Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 14.9.2000 Seite 971 bis 980

Paratuberkulose der Rinder; Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz und die Sanierung von Rinderbeständen
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Paratuberkulose der Rinder; Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz und die Sanierung von Rinderbeständen

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Paratuberkulose der Rinder;
Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz und die Sanierung von Rinderbeständen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 17. 8. 2000 - II C 2-2181-3667

1
Vorbemerkungen

Die Paratuberkulose ist eine durch Mycobacterium paratuberculosis hervorgerufene Infektionskrankheit, die in infizierten Rinderbeständen erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht. Insbesondere durch den Verkauf klinisch nicht erkrankter, jedoch infizierter Rinder kann eine Verschleppung des Erregers in andere Betriebe erfolgen. Deshalb ist es notwendig, mit Mycobacterium paratuberculosis infizierte Bestände zu sanieren und nicht infizierte Rinderbestände vor einer Infektion zu schützen.

Mit den Maßnahmen dieser Leitlinie werden folgende Ziele verfolgt:

1. Sanierung von Rinderbeständen, in denen Paratuberkulose aufgetreten ist

2. Verhinderung der Weiterverbreitung der Paratuberkulose in andere Rinderbestände

3. Schaffung und Anerkennung von Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. -freien Rinderbeständen im Sinne dieser Leitlinie

4. Schutz der Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. -freien Rinderbestände

5. Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Rinderbestände

Rinderhalter, die an der Feststellung des Durchseuchungsgrades und an der Sanierung ihres Bestandes interessiert sind, sowie Rinderhalter, die die Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit bzw. der Paratuberkulosefreiheit ihres Bestandes erreichen möchten, haben die Möglichkeit, sich dieser Leitlinie anzuschließen. In diesem Fall verpflichten sie sich durch Unterschreiben der Verpflichtungserklärung (s. Anlage), die Bedingungen des Verfahrens für mindestens 3 Jahre korrekt einzuhalten. Die Verpflichtungserklärung wird in drei Exemplaren erstellt. Ein Exemplar behält der Tierhalter, das zweite Exemplar wird im zuständigen Veterinäramt aufbewahrt, und das dritte Exemplar wird der zuständigen Untersuchungseinrichtung übersandt.

Der Tierhalter ist für die korrekte Einhaltung der notwendig werdenden Maßnahmen im Betrieb verantwortlich. Er beauftragt mit den jeweils notwendig werdenden Blut- und Kotprobenentnahmen einen betreuenden Tierarzt, der den Untersuchungstermin mit der zuständigen Untersuchungseinrichtung abstimmt. Die für die Blut- und Kotprobenentnahme notwendigen Gefäße werden dem Tierarzt auf Anforderung durch die zuständige Untersuchungseinrichtung zur Verfügung gestellt.

Solange der Tierhalter seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, fallen für ihn - außer den Kosten für die Entnahme der Blut- und Kotproben durch den Hoftierarzt - keine zusätzlichen Kosten an. Widerruft der Tierhalter vor Ablauf von drei Jahren die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm die bis dahin angefallenen und vom Land und der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden (siehe auch Nr. 8 "Kostenträgerschaft").

2
Begriffsbestimmungen

2.1
Infektion eines Rinderbestandes mit Mycobacterium paratuberculosis

Im Sinne dieser Leitlinie liegt die Infektion eines Rinderbestandes mit Mycobacterium paratuberculosis (M.p.) vor, wenn bei mindestens einem Rind des Bestandes eine Infektion nach Nr. 2.2 festgestellt worden ist.

2.2
Infektion eines Rindes mit Mycobacterium paratuberculosis

Im Sinne dieser Leitlinie liegt eine Infektion eines Rindes mit Mycobacterium paratuberculosis vor, wenn diese Infektion

1. durch kulturelle oder molekularbiologische Untersuchung von Kot- oder Organproben,

2. durch serologische Untersuchung,

3. durch klinische Untersuchung des betreuenden Tierarztes in Verbindung mit mikroskopischer Untersuchung oder

4. in einem Bestand, in dem die Infektion mit M.p. bereits amtlich bestätigt wurde, durch klinische Untersuchung des Amtstierarztes

festgestellt worden ist.

