Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 72 vom 27.11.2000 Seite 1513 bis 1526

Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf
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Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf

Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr

Genehmigung zur Änderung
der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem
des Verkehrsflughafens Düsseldorf

Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
v. 21.9.2000 - VA4-31-21/3 DL

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550) wird hiermit unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die der Flughafen Düsseldorf GmbH erteilte Genehmigung vom 03.10.1976 i.d.F. der Anpassungsbescheide vom 25.11.1992 und 17.07.1997 wie folgt geändert:

A. Entscheidungen

Auf Antrag der Flughafen Düsseldorf GmbH vom 26.08. bzw. 08.12.1999 wird gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.03.1999 (BGBl. I S. 550) hiermit unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die der Flughafen Düsseldorf GmbH erteilte Genehmigung vom 03.10.1976 i.d.F. der Anpassungsbescheide vom 25.11.1992 und 17.07.1997 wie folgt geändert:

Die unter III. angeführte Auflage Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:

"6
Flugbetrieb

6.1
Die Anzahl der Flugzeugbewegungen auf den Start- und Landebahnen 05R/23L und 05L/23R darf die mögliche Endkapazität der Hauptstart- und -landebahn 05R/23L nicht übersteigen.

6.2
Für Flüge im Linien- und Charterflugverkehr darf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert) in den Zeiträumen

- 06.00 bis 21.00 Uhr Ortszeit den Wert 36 Slots
pro Stunde

- 21.00 bis 22.00 Uhr Ortszeit den Wert 35 Slots

und

- 22.00 bis 23.00 Uhr Ortszeit
in der Winterflugplanperiode den Wert 15 Slots

und in der Sommerflugplanperiode den Wert 25 Slots

nicht übersteigen; maßgebend ist der jeweils letzte Stand der Koordination vor dem Flugereignis.

6.3
Eine Erhöhung des in 6.2 genannten Koordinierungseckwertes für den Zeitraum von 06.00 bis 21.00 Uhr Ortszeit um bis zu
2 Slots pro Stunde ist erstmals ab Beginn der Sommerflugplanperiode 2001 unter der Voraussetzung zulässig, dass deren flugsicherungstechnische Realisierbarkeit auf der Hauptstart- und -landebahn 05R/23L sowohl gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen als auch gegenüber der Genehmigungsbehörde durch eine gutachtliche Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle belegt wird (Erweiterungsstufe).

6.4
Für sonstige Flüge nach Instrumentenflugregeln dürfen vom Flughafenkoordinator - bzw. für kurzfristig erst am Ereignistag geplante Flüge nach Instrumentenflugregeln von der "DFS-Flugberatungsstelle Frankfurt" - zusätzlich 2 Flugzeugbewegungen pro Stunde koordiniert werden.

Sofern dadurch der Koordinierungseckwert von 36 Slots pro Stunde bzw. in der Erweiterungsstufe von 38 Slots pro Stunde überschritten werden sollte, dürfen diese sonstigen Flüge nach Instrumentenflugregeln nur nach Zustimmung der DFS koordiniert werden."

Die unter III. angeführte Auflage Nr. 9. wird wie folgt ersetzt:

"9
Fluglärm

9.1
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Flughafen Düsseldorf GmbH Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30.03.1971 (BGBl. I. S. 282) - FluglärmG - zu erstatten. Die Erstattung wird auf 80% des Höchstbetrages begrenzt, der durch Rechtsverordnung gem. § 9 Abs. 4 FluglärmG festgesetzt ist.

Das Tagschutzgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 1 dargestellten Grenzlinie eines äquivalenten Dauerschallpegels nach FluglärmG von 62 dB(A) umschlossen wird.

9.2
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Nachtschutzgebietes gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, hat die Flughafen Düsseldorf GmbH Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen zu erstatten. Diese haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge zum und vom Flughafen Düsseldorf zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren Schallpegel als 55 dB(A) auftreten, wobei eine ausreichende Belüftung durch den Einbau schalldämmender Belüftungsanlagen sicherzustellen ist.

Das Nachtschutzgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 6 dargestellten 75 dB(A)-Grenzlinie umschlossen wird.

9.3
Auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebiets gelegenen Grundstücks, auf dem vor dem 04.03.1974 Wohngebäude errichtet oder bauaufsichtlich genehmigt worden sind, die über zum dauerhaften Aufenthalt geeignete, bestimmte und genutzte Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone und Hausgärten) verfügen, hat die Flughafen Düsseldorf GmbH eine Entschädigung für die Nutzungsbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs zu leisten.

Das Entschädigungsgebiet umfasst das Gebiet, das von der in Karte 1 dargestellten 65 dB(A)-Grenzlinie umschlossen wird. Die Höhe der Entschädigung beträgt 2% des Verkehrswerts des jeweiligen Grundstücks.

Die Bewertung erfolgt durch den Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt in dem das Grundstück liegt.

Der Gutachterausschuss ist befugt, die Ermittlung des Verkehrswertes anhand von Richtwerten, zum Beispiel einer Marktrichtwertkarte, vorzunehmen und vergleichbare Immobilien zu Gruppen zusammen zu fassen. Die Kosten dieser Wertermittlung trägt die Flughafen Düsseldorf GmbH.

9.4
Liegt ein Wohngebäude oder Außenwohnbereich nur zum Teil im jeweiligen Schutzgebiet gemäß 9.1 bis 9.3, so gilt es/er als ganz im Schutzgebiet gelegen.

9.5
Die Verpflichtung der Flughafen Düsseldorf GmbH zur Erstattung bzw. Entschädigung entfällt, soweit das betreffende Gebäude zum baldigen Abbruch bestimmt ist.

9.6
Stehen Gebäude oder Außenwohnbereiche ganz oder teilweise im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers, so treten diese an die Stelle des Grundstückseigentümers.

9.7
Der Anspruch kann längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach umfassender Bestandskraft dieses Genehmigungsänderungsbescheides geltend gemacht werden.

9.8
Soweit die Flughafen Düsseldorf GmbH bereits nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm innerhalb der Schutzzone 1 des am 04.03.1974 festgesetzten Lärmschutzbereiches oder nach Nr. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden oder nach Nr. 2.2 des o.a. Planfeststellungsbeschlusses Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an Schlafräumen einschließlich schalldämmender Belüftungsanlagen erstattet hat, sind diese Leistungen auf die Verpflichtung der Flughafen Düsseldorf GmbH anzurechnen.

9.9
Im Übrigen bleiben Ansprüche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sowie die im Planfeststellungsbeschluss vom 16.12.1983 aufgeführten Auflagen zum Schutz vor Fluglärm unberührt."

Nach Auflage Nr. 9 wird folgende Auflage Nr. 10 angefügt:

"10
Weitere Auflagen zur Einhaltung der Einbahnkapazität, zur Gewährleistung der Flugsicherheit sowie zum Schutz von Umwelt und Natur bleiben vorbehalten."

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31.08.1998 (BGBl. I S. 2600) wird die

sofortige Vollziehung

meiner (vorstehenden) Entscheidung angeordnet.

E. Rechtsbehelfsbelehrungen

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich einzureichen. Der Klage sollen drei Durchschriften beigefügt werden.

Jeder Beteiligte muss sich, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Genehmigung soll in Urschrift oder in Ablichtung beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Auftraggeber zugerechnet werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, gemäß § 80 Abs. 5/§ 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung die vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfs beantragt werden.

MBl. NRW. 2000 S. 1523