Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 8 vom 10.2.2000 Seite 101 bis 108

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG Anordnung nach § 32 AuslG (Altfallregelung)
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Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG Anordnung nach § 32 AuslG (Altfallregelung)

Innenministerium

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
nach den §§ 30 und 31 Abs.1 AuslG
Anordnung nach § 32 AuslG
(Altfallregelung)

Rderl. d. Innenministeriums v. 29.12.1999
IB3-44.53

Der Bund und die Länder haben am 18./19.11.1999 im Einvernehmen gemäß § 32 AuslG eine Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asyl- und Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet beschlossen (Anlage).

Zur Erläuterung gebe ich die folgenden Anwendungshinweise.

Die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die Gliederung des IMK-Beschlusses.

1.
Zu Ziffer. II.3.3.1, 1.Absatz

Der begünstigte Personenkreis umfasst sowohl Ehepaare als auch nichteheliche Lebensgemeinschaften oder Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, das entweder seit dem Stichtag oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet lebt. Es ist unschädlich, wenn ein Elternteil oder Ehegatte erst nach dem Stichtag eingereist ist.

Erfasst werden auch Asyl- bzw. Vertriebenenbewerber, deren Verfahren bereits beendet sind.

Für die Einbeziehung volljährig gewordener Kinder ist erforderlich, dass noch mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie lebt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch das volljährig gewordene Kind noch in familiärer Lebensgemeinschaft mit den anderen Familienmitgliedern lebt.

2.
Zu Ziffer II.3.3.1, 2.Absatz

Die Ausländerbehörde muss schlüssig darlegen, dass das Verhalten des Ausländers missbräuchlich auf ein Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. Die in der Klammer genannten Gründe sind beispielhaft. Sie indizieren nicht notwendig einen Missbrauch.

Zum Ausschlussgrund "verzögerte sukzessive Asylanträge" ist der Rechtsgedanke des § 43 Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen ist, ob die sukzessiven Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren oder ob nach den Umständen des Einzelfalles die zeitlich auseinander fallenden Asylantragstellungen der Familienmitglieder sachlich vertretbar waren.

Bei "wiederholten Folgeanträgen" kann von einem vorsätzlichen Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen Antragstellung Gründe vorgetragen wurden, die in der Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines bisher nicht vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen ließen.

Von einem "zwischenzeitlichen Untertauchen" ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer zwar den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen hat, der zuständigen Ausländerbehörde jedoch den neuen Aufenthaltsort einschließlich Anschrift unverzüglich bekannt gegeben hat.

3.
Zu Ziffer II.3.3.2

Die genannten Voraussetzungen müssen, ausgenommen die Erfüllung

der Passpflicht, am 19.11.1999 erfüllt sein und fortbestehen; dies gilt insbesondere für die Sicherung des Lebensunterhaltes durch legale Erwerbstätigkeit.

Für die Erfüllung der Passpflicht ist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen. Die Passpflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte.

Zur erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts (Buchst. a) ist zu beachten:

Sofern die Ausländer konkrete Angebote für Beschäftigungsverhältnisse vorlegen können, deren Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen oder einer von der Ausländerbehörde untersagten Arbeitsaufnahme gescheitert sind, ist ihnen Gelegenheit zu geben, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass bereits am 19.11.1999 eine feste Arbeitsplatzzusage vorlag, auf Grund derer der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert würde.

Dem Ausländer wird eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, um die Voraussetzungen für den Abschluss von Arbeitsverträgen zu schaffen. Innerhalb dieser Frist ist von dem Ausländer die Sicherung des Lebensunterhaltes durch legale Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

Für Familien mit Kindern (Buchst. a, 2. Spiegelstrich) ist der vorübergehende Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt unschädlich, sofern ein Zeitraum von sechs Monaten nicht überschritten wird und die ergänzende Hilfe weniger als die Hälfte des nach den Vorschriften des BSHG zu ermittelnden Bedarfs beträgt.

Bei der Bedarfsberechnung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familien mit Kindern (Buchst. a, 2. Spiegelstrich) ist entsprechend der Kinderzahl ein "fiktives" Kindergeld anzurechnen.