2.3
Sanierungsbestand

Mit Mycobacterium paratuberculosis infizierter Rinderbestand, der sich dieser Leitlinie angeschlossen hat.

2.4
Stark infizierter Bestand

Bestand, in dem in zwei aufeinander folgenden Untersuchungen in jeder Untersuchung mehr als 10 % der untersuchten Rinder als mit M.p.-infiziert erkannt werden.

2.5
Untersuchungseinrichtung

Untersuchungseinrichtungen sind die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Arnsberg, Detmold und Krefeld sowie das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Münster.

2.6
Jungtier:

Rind im Alter von 0 - 18 Monaten.

2.7
Erwachsenes Tier:

Rind älter als 18 Monate.

2.8
Desinfektionsmittel

Mittel aus der Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG-Liste) in der jeweils aktuellen Fassung.

3
Maßnahmen

3.1
Hygienemaßnahmen im Sanierungsbestand

In Sanierungsbeständen sind Kälber sofort nach der Geburt von den Muttertieren zu trennen. Kälber dürfen nicht bei ihren Müttern saugen. Kolostrum darf nur von nachweislich nicht mit M.p. infizierten Kühen verabreicht werden.

Kälber und andere Jungtiere sind räumlich getrennt (Stall- und Weidehaltung) von erwachsenen Tieren zu halten. Sie dürfen keinen Kontakt mit dem Kot erwachsener Tiere haben. Geräte und Arbeitsmaterial dürfen nur im jeweiligen Benutzungsbereich eingesetzt und aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Arbeitskleidung und Schuhwerk. - Für Mutterkuhbetriebe gelten aufgrund der nicht möglichen Einhaltung der zuvor genannten Bestimmungen zusätzliche Auflagen (siehe Nr. 6.1).

Jungtiere dürfen nicht auf Weiden verbracht werden, auf denen während der vergangenen 12 Monate Kühe aus einem nicht Paratuberkulose-unverdächtigen/ -freien Bestand geweidet haben oder auf die Gülle bzw. Festmist aus einem nicht Paratuberkulose- unverdächtigen/ -freien Bestand ausgebracht worden ist. Ebenfalls dürfen Jungtiere nicht mit auf derartigen Weiden gewonnener Grassilage gefüttert werden.

In Betrieben mit Laufstallhaltung müssen Abkalbeboxen vorhanden sein. Die Boxen bzw. Standplätze sind nach jeder Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Sie dürfen nicht als Krankenställe benutzt werden. Die Boxen und Ställe der Jungtiere sind nach jedem Durchgang zu reinigen und zu desinfizieren (Mittel nach der DVG-Liste).

Gülle und Festmist sollen möglichst nur auf Ackerflächen, dürfen jedoch auf keinen Fall auf Jungtierweiden verbracht werden. Weidetränken sind so anzulegen, dass sie nicht mit Kot oder Gülle verunreinigt werden können. Stehendes Wasser (z.B. Tümpel, Gräben) ist einzuzäunen.

Für Sanierungsbestände, die den Status "Paratuberkulose-unverdächtig" gemäß dieser Leitlinie erreicht haben, gelten diese speziellen hygienischen Maßnahmen für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren nach Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit.

3.2
Untersuchungen auf Paratuberkulose

Hat der Besitzer eines Bestandes sich diesen Leitlinien angeschlossen, sind bei allen Rindern ab einem Alter von 24 Monaten in einem Abstand von fünf bis sieben Monaten Blut- und Kotproben zu entnehmen und durch die zuständige Untersuchungseinrichtung zu untersuchen. Rinder mit einem positiven Untersuchungsbefund sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Untersuchungsbefundes auszumerzen.

