Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 78 vom 22.12.2000 Seite 1631 bis 1640

Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 04. September 2000
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Änderung der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 04. September 2000

I.

764

Änderung der Satzung
des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
vom 04. September 2000

RdErl. des Finanzministeriums vom 24.11. 2000
G - 5403 - 7 - III B 1

1.
Die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes hat in ihrer Sitzung am 4. September 2000 gemäß § 48 Satz 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NRW. S. 92 / SGV. NRW. 764) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verbandssatzung vom 27. Juni 1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1734 / MBl. NRW. 1997 S. 1124 / SMBl. NRW. 764) beschlossen, dass § 8 Absatz 2 Satz 1 und § 15 der Verbandssatzung geändert werden. Der Wortlaut der Satzungsänderung ist nachfolgend abgedruckt.

2.
Die Satzungsänderung ist gemäß § 48 Satz 2 SpkG in Verbindung mit § 51 Satz 1 SpkG am 12. Oktober 2000 vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium genehmigt worden.

3.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

1.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die weiteren Mitglieder werden zu zwei Dritteln aus den in § 5 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Personengruppen und zu einem Drittel aus der in § 5 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Personengruppe gewählt."
2.
§ 15 erhält folgende Überschrift:

"§ 15 Arbeitsgemeinschaften, Obmännerausschuss, Gewährträgerausschuss"
3.
§ 15 wird ein Absatz 4 wie folgt hinzugefügt:

"(4) Die Vertreter der kommunalen Gewährträger im Verbandsvorstand bilden den Gewährträgerausschuss. Aufgabe des Gewährträgerausschusses ist es, in wichtigen Sparkassenangelegenheiten den Erfahrungsaustausch zwischen den kommunalen Gewährträgern zu pflegen und den Verband unter besonderer Berücksichtigung der kommunalen Belange zu beraten. Der Gewährträgerausschuss kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben."

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

Krefeld/Düsseldorf, den 6.November 2000

Vorsitzender der Verbandsversammlung
Dieter P ü t z h o f e n

Verbandsvorsteher
Dr. Karlheinz B e n t e l e

MBl. NRW. 2000 S. 1638