Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 50 vom 29.8.2000 Seite 887 bis 896

Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
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Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei der Abordnung oder Beurlaubung von Beamten zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

8201

Verzicht auf die Erstattung
von Nachversicherungsbeiträgen bei der
Abordnung oder Beurlaubung von Beamten
zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber

RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.7.2000
B 6028 - 3.4 - IV 1

Der Runderlaß vom 30.5.1986 (SMBl. NRW. 8201), mit dem ich die Vereinbarung des Bundes und der Länder vom 30. April 1986 über den gegenseitigen Verzicht über die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen in bestimmten Fällen bekannt gegeben habe, wird wie folgt geändert:

Abschnitt B. und Abschnitt C. erhalten folgende Fassung:

"B.

Die in der Vereinbarung vom 30.4.1986 angesprochenen Mehrkosten (auf deren Geltendmachung die Länder verzichtet hatten) sind durch die Neuregelungen im Rentenreformgesetz 1992 entfallen. Das jetzt zur Nachversicherung maßgebende Recht (§ 181 Abs. 1 und 4

SGB VI) kann allerdings dazu führen, dass aufgrund der Dynamisierung der Bemessungsfaktoren und anderer (höherer) Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung die Kosten für eine Nachversicherung höher sind als wenn diese direkt (zum Zeitpunkt des Beginns der Beurlaubung) erfolgt wäre.

Diese Mehrkosten sind bei einer Beurlaubung über 2 Jahre hinaus nicht vom vorstehenden Verzicht mehr erfasst. Ich bitte daher bei Beurlaubungen, die länger als 2 Jahre andauern, diese mit Gewährleistung nur auszusprechen, wenn die Stelle, die die Dienste des beurlaubten Beamten in Anspruch nimmt, für den Fall der Nachversicherung zusagt, dass

- die Nachversicherungsbeiträge die auf die Beschäftigung dort entfallen, und

- die sonstigen Mehrkosten, die infolge der Beurlaubung entstehen, insbesondere

durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage oder durch Zugrundelegung eines

höheren Beitragssatzes

erstattet werden.

Entsprechend bitte ich bei Beurlaubungen zu verfahren, die nach dem 30.6.2000 angeordnet werden.

C.

(unbesetzt)"

MBl. NRW. 2000 S. 896