Ist das Ergebnis von zwei aufeinander folgenden serologischen und kulturellen Bestandsuntersuchungen negativ, kann der Untersuchungsabstand auf ein Jahr ausgedehnt werden.

Das letztgeborene Kalb einer Kuh, die mit M.p. infiziert ist, darf nicht zur Zucht verwendet werden. Es ist baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der Schlachtung zuzuführen. Alle anderen im Betrieb befindlichen Nachkommen eines infizierten Rindes werden zusätzlich zu den turnusmäßigen Untersuchungen unmittelbar nach der Feststellung der Erkrankung beim Muttertier nach folgendem Schema untersucht und im Fall eines positiven Ergebnisses aus dem Bestand ausgesondert:

Untersuchungsschema für Nachkommen M.p.-infizierter Kühe und für zugekaufte Tiere :

1. Tiere im Alter von 6 - 24 Monaten: Johnin Test oder g -Interferon-ELISA (Testverfahren für zellvermittelte Immunität); zusätzlich Antikörper-ELISA ab 18 Monaten,

2. Tiere älter als 24 Monate: Antikörper-ELISA und Kotuntersuchung.

3.3
Zukauf von Rindern

Rinder dürfen in Bestände, die sich dieser Leitlinie angeschlossen haben, nur verbracht werden, wenn sie aus Beständen stammen, die Paratuberkulose-unverdächtig bzw. frei von Paratuberkulose sind (s. Nr. 4.1 und 5.1).

Übergangsregelung: Bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Leitlinie können Rinder aus Beständen ohne Status in den Sanierungsbestand verbracht werden, wenn sie

1. älter als 6 Monate sind und

2. aus einem Bestand kommen, in dem laut Bescheinigung des zuständigen Amtstierarztes innerhalb der letzten fünf Jahre kein Hinweis auf eine Infektion des Bestandes mit M.p. vorgelegen hat und

3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s. Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw. des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.

3.4
Regelung für stark infizierte Rinderbestände

In stark infizierten Beständen werden Blut- und Kotuntersuchungen bei allen Rindern ab einem Alter von 18 Monaten durchgeführt.

In Abstimmung mit der Bezirksregierung kann der zuständige Amtstierarzt die Ausmerzung von Teilbereichen der Herde oder der ganzen Herde verlangen sowie weitere Hygienemaßnahmen anordnen, wenn dies für den Sanierungserfolg erforderlich ist. Frühestens ein Jahr nach der Tötung bzw. Schlachtung dürfen die Weiden wieder von Rindern, die jünger als 24 Monate sind, genutzt werden. Der Neuaufbau der Herde erfolgt analog zu Nr. 3.3.

4
Paratuberkulose-unverdächtiger Bestand

4.1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Leitlinie ist ein Rinderbestand als Paratuberkulose-unverdächtig anerkannt, wenn

1. zwei aufeinander folgende serologische und kulturelle Untersuchungen auf Paratuberkulose in einem Abstand von 5 - 7 Monaten bei allen über 24 Monate alten Rindern eines Bestandes ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben und zwei weitere serologische und kulturelle Untersuchungen im jährlichen Abstand negativ ausgefallen sind oder

2. die zweimaligen serologischen und kulturellen Untersuchungen auf Paratuberkulose in einem Abstand von 5 - 7 Monaten bei allen über 24 Monate alten Rindern eines Bestandes ein negatives Ergebnis aufgewiesen haben und eine Bescheinigung des zuständigen Amtstierarztes bestätigt, dass in den letzten fünf Jahren kein Hinweis auf eine mögliche Infektion des Bestandes mit M. p. vorgelegen hat.

4.2
Zukauf von Rindern

Der Zukauf von Rindern in Paratuberkulose-unverdächtige Bestände darf nur aus Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. Paratuberkulose-freien Beständen (s. Nr. 5.1) erfolgen.

