Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 52 vom 5.9.2000 Seite 933 bis 956
Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen
7129
Messung, Beurteilung und Verminderung
von Erschütterungsimmissionen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V B 2 - 8829 - (V Nr. 4/00) -,
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 -,
u. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 -
v. 31. 7. 2000
Inhaltsübersicht
1 Geltungsbereich
2 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen
2.1 Schädlichkeit von Erschütterungseinwirkungen
2.2 Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen
3 Immissionswerte
3.1 Einwirkungen auf Gebäude
3.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
4 Hinweise zur Beurteilung
4.1 Einwirkungen auf Gebäude
4.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
5 Erschütterungen bei Baumaßnahmen
5.1 Einwirkungen auf Gebäude
5.2 Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
6 Verminderung von erheblichen Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen
6.1 Aktive Schutzmaßnahmen
6.2 Ausbreitungsweg
6.3 Passive Schutzmaßnahmen
6.4 Maßnahmen zur Verminderung erheblicher Belästigungen insbesondere bei nur vorübergehend betriebenen Anlagen (z. B. Baustellenanlagen)
Anhang: Beispiele und Tabellen
1
Geltungsbereich:
Dieser Erlass dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen. Er enthält Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie aus § 3 Abs. 3 und § 13 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen und Vorsorge. Zur Vorsorge s. insbesondere Gliederungs-Nr. 6.1.
Dieser Erlass gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich Baustellen.
Dieser Erlass bildet keine geeignete Beurteilungsgrundlage für Erschütterungsimmissionen bei besonderen Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken. Besondere Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken sind Nutzungen, die gegenüber Erschütterungseinwirkungen in besonderem Maße empfindlich sind. Derartige Nutzungen liegen bei Arbeitsstätten mit erschütterungsempfindlichen Apparaturen oder Fertigungsgeräten (z. B. Elektronenmikroskope, Laser-Einrichtungen usw.) vor.
Zur Prognose von Erschütterungen werden in dieser Leitlinie keine Handlungsanleitungen gegeben.
2
Schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen
Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Erschütterungsimmissionen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht. Die Bewertung der Erheblichkeit von Belästigungen bzw. Nachteilen durch Erschütterungseinwirkungen i.S. des BImSchG ist daher anhand von Regelwerken sachverständiger Organisationen oder von einzelfallbezogenen Gutachten vorzunehmen.
Die unter Nr. 2.2 genannten Normen können als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden.
2.1
Schädlichkeit von Erschütterungseinwirkungen
Erschütterungsimmissionen sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dieser Erlass enthält Beurteilungsmaßstäbe für die Grenzen der Schädlichkeit von Erschütterungsimmissionen, die auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden bei üblicher Nutzung einwirken. Werden diese Beurteilungsmaßstäbe eingehalten, ist immer auch der Gefahrenschutz, insbesondere der Gesundheitsschutz von Menschen, sichergestellt.
a) Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude
Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude übersteigen die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie geeignet sind, erhebliche Nachteile hervorzurufen. Unter Nachteilen sind dabei Vermögenseinbußen, insbesondere durch Schäden an Gebäuden und Gebäudeteilen, zu verstehen. Die Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit eines Gebäudes ist in der Regel ein erheblicher Nachteil. Durch Erschütterungen entstandene Schäden an Gebäuden, die deren Standfestigkeit beeinträchtigen, sind stets als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen. Im Übrigen hängt die Bewertung von Erschütterungseinwirkungen von der Gebäudeart und der Nutzung der Bauten ab.
Bei Wohngebäuden und in ihrer Konstruktion und/oder ihrer Nutzung gleichartigen Bauten sowie bei besonders erhaltenswerten (z. B. unter Denkmalschutz stehenden) Bauten sind darüber hinaus Erschütterungseinwirkungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen, wenn sie
- Risse im Putz von Decken und/oder Wänden,
- Vergrößerung von bereits vorhandenen Rissen in Gebäuden oder
- Abreißen von Trenn- und Zwischenwänden von tragenden Wänden oder Decken
verursachen.
