Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 54 vom 14.9.2000 Seite 971 bis 980

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 14.8.2000
B 6130 - 1.2.1 - IV 1

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 21.7.2000

beschlossene 37. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Die Satzung der VBL ist mit RdErl. v. 20.11.1996 (SMBl. NW 8202) veröffentlicht worden.

37. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

vom 21. Juli 2000

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 21. Juli 2000 nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 27. Juli 1966, zuletzt geändert durch die 36. Satzungsänderung vom 22. September 1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "den wesentlichen Teil" durch die Worte "einen wesentlichen Teil" ersetzt.

2. In § 24 Abs. 3 werden die Worte " , die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen" gestrichen.

3. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden nach der Zahl "36" die Worte "bzw. § 236" eingefügt.

bb) In Buchstabe d wird die Zahl "38" durch die Zahl "237" ersetzt.

cc) In Buchstabe e wird die Zahl "39" durch die Zahl "237a" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden nach den Worten "Versicherte, der" die Worte "vor dem 1. Januar 1952 geboren ist," eingefügt und die Worte "38 Satz 3" durch die Worte "237 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden die Worte "das 60. Lebensjahr vollendet" durch die Worte "vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet" ersetzt.

4. In § 40 Abs. 2 Buchst. c und d werden jeweils die Worte "§ 65 Abs. 4" durch die Worte "§ 65 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

5. In § 41 Abs. 2 c Satz 1 werden folgende Buchstaben d und e eingefügt:

"d)der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde,

und

e. 20 v.H. des um 175,- DM verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde,"

6. In § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb werden jeweils die Worte "§ 65 Abs. 4" durch die Worte "§ 65 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

7. § 43 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Das Entgelt eines jeden dieser drei Kalenderjahre ist um die Summe der Vomhundertsätze zu erhöhen oder zu vermindern, um die sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches das Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Ablauf des Tages des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter 100 v.H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes - allgemein erhöht oder vermindert haben; dabei werden jeweils

a) die Vomhundertsätze durch die Zahl 12 - erhöht um den im vorangegangenen Kalenderjahr maßgebenden Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - geteilt,

b) die Ergebnisse nach Buchstabe a mit der Zahl 12 multipliziert und

c) die Ergebnisse nach Buchstabe b auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet."

8. § 43 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

"Die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des Satzes 2 Buchst. a mit dem Beschäftigungsquotienten zu berücksichtigen, der 90 v.H. des aufgrund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) ermittelten Beschäftigungsquotienten entspricht."

b) Es wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 41 Abs. 2c ist dadurch zu errechnen, dass

a) das unter Berücksichtigung von Absatz 4 nach § 43 Abs. 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,

b) hieraus entsprechend § 41 Abs. 2c ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird und

c) das Ergebnis nach Buchstabe b durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird."

9. In § 43 b Abs. 3 Buchst. a werden nach den Worten "Beurlaubung zu erhöhen" ein Semikolon und die Worte "dies gilt nicht für die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Sinne des § 43a Abs. 4a" eingefügt.

10. In § 55a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a werden nach dem Wort "Beitragsbemessungsgrenzen" die Worte "sowie die den Beträgen nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV)" eingefügt.

11. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"§ 43 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend".

b) In Satz 3 Buchst. a werden nach dem Wort "Beitragsbemessungsgrenzen" die Worte "sowie die den Beträgen nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV)" eingefügt.

12. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es werden jeweils die Worte "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)" und "einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)" durch die Worte "630,- DM" ersetzt.

b) Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder laufenden Dienstbezügen - wenn der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat jedoch nur der Bezug von Arbeitsentgelt oder laufenden Dienstbezügen aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 65 Abs. 4 Satz 5 -,"

c) In Buchstabe n werden die Worte "§ 65 Abs. 4" durch die Worte "§ 65 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

13. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Vorbehaltlich der Absätze 3a und 5 ruhen die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten - soweit sie nicht bereits nach § 62a nicht gezahlt wird - und die Versorgungsrente eines Hinterbliebenen ferner, wenn er Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit diese Einkünfte bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit den nach § 40 Abs. 2 Buchst. a unberücksichtigten Rentenanteilen wegen Kindererziehungszeiten und der Gesamtversorgung das der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt, bei versorgungsrentenberechtigten Waisen 40 v.H. dieses Entgelts übersteigen. Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben die aufgeführten Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente oder die Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.

Die Zuwendung im Sinne der für die Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Buchst. a bis c geltenden Zuwendungstarifverträge oder entsprechende Leistungen sind im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen; Sonderbeträge für Kinder bleiben außer Ansatz. Die nach Satz 1 maßgebenden Höchstgrenzen sind für diesen Monat zu verdoppeln.

Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte bzw. die versorgungsrentenberechtigte Witwe das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Sätze 1 bis 4 nur für Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis bei

a) einem Beteiligten,

b) einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

c) einem sonstigen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert, von der Versicherungen zur Anstalt übergeleitet werden,

d) einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist oder

e) einer Einrichtung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben Mittel von einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Arbeitgeber oder von einem Zuwendungsempfänger i. S. des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung erhält."

b) In den Absätzen 5 und 5a werden jeweils die Worte "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)" durch die Worte "630,- DM" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Absatz 4" durch die Worte "Absatz 4 Satz 5" ersetzt.

d) In Absatz 8 Satz 3 werden die Worte "den Hinterbliebenen" gestrichen.

14. In § 98 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Vermindert sich infolge des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. d und e der Zahlbetrag der Versorgungsrente (ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages nach § 97 c oder § 97 d, eines Auffüllbetrages nach § 98 Abs. 7 oder einer Besitzstandszulage nach § 99) eines am 30. Juni 2000 Versorgungsrentenberechtigten oder versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen im Rahmen der ersten Anwendung des § 55 a oder des § 56 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2000, wird der Verminderungsbetrag als Ausgleichszulage gezahlt. Bei Errechnung der Ausgleichszulage bleiben gleichzeitige Verminderungen aufgrund einer Anwendung des § 56 Abs. 2 oder aus sonstigen Gründen außer Betracht. Die Ausgleichszulage vermindert sich, vorrangig gegenüber dem Abbau eines Ausgleichsbetrages nach § 97 c oder § 97 d, eines Auffüllbetrages nach § 98 Abs. 7 oder einer Besitzstandszulage nach § 99, um jede sich nach ihrer Berechnung ergebende Erhöhung der Versorgungsrente aufgrund einer Anpassung oder Neuberechnung.

Die Ausgleichszulage gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht nach § 56 angepasst."

15. § 98 a wird wie folgt geändert:

a) Der unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichene Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bei Anwendung des § 43 Abs. 1 Satz 2 ist für Entgelte aus der Zeit vor dem
1. April 1995 von den Erhöhungssätzen für die Versorgungsempfänger des Bundes auszugehen, deren Versorgungsbezügen ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt."

b) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt:

"(5a) Versorgungsrenten, deren Berechnung die Sonderregelung des § 43a zugrunde liegt, werden mit Wirkung vom 1. September 1999 nach Maßgabe der von diesem Zeitpunkt an geltenden Fassung des § 43a und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Berechnungswerte neu errechnet."

16. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) § 65 Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung findet, wenn dies für den Versorgungsrentenberechtigten oder den versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen günstiger ist, längstens bis zum 31. Dezember 2005 Anwendung, solange eine am 29. Februar 2000 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung des Versorgungsrentenberechtigten oder des versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen andauert."

b) Die bisherigen Absätze 1, 2 und 3 werden Absätze 2, 3 und 4.

c) In Absatz 2 werden die Worte "§ 65 Abs. 4" durch die Worte "§ 65 Abs. 4 Satz 5" ersetzt.

17. Im Sechsten Teil der Satzung wird folgender Abschnitt V a eingefügt:

"Abschnitt V a
Statische Versorgungsrenten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003

§ 105 c
Bestandsrenten am 31. März 2000

(1) Vorbehaltlich einer ablösenden Satzungsänderung wird eine Versorgungsrente, die vor dem 1. April 2000 begonnen hat, in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 in der am 1. April 2000 maßgebenden Höhe gezahlt; die §§ 55a und 56 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) Stirbt der Versorgungsrentenberechtigte nach dem 31. März 2000, erhalten in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 die Witwe 60 v.H. bzw. in den Fällen des § 49 Abs. 3 42 v.H. sowie Halbwaisen 12 v.H. und Vollwaisen 20 v.H. des Betrages nach Absatz 1; § 54 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Veränderungen der Versorgungsrenten nach Absatz 1 und 2 können sich in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nur aufgrund der §§ 62 a und 65 oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs ergeben. Bei Anwendung des § 65 Abs. 4 ist jeweils von den Grenzwerten am 1. April 2000 auszugehen.

§ 105 d
Erstberechnungsfälle nach dem 31. März 2000

(1) Vorbehaltlich einer ablösenden Satzungsänderung wird eine Versorgungsrente, die erstmals nach dem 31. März 2000 begonnen hat, ab 1. Januar 2002 mit der Maßgabe neu errechnet bzw. erstmals berechnet, dass für das fiktive Nettoarbeitsentgelt die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle 1999 sowie ein Rentenversicherungsbeitrag von jeweils 19,5 v.H. zu berücksichtigen sind und § 41 Abs. 2 c Satz 1 Buchst. d und e unberücksichtigt bleiben. In der Zeit ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 wird die Versorgungsrente in Höhe des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages gezahlt; die §§ 55a und 56 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

(2) § 105 c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

§ 2
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

a) § 1 Nrn. 8 Buchst. b sowie Nrn. 9 und 15 Buchst. b mit Wirkung vom 1. September 1999,

b) § 1 Nrn. 1 bis 3 sowie Nrn. 8 Buchst. a, 12 Buchst. a und 13 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2000,

in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 976