Übergangsregelung: Bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Leitlinie können Rinder aus Beständen ohne Status in den Paratuberkulose-unverdächtigen Bestand verbracht werden, wenn sie

1. älter als 6 Monate sind und

2. aus einem Bestand kommen, in dem laut Bescheinigung des zuständigen Amtstierarztes innerhalb der letzten fünf Jahre kein Hinweis auf eine Infektion des Bestandes mit M.p. vorgelegen hat und

3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s. Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw. des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.

4.3
Aufrechterhaltung des Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit

Ein Rinderbestand, der die Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit hat, kann diesen Status durch weitere jährliche serologische Untersuchungen mit negativem Ergebnis aller über 24 Monate alten Rinder aufrecht erhalten.

5
Paratuberkulose-freier Bestand

5.1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Leitlinie ist ein Rinderbestand als frei von Paratuberkulose anerkannt, wenn nach der Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit zwei weitere, im jährlichen Abstand durchgeführte serologische und kulturelle Untersuchungen aller über 24 Monate alten Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis aufweisen.

5.2
Zukauf von Rindern

Der Zukauf von Rindern in Paratuberkulose-freie Bestände darf nur aus Paratuberkulose-freien Beständen erfolgen.

Übergangsregelung: Bis 8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Leitlinie können Rinder in den Paratuberkulose-freien Bestand verbracht werden, wenn sie

1. älter als sechs Monate sind und

2. aus einem Bestand mit dem Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit kommen und

3. unmittelbar nach dem Ankauf auf Paratuberkulose untersucht (s. Untersuchungsschema) und bis zum Vorliegen des serologischen Ergebnisses bzw. des Ergebnisses des Johnin-Tests abgesondert werden.

5.3
Aufrechterhaltung des Status der Paratuberkulosefreiheit

Ein Rinderbestand, der die Anerkennung der Paratuberkulosefreiheit hat, kann diesen Status durch im Abstand von zwei Jahren erfolgende serologische Untersuchungen mit negativem Ergebnis aller über 36 Monate alten Rinder aufrecht erhalten.

6
Spezielle Bestimmungen

6.1
Sanierung von mit M.p.-infizierten Mutterkuh-/Ammenkuhbetrieben

6.1.1
Begriffsbestimmung

Mutterkuh-/Ammenkuhbetriebe: Betriebe, in denen Kälber und Fremdkälber bei den Muttertieren aufgezogen werden.

6.1.2
Zusätzliche Maßnahmen

Für Mutterkuh-/Ammenkuhbetriebe gelten auf Grund der nicht möglichen Trennung von Kälbern und Muttertieren zusätzliche Maßnahmen:

1. Das Ausbringen von Gülle und Festmist ist nur auf Flächen zulässig, die von den Tieren nicht beweidet werden.

2. Alle Kälber, die einen Monat vor bis vier Monate nach der Probennahme, die zur Feststellung eines kulturell positiven Tieres führte, geboren sind, dürfen nicht zur Zucht verwandt werden. Sie sind baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der Schlachtung zuzuführen. Alternativ hierzu kann bei allen Tieren im Alter von 6 bis 24 Monaten eine halbjährliche Untersuchung über den Johnin-Test oder den g -Interferon-ELISA durchgeführt werden, deren Kosten der Besitzer selber zu tragen hat. Die in diesen Tests positiv reagierenden Tiere dürfen nicht zur Zucht verwandt werden; sie sind baldmöglichst einem Mastbetrieb oder aber der Schlachtung zuzuführen.

6.2
Bestimmungen bei gleichzeitiger Haltung von anderen Wiederkäuern im Betrieb

Befinden sich Schafe, Ziegen oder andere Wiederkäuer innerhalb des Betriebes, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

1. Schafe, Ziegen und andere Wiederkäuer sind von Rindern sowohl bei Stall- als auch bei Weidehaltung dauerhaft räumlich getrennt voneinander zu halten. Auch zeitlich versetzt dürfen nicht die gleichen Weiden/Ställe genutzt werden. Geräte und Arbeitsmaterial dürfen nur im jeweiligen Benutzungsbereich eingesetzt und aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Arbeitskleidung und Schuhwerk.