Bei einer Werkhalle sind Erschütterungseinwirkungen, die die Standfestigkeit nicht berühren, in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen.
b) Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden können insbesondere erhebliche Belästigungen hervorrufen. Belästigungen ergeben sich aus der negativen Bewertung von Erschütterungseinwirkungen und deren Folgeerscheinungen (z. B. sichtbare Bewegungen oder hörbares Klappern von Gegenständen). Zur Belästigung tragen auch die mit Erschütterungen verbundenen Beeinträchtigungen bestimmungsgemäßer Nutzungen von Gebäuden und Gebäudeteilen bei. Die Erheblichkeit hängt nicht nur vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung, sondern auch von anderen Faktoren (siehe DIN 4150-2, Nr. 4) ab, die die Zumutbarkeit für den betroffenen Menschen bestimmen. Ein Hinweis auf die Fühlbarkeit der Erschütterungseinwirkung ist in Anhang D - Erläuterung zu Abschnitt 6 - der DIN 4150-2 gegeben.
2.2
Messung und Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen
Die Normen
DIN 4150 |
"Erschütterungen im Bauwesen" |
-3:1999-02 |
"Einwirkungen auf bauliche Anlagen", |
-2:1999-06 |
"Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden," |
DIN 45669 |
"Messung von Schwingungsimmissionen", |
-1:1995-06 |
"Schwingungsmesser, Anforderungen, Prüfung, |
-2:1995-06 |
"Messverfahren" |
enthalten sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden.
In ihrem Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Diese Markierung stellt keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen liefert auch die VDI-Richtlinie:
VDI 2057 |
"Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen", |
Blatt 1 |
"Ganzkörperschwingungen" (Entwurf November 1999), |
Blatt 3 |
"Beurteilung" (Mai 1987). |
Zweck der VDI-Richtlinie 2057 Blatt 1 ist es, ein einheitliches Verfahren zur Beurteilung der Einwirkung mechanischer Ganzkörperschwingungen auf den Menschen und allgemeine Hinweise zur Ermittlung der Beurteilungsgrößen anzugeben. Diese Richtlinie enthält einige Richtwerte und Hinweise für die Beurteilung bestimmter Belastungen im Hinblick auf die zu erwartenden Wirkungen auf den Menschen. Im Sinne dieser Richtlinie wird die Beanspruchung durch eine von außen einwirkende Schwingungsbelastung verursacht. Sie wird nach den Kriterien "Wohlbefinden", "Leistungsfähigkeit", "Gesundheit" in Bereiche unterteilt. Sie gibt jedoch keine Hinweise zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden im Hinblick auf "erhebliche Belästigungen" im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Eine uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie auf Wohnbereiche würde zu nicht sachgerechten Beurteilungen führen, weil der Grad der Belästigung in hohem Maße von den situativen Bedingungen abhängig ist (s. DIN 4150-2, Nr. 4 ). Im Übrigen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung spürbare Erschütterungen in Wohnungen wesensfremd.
3
Immissionswerte
Die Immissionswerte der Tabellen 1 und 2 (Anhang) berücksichtigen die in Nr. 2.2 genannten Erkenntnisquellen.
Die Immissionswerte der Tabelle 1 kennzeichnen für den überwiegenden Teil der heute vorhandenen Gebäude eine Schwelle, bei deren Einhaltung eine Verminderung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit als Folge von Erschütterungseinwirkungen nach den bisherigen Erfahrungen nicht eintritt. Bei der Überschreitung der Immissionswerte nimmt aber das Risiko derartiger Beeinträchtigungen zu.
Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 stellen auf die Vermeidung erheblicher Belästigungen von Menschen in Gebäuden ab. Tabelle 2 gibt Immissionswerte für Situationen an, in denen Erschütterungsquellen über mehrere Monate und Jahre auf Immissionsorte einwirken. Sie dienen zur Festlegung der Schwellen zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Immissionswerte der Tabelle 3 gelten für tagsüber einwirkende Erschütterungen von Baustellen und stellen Zumutbarkeitsmaßstäbe nach Maßgabe von Nr. 5.2 bereit.
Die Immissionswerte der Tabellen 2 und 3 können nicht ohne nähere Prüfung zur Beurteilung der Belästigung durch Erschütterungseinwirkungen herangezogen werden. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Immissionswerte aufgrund von Art (durch Erschütterungsquelle bedingt), Ausmaß (Intensität der Einwirkung) und Dauer (Einwirkzeit, Pausen) der Erschütterungseinwirkungen geeignet sind, deren Erheblichkeit und Zumutbarkeit sachgerecht zu beurteilen. Eine solche Beurteilung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, dass kein atypischer Fall vorliegt, bei dem eine von der Regel abweichende Beurteilung geboten ist.
