Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 14.9.2000 Seite 971 bis 980

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

203205

Genehmigung von Dienstreisen
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen
und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 31.7.2000 - I A 1 - 7.9

Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes - LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738/ SGV. NRW. 20320) und des § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743/ SGV. NRW. 20320) erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich durchzuführen. Diese Genehmigung gilt auch für deren ständige Vertretung. Ferner ermächtige ich die Leiterinnen und Leiter, für ihre Beschäftigten, die meinem Geschäftsbereich angehören, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich generell und Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich bis zu sieben Tagen eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich gilt § 1 Abs. 2 ARVO.

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten sowie die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Beschäftigten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.

Von diesen Ermächtigungen darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

Mein Runderlass vom 21.10.1998 (SMBl. NRW. 203205) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 972