2. Es darf kein Kot von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern auf die von Rindern genutzten Weiden verbracht werden.

6.3
Bestimmungen für Bestände mit nicht auswertbaren kulturellen Untersuchungen

In Beständen, in denen in zwei aufeinander folgenden Bestandsuntersuchungen die Kulturen der Kotproben nicht auswertbar waren, werden bis zur Ermittlung und Abstellung der Ursache der Nichtauswertbarkeit nur serologische Untersuchungen durchgeführt. Die für die Nichtauswertbarkeit verantwortlichen Ursachen müssen nach Anweisung des Amtstierarztes vom Tierhalter so schnell wie möglich abgestellt werden.

Die Paratuberkuloseunverdächtigkeit bzw. -freiheit kann erst erlangt werden, wenn die Kotkulturen auswertbar sind.

7
Verpflichtungen

7.1
Allgemeine Verpflichtung zur Durchführung der Untersuchungen

Bestandsuntersuchungen sind Untersuchungen von Blut- bzw. Kotproben aller Tiere auf M.p., die in Abhängigkeit von dem Status des Bestandes ab einem Alter von frühestens 18 Monaten durchgeführt werden. Der Besitzer des Rinderbestandes verpflichtet sich, die Untersuchungen nach den Vorgaben der Leitlinien durchzuführen.

Sind kulturelle Untersuchungen der Kotproben nicht auswertbar, müssen unmittelbar Nachproben entnommen und zur Untersuchung eingesandt werden.

Von klinisch kranken Tieren mit dem Verdacht einer Infektion mit M.p. sind unmittelbar nach Feststellung der Erkrankung Kot- und Blutproben mit einem Hinweis auf die Verdachtsdiagnose an die zuständige Untersuchungseinrichtung zu senden.

7.2
Allgemeine Hygienemaßnahmen

Rinderbestände, bei denen durch die Bestandsuntersuchung keine Infektion mit M.p. festgestellt wurde und bei denen eine Bescheinigung des betreuenden Tierarztes bestätigt, dass in den letzten fünf Jahren kein Hinweis auf eine mögliche Infektion des Bestandes mit M. p. vorgelegen hat, unterliegen nicht den unter Nr. 3.1 aufgeführten Hygienebestimmungen für Sanierungsbestände. Für diese Betriebe gelten jedoch folgende allgemeine Hygienemaßnahmen:

Jungtiere dürfen nicht auf Weiden verbracht werden, auf denen während der vergangenen 12 Monate Kühe aus einem nicht Paratuberkulose-unverdächtigen/ -freien Bestand geweidet haben oder auf die Gülle bzw. Festmist aus einem nicht Paratuberkulose- unverdächtigen/ -freien Bestand ausgebracht worden ist. Ebenfalls dürfen Jungtiere nicht mit auf derartigen Weiden gewonnener Grassilage gefüttert werden.

Ferner gelten diese allgemeinen Hygienemaßnahmen für alle Bestände, die gemäß den Vorgaben dieser Leitlinie saniert wurden und vier Jahre nach Erlangung des Status der Paratuberkuloseunverdächtigkeit nicht mehr den unter Nr. 3.1 aufgeführten Hygienebestimmungen unterliegen.

7.3
Ausmerzung

Rinder, bei denen eine Infektion mit M.p. gemäß Nr. 2.2 dieser Leitlinie festgestellt worden ist, sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des positiven Untersuchungsbefundes auszumerzen.

7.4
Widerruf der Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit und der Paratuberkulosefreiheit eines Rinderbestandes

Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Paratuberkulose-unverdächtiger bzw. als Paratuberkulose-freier Rinderbestand nicht mehr vor oder wird festgestellt, dass der Tierbesitzer die ihm vorliegenden Verpflichtungen nach dieser Leitlinie nicht eingehalten hat, so widerruft der für den Bestand zuständige Amtstierarzt die Anerkennung.

