Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 14.9.2000 Seite 971 bis 980

Ausbildung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen - Gliederung der Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes und Transferphase -
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Ausbildung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen - Gliederung der Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes und Transferphase -

I.

203010

Ausbildung für die Laufbahn
des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
- Gliederung der Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes und Transferphase -

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport

vom 17. 8. 2000 - VI B 2- 70.0 Nr. 215/2000

In Ausführung der §§ 10 bis 13 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer Archivdienst - VAPhA) vom 23. September 1998 (GV. NRW. S. 582/SGV. NRW. 203010) wird Folgendes bestimmt:

1
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Die in § 12 VAPhA genannten Ausbildungsabschnitte werden in der nachstehenden Reihenfolge durchgeführt:

1. acht Monate vorwiegend praktische Ausbildung bei dem Ausbildungsarchiv einschließlich eines mindestens zweimonatigen Praktikums an einem nichtstaatlichen Archiv, das von mindestens einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren Archivdienstes betreut wird,

2. zwölf Monate vorwiegend theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg - Institut für Archivwissenschaft -,

3. ein Monat vorwiegend praktische Ausbildung am Bundesarchiv,

4. zwei Monate vorwiegend praktische Ausbildung (Transferphase) bei dem Ausbildungsarchiv und/oder an der Archivschule Marburg als von dem Ausbildungsarchiv beauftragter Einrichtung,

5. ein Monat Prüfungsphase an der Archivschule Marburg.

2
Transferphase

2.1
In der Transferphase soll von den Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren jeweils ein Problem aus der Praxis eines Archivs oder einer Behörde unter den Aspekten der praktischen und der theoretischen Ausbildung dargestellt und ein Lösungsvorschlag entwickelt werden. Die Themen können aus den Gebieten der Archivwissenschaft, der Historischen Hilfswissenschaften, der Geschichtswissenschaften und der Verwaltungswissenschaft einschließlich archivisch relevanter Rechtsfragen ausgewählt werden.

Die Themenstellung wird spätestens während der fachtheoretischen Ausbildung von den Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren mit dem Ausbildungsarchiv abgestimmt und von dem Ausbildungsarchiv festgelegt.

2.2
Die Projektbearbeitung in Gruppen ist unter der Voraussetzung möglich, dass die jeweiligen Anteile der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die/den Beurteilende/n erkennbar sind und getrennt benotet werden können.

2.3
Die Projektleiterin oder der Projektleiter begutachtet den von den Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren anzufertigenden Projektbericht und schlägt eine Benotung mit einer Punktzahl nach § 11 VAPhA vor. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungsarchivs setzt auf Grund des Projektberichtes und unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags der Projektleiterin oder des Projektleiters die Note für die Transferphase mit einer Punktzahl nach § 11 VAPhA fest.

2.4
Die Gewichtung der Transferphase bei der Feststellung der Gesamtnote für die praktische Ausbildung richtet sich nach § 12 Abs 4, 6 und 7 VAPhA.

MBl. NRW. 2000 S. 972