3.1
Einwirkungen auf Gebäude
Die Immissionswerte für die Beurteilung der Einwirkungen auf Gebäude (Anhang, Tabelle 1) sind nach der Gebäudeart und nach der Dauer der Einwirkungen gestaffelt. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-3. Die Zuordnung der Gebäude zu den Zeilen nach Tabelle 1 erfolgt durch Inaugenscheinnahme.
Sind die Immissionswerte eingehalten oder unterschritten, ist davon auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vorliegen.
Werden die Immissionswerte überschritten, kommen Anordnungen nach §§ 17 oder 24 BImSchG in Betracht. Sind außerdem konkrete Anzeichen für Schäden im Sinne von erheblichen Nachteilen als Folge von Erschütterungen erkennbar, ist das Ermessen der zuständigen Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und ggf. auch nach § 25 Abs. 2 BImSchG eingeschränkt; sie darf dann nur bei einem atypischen Sachverhalt von einer nachträglichen Anordnungen absehen. Dabei ist zu beachten, dass an baulichen Anlagen Risse nicht nur durch Erschütterungen verursacht werden können; sie entstehen auch zum Beispiel durch ungleichmäßige Setzungen des Bauwerks oder durch ungleichmäßige Dehnungen verschiedener Baumaterialien bei Temperaturänderungen.
Werden Überschreitungen der Immissionswerte festgestellt, ohne dass konkrete Schäden erkennbar sind, kann die Anordnung von Maßnahmen zurückgestellt werden, wenn der Anlagenbetreiber für die betroffenen Gebäude das Maß der Erschütterungseinwirkungen, die voraussichtlich nicht zu Schäden führen, gutachterlich feststellen lässt und wenn dieses Maß nicht überschritten wird.
Sollen Immissionen nach Tabelle 1 begrenzt werden, ist zu prüfen, ob nicht ohnehin wegen der belästigenden Wirkung von Erschütterungen auf den Menschen die Erschütterungseinwirkungen weitergehend gemindert werden müssen.
Starke Erschütterungen können vor allem in locker bis mitteldicht gelagerten nichtbindigen Böden (Sande, Kiese) zu Sackungen des Bodens und damit zu Setzungen von Gründungskörpern führen. Das gilt besonders für häufige Erschütterungen, für gleichförmige Sande und für Böden unterhalb des Grundwasserspiegels. Nähere Informationen enthält DIN 4150-3:1999-02 Anhang C.
3.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Tabelle 2 (Anhang) enthält Immissionswerte in Abhängigkeit von Gebietsart und Tageszeit der Einwirkungen. Grundlage hierfür sind die Anhaltswerte nach DIN 4150-2. Die Zuordnung des Einwirkungsortes zu den in Tabelle 2 aufgeführten Gebieten ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
Maßgeblich für die Zuordnung sind die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Erschütterungsauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionswerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Erschütterungsminderungstechnik eingehalten wird.
Für die Höhe des Zwischenwertes ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit der Erschütterungen und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Minderungsmöglichkeiten (s. Anhang, Beispiele) Rechnung zu tragen.
Die in Tabelle 2 genannten Gebiete entsprechen folgenden Gebietsfestsetzungen nach Baunutzungsverordnung:
Baugebiet BauNVO |
Gebiete nach Tabelle 2 Zeile |
|
Industriegebiete |
(§ 9) |
1 |
Gewerbegebiete |
(§ 8) |
2 |
Kerngebiete |
(§ 7) |
3 |
Mischgebiete |
(§ 6) |
3 |
Dorfgebiete |
(§ 5) |
3 oder 4 1) |
besondere Wohngebiete |
(§ 4a) |
3 oder 4 1) |
allgemeine Wohngebiete |
(§ 4) |
4 |
Kleinsiedlungsgebiete |
(§ 2) |
4 |
reine Wohngebiete |
(§ 3) |
4 |
Kurgebiete, Klinikgebiete |
(§ 11) |
5 |
1) je nach Schwerpunkt der Nutzung |
Die Beurteilung der Immissionen erfolgt mit Hilfe der Tabelle 2 und in Anlehnung an Abschnitt 6.2 der DIN 4150-2 auf folgende Weise:
- Ist KBFmax kleiner oder gleich dem (unteren) Immissionswert IWu, dann ist die Anforderung eingehalten.
- Ist KBFmax größer als der (obere) Immissionswert IWo, dann ist die Anforderung nicht eingehalten.