7.5
Freistellung des Mastbereichs von den Bestimmungen dieser Leitlinie

In Sanierungsbeständen, die als weiteren Betriebszweig Bullenmast betreiben, kann der Mastbereich von den Bestimmungen dieser Leitlinie freigestellt werden, wenn dieser eine von den übrigen Wirtschaftgebäuden räumlich getrennte und vom Betriebsablauf her eigenständige Einheit darstellt. Geräte und Arbeitsmaterial dürfen nur in diesem Benutzungsbereich eingesetzt und aufbewahrt werden. Gleiches gilt für Arbeitskleidung und Schuhwerk.

8
Kostenträgerschaft

1. Der Tierhalter trägt die Kosten für die Entnahme der Blut- und Kotproben durch den Hoftierarzt.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Tierseuchenkasse tragen die in den Untersuchungseinrichtungen anfallenden Kosten für die Untersuchung der Blut- und Kotproben sowie des Johnin-Tests. Hiervon ausgenommen sind die unter Nr. 6.1.2 aufgeführten, vom Tierhalter alternativ durchgeführten Unter-suchungen in den Ammen-/Mutterkuhbetrieben.

3. Für die auszumerzenden Rinder wird von der Tierseuchenkasse eine Beihilfe in Höhe von 80 von Hundert des geschätzten Wertes geleistet. § 67 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes i.g.F. gilt sinngemäß.

Widerruft der Tierhalter vor Ablauf von drei Jahren die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung oder kommt er nach den Feststellungen des zuständigen Amtstierarztes den eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können ihm die bis dahin angefallenen und vom Land und/oder der Tierseuchenkasse getragenen Kosten auferlegt werden

9
Bestimmungen für Betriebe, die an einem Sanierungsverfahren nach der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sanierung von an Paratuberkulose infizierten Rinderbeständen vom 04.12.1992 (MBl. NRW. 1993 S. 51) teilgenommen haben

9.1
Bestimmungen für Betriebe, die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben

Rinderhalter, die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben, aber am Sanierungsverfahren dieser Leitlinie nicht teilnehmen möchten, werden mit dem Außerkrafttreten der Richtlinie von allen Verpflichtungen entbunden.

Rinderhalter, die sich der o.g. Richtlinie angeschlossen haben und eine Sanierung bzw. das Erreichen des Status der Paratuberkulosunverdächtigkeit/ -freiheit anstreben, müssen sich dieser Leitlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis und die Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis infizierten Rinderbeständen anschließen. In Beständen, die sich noch im Sanierungsverfahren gemäß der o.g. Richtlinie befinden und die noch nicht den Status der Paratuberkulosunverdächtigkeit erlangt haben, müssen alle in dieser Leitlinie vorgeschriebenen Untersuchungen und Maßnahmen durchgeführt werden.

9.2
Bestimmungen für Betriebe, die gemäß der o.g. Richtlinie den Status "Paratuberkulose-unverdächtig" erlangt haben

Im Sinne dieser Leitlinie kann ein solcher Rinderbestand als Paratuberkulose-unverdächtig anerkannt werden, wenn

1. er seit mindestens 3 Jahren dem Sanierungsverfahren der Richtlinie angeschlossen ist und die kulturellen Untersuchungen auch nach Abschluss der Sanierung im vorgeschriebenen Abstand mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden,

2. nach Abschluss des Sanierungsverfahrens nur Tiere zugekauft wurden, die beim Zukauf sofort mit negativem Untersuchungsergebnis untersucht wurden und

3. die nach dem Beitritt zu dieser Leitlinie durchgeführte serologische und kulturelle Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder sowie eine weitere im fünf- bis siebenmonatigen Abstand durchgeführte serologische Untersuchung des Bestandes negativ verlaufen ist .

