Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nicht unter die Ausnahmeregelung des Satzes 3 des § 14 Abs. 1, da diese regelmäßig nicht auf Dauer in unveränderter Höhe bezogen werden. Diese (unständigen) Bezügebestandteile sind weiterhin mit den Beträgen zu berücksichtigen, die im Berechnungszeitraum zugestanden haben; das gleiche gilt für Wechselschicht- und Schichtzulagen.

18.13.4
Die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 erfaßt nur "Erhöhungen" des Arbeitsentgelts. Nicht nur vorübergehende Verminderungen des Arbeitsentgelts (z.B. niedrigere Stufe des Ortszuschlags durch Halbierung des Verheiratetenanteils wegen Eintritts eines Konkurrenzfalles) bleiben unberücksichtigt. Treffen jedoch Verminderungen und Erhöhungen zusammen, sind die Mehr- und Minderbeträge zu saldieren. Eine Verringerung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld kann somit alleine aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 3 nicht eintreten; Verringerungen aus anderen Gründen (z.B. arbeitsvertraglich vereinbarter Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung während der Schutzfrist) bleiben unberührt (vgl. Nr. 18.13.8).

18.13.5
Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 stellt auf Veränderungen ab, die "während der Schutzfristen" wirksam werden. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts zwar nach Ablauf des Berechnungszeitraums, aber noch vor Beginn der Schutzfristen wirksam geworden ist; in Einzelfällen kann der Berechnungszeitraum sogar mehrere Jahre zurückliegen (z.B. bei Geburt eines weiteren Kindes während eines noch bestehenden Erziehungsurlaubs für ein bereits geborenes Kind), vgl. Nr. 18.2 dritter Absatz. Darüber hinaus sind Fälle denkbar, in denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts selbst noch für einen Teil des Berechnungszeitraums gilt. Wegen der Berechnung des sozialrechtlichen Mutterschaftsgeldes in diesen Fällen vgl. Nr. 17.7.6; die dort getroffene Regelung ist jedoch auf die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht übertragbar, da andernfalls Arbeitnehmerinnen, bei denen die Erhöhung des Arbeitsentgelts während der Schutzfristen eintritt, besser behandelt würden als solche Arbeitnehmerinnen, bei denen der Erhöhungszeitpunkt zwar vor Beginn der Schutzfristen liegt, die Erhöhung sich aber im durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt des Berechnungszeitraums noch nicht voll ausgewirkt hat. Es wird deshalb empfohlen, auch in diesen Fällen die neuen Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen.

18.13.6
Die Berücksichtigung der "nicht nur vorübergehenden Erhöhungen des Arbeitsentgelts" erfolgt durch Austausch der neuen Gehaltsbestandteile gegen die bisherigen, in die Berechnung des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts eingeflossenen Gehaltsbestandteile. Ändert sich das Arbeitsentgelt während der Schutzfristen mehrmals (z.B. Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 ab 20. März, Bewährungsaufstieg am 1. April, Geburt des Kindes im Mai und damit höhere Stufe des Ortszuschlags ab 1. Mai, allgemeine Vergütungserhöhung zum 1. Juni), ist der Austausch mit jeder Änderung des Arbeitsentgelts zu wiederholen. Der neu zu errechnende Zuschuß wird jeweils von dem Zeitpunkt an gezahlt, von dem an die Erhöhung des Arbeitsentgelts wirksam geworden wäre (in dem vorstehenden Beispiel ändert sich der ab 20. März zu zahlende Zuschuß mithin jeweils ab 1. April, 1. Mai und 1. Juni).

18.13.7
Eine Erhöhung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld aufgrund der Heranziehung einer höheren Stufe der Ortszuschlagstabelle nach Geburt des Kindes löst als "eine dem Orts- oder Sozialzuschlag entsprechende Leistung" im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT den Konkurrenztatbestand des § 29 Abschn. B Abs. 6 und 7 BAT in den Fällen aus, in denen neben der Arbeitnehmerin noch eine andere Person, die im öffentlichen Dienst steht, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag für dieses Kind beanspruchen kann. Wird der "anderen" Person das Kindergeld gewährt, steht ihr auch der erhöhte Ortszuschlag/Sozialzuschlag zu, so daß sich dann eine Neuberechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld bei der Arbeitnehmerin insoweit erübrigt."

bb) Der zweite Absatz erhält die Nummernbezeichnung 18.13.8.

43.
In Nr. 18.14 werden die Worte "z.B. deshalb" durch die Worte "deshalb z.B." ersetzt.

44.
In Nr. 19.2 werden die Worte "Satz 2" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

MBl. NRW. 2000 S. 888