- Für selten auftretende, kurzzeitige Einwirkungen ist die Anforderung eingehalten, wenn KBFmax kleiner als IWo ist (siehe Nr. 4.2).
- Für häufigere Einwirkungen, bei denen KBFmax größer als IWu aber kleiner oder gleich IWo ist, ist in besonderen Fällen ein weiterer Prüfschritt für die Entscheidung erforderlich, nämlich die Bestimmung der Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr nach Abschnitt 6.4 der DIN 4150-2. Ist KBFTr nicht größer als der Immissionswert IWr (IWr ist der Immissionswert zum Vergleich mit Beurteilungs-Schwingstärken) nach Tabelle 2, dann sind die Anforderungen ebenfalls eingehalten.
Bei Einhaltung der Werte der Tabellen 2 und 3 ist zu erwarten, dass auch die Sekundäreffekte in der Regel nicht zu einer erheblichen Belästigung führen. Treten in Einzelfällen erhebliche Sekundäreffekte auf und lassen sich diese nicht auf einfache Weise abstellen (z. B. Resonanzen), so erfordern sie Untersuchungen im Einzelfall. Für die Beurteilung des von schwingenden Raumbegrenzungsflächen abgestrahlten sekundären Luftschalls sind die maßgebenden akustischen Regelwerke (insbesondere die TA Lärm sowie bei tieffrequenten Geräuschimmissionen die DIN 45680: 1997-03 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zu dieser Norm) heranzuziehen.
Bei der Beurteilung von Erschütterungsimmissionen in Gewerbebetrieben hat sich das Schutzziel nicht an besonders empfindlichen Nutzungen (s. Gliederungs-Nr. 1, Geltungsbereich, 3. Abs.) zu orientieren, sondern an solchen, die für Gewerbebetriebe üblich sind. (z. B. am Aufenthalt von Personen in Büroräumen).
4
Hinweise zur Beurteilung
Wird der Vergleich von Messergebnissen mit Immissionswerten durchgeführt, um bei festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Maßnahmen anzuordnen, muss sichergestellt sein, dass Überschreitungen der Immissionswerte nicht auf messtechnischen Unsicherheiten beruhen. Bei der messtechnischen Ermittlung von Schwinggeschwindigkeiten oder KB-Werten treten erfahrungsgemäß Unsicherheiten von bis zu + 15 % auf. Sollen Anordnungen auf die Messergebnisse gestützt werden, ist in der Regel vom durch Messung ermittelten Wert ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Werden Messgeräte der Klasse II nach DIN 45669-1 eingesetzt oder wird das Näherungsverfahren nach DIN 4150-2 angewendet, können größere Unsicherheiten auftreten.
4.1
Einwirkungen auf Gebäude
Tabelle 1 unterscheidet zwischen Dauererschütterungen und kurzzeitigen Erschütterungen. Erschütterungen gelten nur dann als kurzzeitig, wenn sie für jedes Ereignis höchstens wenige Sekunden andauern und ihre Häufigkeit für Materialermüdungen und ihr zeitlicher Abstand für Resonanzerscheinungen unerheblich ist (z. B. einzelne Sprengerschütterungen).
4.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Besonderheiten für vereinzelt auftretende Sprengerschütterungen:
Als kurzzeitig einwirkende Erschütterungen im Sinne von Satz 1 der Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2 gelten Ereignisse mit einer Einwirkdauer von wenigen Sekunden pro Ereignis.
Als wenige Male pro Jahr im Sinne von Nr. 6.5.1, letzter Satz der DIN 4150-2 gelten Sprengerschütterungen bei bis zu 10 Ereignissen pro Jahr.
Andere Maßnahmen im Sinne der Anmerkung zu Nr. 6.5.1 der DIN 4150-2, auf die von der Überwachungsbehörde hingewirkt werden kann, sind beispielsweise: Ankündigung in Zeitungen oder mit Handzetteln, telefonische/persönliche Vorwarnung, Kombination der Vorwarnung mit gezielten Informationen und Benennung von Verantwortlichen.
5
Erschütterungen bei Baumaßnahmen
Baustellen sind in der Regel nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG. Sie sind u.a. so zu errichten und so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
5.1
Einwirkungen auf Gebäude
Für die Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude bei Baumaßnahmen gelten die Ausführungen in Nr. 3.1 dieses Erlasses sinngemäß.