9.3
Bestimmungen für ehemalige Impfbestände

Die Untersuchung von geimpften Rindern auf eine Infektion mit M.p. wird nur über die Kotkultur durchgeführt. Die Ohrmarken der bereits geimpften Tiere sind vom Tierhalter listenmäßig gesondert zu erfassen.

Um die Anerkennung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit in ehemaligen Impfbeständen zu erreichen, müssen vier Untersuchungen von Kotproben aller über 18 Monate alten Rinder des Bestandes im jeweils 5 - 7 monatigen Abstand ein negatives Ergebnis aufweisen, und der Betrieb muss seit mindestens 3 Jahren dem Sanierungsverfahren der o.g. Richtlinie angeschlossen sein. Alle nicht geimpften Tiere des Bestandes im Alter von über 18 Monaten sind zusätzlich serologisch zu untersuchen.

Die Aufrechterhaltung der Paratuberkuloseunverdächtigkeit erfolgt über die jährliche Untersuchung des Bestandes über die Kotkultur.

10
Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt an dem der Verkündung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sanierung von an Paratuberkulose infizierten Rinderbeständen vom 4.12.1992 (MBl. NW. 1993 S. 51) außer Kraft.

Anlage

Verpflichtungserklärung
zur Schaffung eines Paratuberkulose-unverdächtigen bzw. -freien
Rinderbestandes

Ich schließe mich den Leitlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schutz von Rinderbeständen vor einer Infektion mit Mycobacterium paratuberculosis und die Sanierung von mit Mycobacterium paratuberculosis-infizierten Rinderbeständen an und verpflichte mich, die hiermit verbundenen Bedingungen und Auflagen als verbindlich anzuerkennen und in enger Absprache mit dem betreuenden Tierarzt - und soweit erforderlich - unter Einschaltung des zuständigen Amtstierarztes zu beachten. Mir ist bekannt, dass

- Rinder, die nach dem Gutachten des Amtstierarztes klinisch an Paratuberkulose erkrankt sind, Mycobacterium paratuberculosis ausscheiden oder serologisch positiv sind, ausgemerzt werden müssen bzw. dass in stark infizierten Beständen Teilbereiche der Herde oder die ganze Herde ausgemerzt werden können,

- ich die Kosten, die für die Entnahme der Proben durch den Tierarzt anfallen, selbst zu tragen habe,

- das Land und die Tierseuchenkasse zu gleichen Teilen die in den Untersuchungs-einrichtungen anfallenden Kosten für die Untersuchung der Blut- und Kotproben tragen. Hiervon ausgenommen sind die unter Nr. 6.1.2 aufgeführten zusätzlichen Untersuchungen in den Ammen-/Mutterkuhbetrieben,

- bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen die dem Land Nordrhein-Westfalen und/oder der Tierseuchenkasse entstandenen Kosten zurückgefordert werden können. Eine Kostenerstattung wird nicht gefordert, wenn entscheidende Grundlagen für das Verfahren entfallen, so z.B. neuere Erkenntnisse eine Weiterführung des Verfahrens sinnlos erscheinen lassen, die Förderung des Verfahrens durch das Land Nordrhein-Westfalen und/oder die Tierseuchenkasse eingestellt wird oder der angeschlossene Betrieb die Rinderhaltung aufgibt.

Diese Verpflichtung gilt für mich zunächst für 3 Jahre, sofern sie nicht nach dem Vorliegen der Ergebnisse der ersten Bestandsuntersuchung widerrufen wird. Nach Ablauf von drei Jahren habe ich jederzeit die Möglichkeit, die Verpflichtung zu verlängern oder aus dem Verfahren auszuscheiden.

Der für meinen Betrieb zuständige Amtstierarzt wird in diesem Fall von mir unverzüglich informiert. Ein Exemplar der Verpflichtungserklärung und der Leitlinien habe ich erhalten.

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(Ort, Datum, Unterschrift)

MBl. NRW. 2000 S. 972