Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 64 vom 2.11.2000 Seite 1279 bis 1294

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe

7920

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
aus den Mitteln der Jagdabgabe

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz
v. 24.9.2000 - III B 6 71-60-00.03 -

1
Verwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 57 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigungen der Jäger nach § 52 Abs. 1 LJG-NW für die Geschäftsstellen

2.2
Personal- und Sachausgaben der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA)

2.3
Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der Landesvereinigungen der Jäger

2.4
Personal- und Sachausgaben einer außerschulischen Einrichtung zur Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern einschließlich der notwendigen Lehr- und Versuchsreviere des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

- Landesvereinigung der Jäger -

2.5
Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern dienen

2.6
Personal- und Sachausgaben des Vereins Jagd- und Naturkundemuseum Burg Brüggen e.V.

2.7
Neu- und Ausbau von Schießstandanlagen

2.8
Instandhaltung von Schießstandanlagen

2.9
Neu- und Ausbau sowie Instandhaltung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde

2.10
Unterhaltung der von der oberen Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen

2.11
Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde

2.12
Ausrichtung von Lehr- und Hegeschauen in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abs. 12 Nr. 2 LJG-NW) in der Trägerschaft von Hegegemeinschaften nach § 8 LJG-NW, auf denen die Vorzeigepflicht nach § 22 Abs. 10 LJG-NW erfüllt wird

2.13
Maßnahmen zur Erhaltung von Wildarten, insbesondere Biotophegemaßnahmen, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten

2.14
Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden durch ganzjährig geschonte Wildarten aufgrund wissenschaftlicher Gutachten

2.15
Schonprämien aufgrund wissenschaftlicher Gutachten und Feststellungen

2.16
Sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens im Sinne des § 57 Abs. 2 LJG-NW, die nach Art und Umfang nicht unter die Nrn. 2.1 bis 2.15 fallen (Sonderfälle)

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Juristische Personen ohne Gebietshoheit, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung des Jagdwesens und/oder die Verhütung von Wildschäden gehören

3.2
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die Aufgaben entsprechend der Nr. 3.1 erfüllen

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart
Projektförderung

4.2
Finanzierungsart
Bagatellgrenze: 500,00 DM

4.2.1
Anteilfinanzierung
bei den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9, 2.13, 2.14 und 2.16

4.2.2
Festbetragsfinanzierung
bei den Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.10, 2.11 und 2.15

4.2.3
Vollfinanzierung
bei Nr. 2.12

4.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung richten sich nach der Anlage.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Benutzung geförderter Schießstandanlagen Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten.

5.2
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zwanzig Jahren, Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die obere Jagdbehörde.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu erbringen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.10.2000 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe -RdErl. d . Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.05.1983 (MBL. NRW. 1983 S. 1418) zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.09.1996 (MBL. NRW. 1996 S. 1738)- aufgehoben.

8
Befristung

Diese Richtlinien sind bis zum 30.09.2005 befristet.

Anlage

Zuwendungen können gewährt werden bei den Maßnahmen nach

Nr. 2.1
Festbetrag
100.000,00 DM je Haushaltsjahr

Nr. 2.2
Festbetrag
100.000,00 DM je Haushaltsjahr

Nr. 2.3
Festbetrag
250.000,00 DM je Haushaltsjahr

Nr. 2.4
Festbetrag
650.000,00 DM je Haushaltsjahr

Nr. 2.5
Festbeträge

a) 20,00 DM je TeilnehmerIn/eintägig
b) 25,00 DM je TeilnehmerIn und Tag/mehrtägig

Nr. 2.6
Festbetrag
70.000,00 DM je Haushaltsjahr

Nr. 2.7
Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.

Nr. 2.8
Anteilfinanzierung in Höhe von 65 v.H.

Nr. 2.9
Anteilfinanzierung in Höhe von 80 v.H.

Nr. 2.10
Festbetrag
3.000,00 DM je Schweißhundstation/Haushaltsjahr

Nr. 2.11
Die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen werden jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.

Nr. 2.12
Vollfinanzierung

Nr. 2.13
Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.

Bei Zuwendungen, die den Betrag von 10.000,00 DM überschreiten, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80 v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.

Nr. 2.14
Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.

Bei Zuwendungen, die den Betrag von 10.000,00 DM überschreiten, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80 v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.

Nr. 2.15
Festbetrag nach Festlegung durch die Bewilligungsbehörde

Nr. 2.16
Anteilfinanzierung in Höhe von 50 v.H. bis 80 v.H.

Bei Zuwendungen, die den Betrag von 10.000,00 DM überschreiten, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Fördersatz. Dieser beträgt grundsätzlich 50 v.H. bis 80 v.H., in Einzelfällen bis 100 v.H.

MBl. NRW. 2000 S. 1291