5.2
Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden
Die in Tabelle 3 (Anhang) enthaltenen Immissionswerte dienen der Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Wohnräume oder vergleichbare Räume durch Baumaßnahmen am Tage. Sie berücksichtigen die besonderen Aspekte von Baumaßnahmen wie zeitlich begrenzte Einwirkungen und die zum Teil gegebene Notwendigkeit des Einsatzes von Verfahren, welche zur Realisierung der Baumaßnahme Erschütterungen in den Baugrund einleiten müssen und damit zwangsläufig auf die Umgebung einwirken. Daher sind für diesen Fall andere Maßstäbe hinsichtlich der Bewertung der Erheblichkeit und Zumutbarkeit anzulegen als bei Erschütterungseinwirkungen durch stationäre Anlagen, die grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf die Umgebung einwirken.
Bei Baustellenerschütterungen ist das in Abschnitt 6.5.4 der DIN 4150-2 beschriebene Beurteilungsverfahren mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Es gelten für tagsüber durch Baumaßnahmen verursachte Erschütterungen von höchstens 78 Tagen Dauer die Immissionswerte der Tabelle 3. Für länger als 78 Tage andauernde und für nachts auftretende Erschütterungen gelten grundsätzlich die Immissionswerte der Tabelle 2.
Die Beurteilung von zeitlich begrenzten Erschütterungseinwirkungen durch Baustellen erfolgt in den drei Stufen I, II und III (siehe auch DIN 4150-2 Nr. 6.5.4.2 Buchst. a) bis c) ):
Bei Unterschreitung der Stufe I ist nicht mit erheblichen Belästigungen zu rechnen.
Liegen die Erschütterungen zwischen den Immissionswerten der Stufen I und II und sind die unter Nr. 6.4, Ziffern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen durchgeführt, liegen ebenfalls in der Regel keine erheblichen Belästigungen vor.
Überschreiten die Erschütterungseinwirkungen jedoch die Stufe II, so können die unter Nr. 6.4 beschriebenen Maßnahmen dazu beitragen, die unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Mit zunehmender Überschreitung der Stufe II nimmt die Wahrscheinlichkeit erheblicher Belästigungen trotz ergriffener Maßnahmen zu. Solange die Stufe III aber nicht überschritten wird, können die Pflichten des Betreibers als erfüllt angesehen werden, wenn alle im Einzelfall anwendbaren Maßnahmen nach 6.4 getroffen werden.
Sofern nicht bereits bei Überschreitung der Stufe II ein erschütterungsärmeres Bauverfahren gewählt wurde, gewinnt diese Maßnahme bei Überschreitung der Stufe III besondere Bedeutung, da von dieser Schwelle an auch aufwendige, aber weniger erschütterungsintensive Bauverfahren zunehmend als verhältnismäßig anzusehen sind. Bei der Ermessensausübung sind im Einzelfall außerdem andere Aspekte, wie die Dauer der Einwirkung und andere Immissionsarten (z. B. Lärm, Staub, Gerüche) mit in die Prüfungen einzubeziehen.
Immissionswerte für diese 3 Stufen sind in der Tabelle 3 für verschiedene Einwirkungsdauern D zusammengestellt. Dabei wird auf eine Unterteilung für verschiedene Gebietsarten verzichtet. Die Einteilung in Abschnitte von 6, 26 und 78 Tagen wurde von der durchschnittlichen Anzahl der Werktage einer Woche, eines Monats und eines Vierteljahres abgeleitet. Für besonders schutzwürdige Gebiete (Objekte) wie z. B. Klinikgebiete oder ähnliches ist diese Tabelle nicht anwendbar. Solche Fälle erfordern Einzelfallentscheidungen.
Für Einwirkungsdauern D, die zwischen einem Tag und 6 Tagen liegen, werden die Immissionswerte der Tabelle 3 linear interpoliert.
Unter der Dauer D der Erschütterungseinwirkungen in der Tabelle 3 ist die Anzahl von Tagen zu verstehen, an denen tatsächlich Erschütterungseinwirkungen auftreten (nicht die Dauer der Baumaßnahme an sich). Dabei sind Tage mit Erschütterungseinwirkungen, die unter den gebietsabhängigen Werten der Tabelle 2 für IWu oder IWr liegen, nicht mitzuzählen.