Beim Erfordernis "ausreichender Wohnraum" (Buchst. b) ist auf die Regelung in § 17 Abs. 4 AuslG abzustellen. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Ausländer noch in einer zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind und aus eigenen Mitteln das vom Träger der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt entrichten.

Mehrere Geldstrafen (Buchst. e) sind nicht zu addieren.

Die Straffälligkeit nur eines Familienmitgliedes hindert nicht die Anwendbarkeit der Altfallregelung für die Restfamilie, sofern diese die Voraussetzungen erfüllt.

4.
Zu Ziffer II.3.3.3

Der Familiennachzug ist ausschließlich auf den Ehegatten und (weitere) minderjährige Kinder beschränkt. Die Ehe muss bereits am 19.11.1999 bestanden haben.

5.
Zu Ziffer II.3.3.4

Eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfallregelung wird auf Antrag erteilt.

Die Ausländerbehörden sollen diejenigen Ausländer, die den Einreisestichtag erfüllen, in geeigneter Weise (z.B. bei Vorsprache des Ausländers bei der Ausländerbehörde) auf die Möglichkeit der Antragstellung hinweisen und zu den persönlichen Voraussetzungen für eine Altfallentscheidung beraten. Diese Belehrung sowie die anschließend dem Ausländer zu setzende Entscheidungsfrist von 6 Wochen ist aktenkundig zu machen.

Über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2000 zu entscheiden.

6.
Zu Ziffer II.3.3.6 und II.3.3.7

Die Ausschlussregelung nach Ziffer II.3.3.6 gilt für alle Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina, unabhängig davon, ob der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der IMK-Erlasslage geduldet oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens gestattet war.

Auch die Ausschlussregelung nach Ziffer II.3.3.7 betrifft alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo, und zwar sowohl bereits Ausreisepflichtige als auch noch im Verfahren Stehende, unabhängig davon, warum der bisherige Aufenthalt nicht beendet werden konnte.

Für beide Ausschlussregelungen gilt das Günstigkeitsprinzip, d.h. bei Doppelstaatsangehörigkeiten oder gemischt-nationalen Ehen bleibt die Altfallregelung grundsätzlich anwendbar.

7.
Ich bitte um folgende statistische Erfassungen:

a) Zahl der gestellten Anträge (Personen)

b) Zahl der erteilten Aufenthaltsbefugnisse (Personen untergliedert nach Familien bzw.Alleinstehenden oder Ehegatten ohne Kindern)

c) Zahl anhängiger Widersprüche/Klagen gegen Versagungen von Aufenthaltsbefugnissen nach dieser Regelung.

Ich bitte, die Angaben nach den Nationalitäten der betroffenen Personen zu gliedern.

Eine erste Übermittlung der Daten zum Stichtag 30.6.2000 erbitte ich – zusammengefaßt durch die Bezirksregierungen – bis zum 31.07.2000.

Die Abschlussstatistik zum Stichtag 31.12.2000 ist bis zum 31.01.2001 zu erstellen.

Ich bitte die Bezirksregierungen um unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden.

Anlage

Beschlussniederschrift

Über die Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister- und senatoren

der Länder am 19. November 1999 in Görlitz

TOP 12: Bleiberecht für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt

Az: IV H 5.1

Beschluss:

I.

1.
Die Innenminister und -senatoren der Länder begrüßen die Beschlüsse des Europäischen Rates von Tampere und fordern eine zügige Harmonisierung des Asylrechts in der Europäischen Union mit einer gerechten Lastenverteilung.

2.
Die Kosovoflüchtlinge müssen zügig zurückgeführt werden. Die Innenministerkonferenz begrüßt das vom Bundesminister des Innern erzielte Verhandlungsergebnis mit UNMIK und das Memorandum of Understanding. Die Innenminister und -senatoren schaffen unverzüglich die Voraussetzungen, dass im nächsten Frühjahr die Rückführung der Kosovo-Albaner in erheblichem Umfang erfolgen kann. Die Rückführung sollte im nächsten Jahr im Wesentlichen abgeschlossen werden.

