Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 8 vom 10.2.2000 Seite 101 bis 108

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung -
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Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung -

I.

8221

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
- Entschädigungsregelung -

Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999

Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 10. November 1999 gemäß §§ 7 Abs. 5 und 7, 11 Ziffer 12 der Satzung vom 1. September 1999 (GV. NRW. 1999 S. 532) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV – (BGBl. I 1976 S. 3845) die nachstehende Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse – Entschädigungsregelung – beschlossen:

§ 1
Tagegeld

1.
Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ein Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den betreffenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes - LRKG. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 8 Abs. 1 LRKG erstattet.

2.
Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes Absatz 1 entsprechend.

§ 2
Reisekosten

Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Kosten

1.
bei Flugreisen die Kosten der Economy- (Touristen-) Klasse,

2.
bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,

3.
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes nach § 6 Abs. 1 LRKG. Die Mitnahme von Personen ist nach § 6 Abs. 4 LRKG zu entschädigen,

4.
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 3
Pauschbetrag für Sitzungen

Je Sitzungstag wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 S. 1 SGB IV in Höhe von 100,00 DM für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Anzahl und Dauer gezahlt.

§ 4
Auslagen

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

§ 5
Pauschbetrag für Zeitaufwand

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:

1. der Vorsitzende des Vorstandes

400,00 DM

2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung

200,00 DM

Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 S. 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung
S c h n e i d e r

G e n e h m i g u n g

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 10. November 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsbestimmungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Essen, 10. Januar 2000
I.2 – 3546.115

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
S c h ü r m a n n

MBl. NRW 2000 S. 102