Werden durch eine Baustelle wahrnehmbare Erschütterungseinwirkungen während mehr als 6 Tagen Dauer verursacht, die aber noch unter den niedrigsten Werten der Tabelle 3 für IWBu oder IWBr (IWBu = 0,3; IWBr = 0,2) liegen, dann gelten zusätzliche Einwirkungen von maximal 6 Tagen Dauer, welche die Anforderungen der Tabelle 3 für bis zu 6 Tage einhalten (gegebenenfalls Interpolation zwischen 1 und 6 Tagen), nicht als schädliche Umwelteinwirkungen.
6
Verminderung von erheblichen Belästigungen durch Erschütterungsimmissionen
6.1
Aktive Schutzmaßnahmen
Erschütterungen lassen sich am wirkungsvollsten durch Maßnahmen an der Erschütterungsquelle selbst vermindern. Dazu eröffnet der heutige Stand der Technik vielfältige Möglichkeiten.
Für die Minderung oder Vermeidung von Erschütterungen existiert eine Reihe häufig eingesetzter und bewährter Maßnahmen:
- Schaffung optimaler Betriebsbedingungen, Wartung und Pflege von Maschinen und Werkzeugen, Vermeidung unnötiger Lagerspiele, Verwendung scharfer Werkzeuge (Bohrer, Meißel usw.), Wahl der richtigen Temperatur der Werkstücke beim Schmieden,
- Übergang zu einer anderen Technik (zum Beispiel Ersetzen von "Einrütteln" von Spundbohlen durch "Einpressen"),
- sorgfältiges Auswuchten oder Einsatz von Massenausgleichern,
- Auswahl unschädlicher Erregerfrequenzen,
- Schwingungsisolierung mit Feder- und Dämpfungselementen, die den Kräften und Massen der Maschinen und gegebenenfalls der Masse des Fundamentes entsprechend dimensioniert werden. Neben der Verminderung der Erschütterungen in der Nachbarschaft ermöglicht diese Art der Schwingungsisolierung auch eine Reduzierung der Masse der Unterkonstruktion (Fundament). Die Verminderung der Erschütterungsbeanspruchung betrieblicher Einrichtungen kann erheblich sein. Stützen der Unterkonstruktion können in die Gebäudestruktur integriert werden; Höhenausgleich und Nivellierung sind auch nachträglich leicht möglich.
Alle diese Maßnahmen müssen in jedem Einzelfall sorgfältig auf ihre Einsatzmöglichkeit geprüft werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass nach Durchführung der Maßnahmen nicht andere unbeabsichtigte Resonanzen entstehen können. Insbesondere aktive Schutzmaßnahmen können auch zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen durchgeführt werden.
6.2
Ausbreitungsweg
Erschütterungen werden in der Regel durch den Boden übertragen, wobei die mechanischen Eigenschaften des Bodens die Ausbreitung häufig in unvorhergesehener Weise beeinflussen.
Erschütterungen nehmen im Allgemeinen mit dem Abstand von der Quelle ab, ihre Wirkungen können deshalb durch Vergrößerung des Abstandes im Normalfall vermindert werden.
Neuere Untersuchungen zeigen, dass die Ausbreitung von Schwingungen im Erdboden durch vertikal eingebrachte Schlitze oder Kanäle rechtwinklig zur Ausbreitungsrichtung (mit gasgefüllten Matten) behindert werden kann. Die Schlitze wirken wie Schallschirme im akustischen Bereich und sollen möglichst nahe an der Quelle eingesetzt werden. Sie haben in einigen Fällen zu einer spürbaren Verminderung der Erschütterungen geführt.
6.3
Passive Schutzmaßnahmen
An den zu schützenden baulichen Anlagen können durch Veränderungen der Schwingungseigenschaften des Bauwerks oder von Bauteilen die Einwirkungen von resonanzbedingten Erschütterungen vermieden oder gemindert werden. Wegen des Aufwandes bei der erforderlichen Versteifung des genannten Bauwerks oder von Bauteilen oder der Anbringung von Zusatzmassen sollten Versuche in dieser Richtung jedoch nur auf Einzelfälle beschränkt bleiben, zumal kaum vorhergesagt werden kann, ob die Maßnahmen Erfolg haben werden. Erfolgreich aber aufwendig ist auch die Abfederung von Gebäuden, über die vereinzelt berichtet wurde. Durch das Anbringen von Schwingungstilgern (ungedämpfte Zusatzmassen) an Bau- oder Maschinenteilen können Resonanzschwingungen vermindert werden. Da die Maßnahmen nicht an der verursachenden Anlage getroffen werden, lassen sie sich in aller Regel nur mit Zustimmung der Betroffenen realisieren.
6.4
Maßnahmen zur Verminderung erheblicher Belästigungen insbesondere bei nur vorübergehend betriebenen Anlagen (z. B. Baustellenanlagen)
Die psychischen Auswirkungen von Erschütterungseinwirkungen können vermindert werden durch:
- Umfassende Information der Betroffenen z. B. über die Maßnahmen, die Verfahren, die Dauer und die zu erwartenden Erschütterungen aus dem Betrieb.
- Aufklärung über die Unvermeidbarkeit von Erschütterungen und die damit verbundenen Belästigungen sowie Empfehlungen über Verhaltensweisen zur Minderung von Erschütterungswirkungen auf die Betroffenen.
- Einrichtung einer Anlaufstelle für Beschwerden.
- Zusätzliche betriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen (Pausen, Ruhezeiten usw.).
- Nachweis der tatsächlich auftretenden Erschütterungen durch Messungen sowie deren Beurteilung bezüglich der Einwirkungen auf Menschen und Gebäude.
- Nachweis des Nichtentstehens von Gebäudeschäden durch Beweissicherung.
Der Gem. RdErl. v. 07.11.1997 (SMBl. NRW. 7129) wird aufgehoben.
Anhang:
Beispiele
Erschütterungen von Schmiedehämmern haben sich in einer Reihe von Fällen wirksam durch die Verwendung eines schwingungsisolierten Fundamentes verringern lassen; im Allgemeinen wurde eine etwa 80 %ige Verminderung der Erschütterungen gegenüber einer festen Gründung nach DIN 4025 "Fundamente für Amboss-Hämmer (Schabottehämmer) - Hinweise für die Bemessung und Ausführung" erreicht. Bei der Neuaufstellung von größeren Schmiedehämmern ist die schwingungsisolierte Gründung heute nicht wesentlich teurer als die feste Gründung. Dies gilt in gleicher Weise für die sog. Direktabfederung von Schmiedehämmern und Schmiedepressen, bei der die Isolierelemente nicht unterhalb eines Fundamentes, sondern direkt unter der Schabotte angeordnet werden.
Bei größeren Schmiedekurbelpressen entstehen durch den Anfahrimpuls beim Einrückvorgang des Kurbeltriebs, beim eigentlichen Arbeitsvorgang und beim Abbremsen starke horizontale Kräfte, die zu niederfrequenten Erschütterungen in horizontaler Richtung führen. Diese lassen sich durch entsprechend dimensionierte schwingungsisolierte Fundamente wirksam vermindern. Bei der elastischen Aufstellung ist in der Regel ein relativ großes Fundament zur Erhöhung des Trägheitsmoments erforderlich.
Pressen für die Blechverarbeitung lassen sich im Allgemeinen mit Feder-Dämpfer-Elementen direkt abfedern, ohne dass ein abgefedertes Fundament, wie bei Schmiedehämmern und Schmiedepressen, erforderlich ist. Auch bei dieser direkten Abfederung konnten die Erschütterungen gegenüber fester Aufstellung um etwa 80 % vermindert werden.
Bei Webmaschinen kann durch eine Aktivisolierung eine gute Isolierung erreicht werden. Die Auslegung der elastischen Lagerung hängt von der Bauart der Webmaschinen, deren Drehzahl und von betrieblichen Gegebenheiten ab. Eine sehr gute Isolierung wird erzielt, wenn eine oder mehrere Webmaschinen auf einer gemeinsamen Grundplatte montiert werden und die gesamte Fundamentplatte elastisch gelagert wird.
Zur Verminderung von Erschütterungen, die von Sägegattern ausgehen, haben sich
- große Abstände von schutzbedürftigen Gebäuden (Darauf ist insbesondere in Gebieten mit hoch anstehendem Grundwasser zu achten.),
- große Fundamentmassen,
- Änderungen der Drehzahl, falls Anregung in Resonanz vorliegt (Die geänderte Drehzahl kann allerdings an anderer Stelle zu Resonanz führen.),
- Einbau spezieller Massenausgleichssysteme und die
- Auslegung des Fundamentes als Schwingfundament (Lagerung eines Fundamentblockes großer Masse auf Federisolatoren/Schwingungsdämpfern in einer Fundamentwanne)
bewährt.
Von Schrottplätzen ausgehende Erschütterungen lassen sich durch schwingungsisolierte Aufstellung von Shreddern, Scheren und Fallwerken vermindern.
Die von Schwingrinnen, Auspackrosten und -rohren in Gießereien ausgehenden Erschütterungen können durch doppelelastische Aufstellung vermindert werden. Bei Resonanzen kommen Drehzahländerungen in Betracht. Rüttel-Pressmaschinen lassen sich schwingungsisoliert aufstellen.
Schwingungsisolierte Aufstellungen zur Erschütterungsminderung sind ferner an Automaten zur Nagelherstellung, Bauschuttrecyclinganlagen, Betonsteinfertigern, Druckmaschinen, Prallmühlen, Pressen und Stanzen erfolgreich durchgeführt worden.
Erschütterungen von Gewinnungssprengungen können durch sprengtechnische Maßnahmen eingeschränkt werden. Auf die Größe der bei Sprengungen entstehenden Erschütterungen haben verschiedene Parameter wesentlichen Einfluss, insbesondere die Sprengstoffmenge je Zündzeitstufe und die Entfernung zu den schutzbedürftigen Objekten. Durch Verringerung der Lademenge (ohne Erhöhung der Verspannungen im Gebirge) und durch Vergrößerung der Entfernung zwischen Sprengstelle und schutzbedürftigen Objekten wurde eine Verminderung der Erschütterungsamplituden erreicht. Durch entsprechende Wahl von Zündfolge (Verzögerungssprengungen, durch Verwendung von Zeitzündern), Vorgabe, Bohrlochabstand, Sprengstoffmenge je Zündzeitstufe sowie durch geeignete Wahl der Abbaurichtung und Berücksichtigung der geologischen bzw. hydro-geologischen und örtlichen Verhältnisse, konnten Sprengerschütterungen gemindert werden.
Bei Sprengungen im Wasser ist eine erhebliche Verminderung der Erschütterungen durch Anordnung eines Luftschleiers im Wasser zwischen der Sprengstelle und dem Immissionsort erreicht worden.
Erschütterungen durch Baugrubensprengungen können ähnlich wie bei den standortgebundenen Steinbruchbetrieben durch Veränderung der Sprengstoffmengen, der Zündzeitfolge usw. gemindert werden. Ggf. sind andere Bauverfahren, wie Aufbrechen mit Meißel oder hydraulischen Gesteinsbrechern notwendig. Zur Verminderung von Erschütterungen durch Aufmeißeln kommt der Einsatz von Fräsen in Betracht. Bei Abbruchsprengungen ist meist die Fallenergie des gesprengten Bauwerkes für die Stärke der verursachten Erschütterungen maßgebend. Minderungen können hierbei durch Verkleinerung der abgesprengten Massen und die Anwendung von Fallbetten (Aufschüttungen) erzielt werden.
Erschütterungen, die bei Baumaßnahmen durch Vibrationsgeräte, Rammen oder Rüttler hervorgerufen werden, sind häufig durch Änderungen der Betriebsbedingungen dieser Geräte vermindert worden. Erschütterungen durch schwere Rammgeräte konnten, wenn dies die Bodenverhältnisse zuließen, durch Ausweichen auf andere Arbeitsverfahren, z. B. Bohren oder Schlitzen (Schlitzverfahren), vermindert werden. Es muss eine sorgfältige Prüfung der technischen und geologischen Voraussetzungen für den Einsatz entsprechender Geräte erfolgen.
Bei Einsatz von Rüttlern und Bodenverdichtern treten gelegentlich Resonanzschwingungen in einzelnen Bauteilen, besonders von Geschossdecken in Gebäuden auf. Diese sind fast immer nur im Nachhinein durch Änderung der Erregerfrequenzen, durch die Wahl eines anderen Baugerätes oder eines anderen Bauverfahrens zu beeinflussen. Die durch Vibrationsrammen verursachten Erschütterungsimmissionen können durch Spülverfahren oder durch Vorbohren vermindert werden. Bei Einpressverfahren zum Einbringen oder zum Ziehen von Rammgütern werden praktisch keine Erschütterungen verursacht.
Tabelle 1: Immissionswerte zur Beurteilung von Erschütterungseinwirkungen auf Gebäude in mm/s
MBl. NRW. 2000 S. 945