3.
Der Aufenthalt von abgelehnten Asylbewerbern muss konsequent beendet werden. Wegen der langen Gesamtdauer der Verfahren und der Schwierigkeiten bei der Rückführung durch fehlende Papiere oder durch die Weigerung der Herkunftsländer, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, kann die zeitgerechte Rückführung in vielen Fällen nicht erfolgen.

Es wird eine Arbeitsgruppe auf Staatssekretärs-Ebene eingesetzt, die Vorschläge für die Lösung dieser Probleme erarbeitet.

II.

1.

Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern sind sich weiterhin darüber einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. Im Hinblick auf den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen, bekräftigen die Innenminister den Grundsatz, dass unbegründete Asylbegehren nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet führen dürfen.

2.
In einzelnen Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende mit Kindern betroffen sind, die sich schon lange auf Grund des vor dem 1. Juli 1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch integriert sind, soll dies jedoch nicht zu vermeidbaren Härten führen. Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29. März 1996 mit den in Nr. 3.1 und Nr. 3.5 genannten Stichtagen auf der Grundlage des § 32 des Ausländergesetzes fortgeschrieben und redaktionell angepasst.

3.
Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

3.1.
Asylbewerberfamilien und abgelehnten Vertriebenenbewerbern mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern kann der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, seitdem ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in die hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingefügt haben. Dabei muss der Ausländer mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, das sich seit dem 1. Juli 1993 oder seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält. In die Regelung können auch die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden, die eine Ausbildung durchlaufen, die zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss führt, oder die bereits beruflich eingegliedert sind.

Diese Regelung soll die Personen betreffen, die trotz der Ablehnung des Asylantrags aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Deshalb scheidet ein Verbleib aus, wenn die Aufenthaltsbeendigung von dem Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde (z.B. selbst verursachte Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verzögerte sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge, zwischenzeitliches Untertauchen).

3.2.
Der weitere Aufenthalt wird durch Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis für jeweils längstens zwei Jahre gewährt. Sowohl die Erteilung als auch jede Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis setzen außer der Erfüllung der Passpflicht das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 19. November 1999 voraus:

a) Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert.

Ausnahmen können in besonderen Härtefällen gemacht werden:

- bei Auszubildenden in anerkanntem Lehrberuf,
- bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind sowie

- Alleinerziehende mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18 Abs. 3 BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist,

- bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragsleistungen.

b) Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum.

c) Schulpflichtige Kinder erfüllen die Schulpflicht.

d) Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG liegen nicht vor; illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt (drei Monate) schaden nicht.

e) Der Ausländer hat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen können außer Betracht bleiben.

Unverschuldete Arbeitslosigkeit steht einer Verlängerung nicht entgegen.

3.3.
Bei Ehegatten ist ein Familiennachzug auf derzeit bereits bestehende Ehen beschränkt. Im übrigen ist ein Familiennachzug nach § 22 AuslG ausgeschlossen.

3.4.
Die für eine Altfallentscheidung in Betracht kommenden Familienmitglieder müssen sich innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen entscheiden,

- ob sie noch anhängige asyl-, ausländerrechtliche und vertriebenenrechtliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiter betreiben oder

-ob sie einen weiteren Aufenthalt nach der Altfallregelung beantragen wollen. In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss bringen.

3.5.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, die vor dem 1. Januar 1990 eingereist sind. Dies gilt auch, wenn sie sich zuvor im Beitrittsgebiet aufgehalten haben.

3.6.
Die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern stellen fest, dass die differenzierte Beschlusslage der Innenministerkonferenz zur Rückführung von ehemaligen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina sowohl der Lage vor Ort als auch den Interessen der Betroffenen Rechnung trägt. Aus diesem Grund erhalten Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina kein Bleiberecht auf der Grundlage dieses Beschlusses.

3.7.
Die Innenminister sind sich weiterhin darüber einig, dass die Regelung wie bisher in Anlehnung an den Beschluss vom 29. März 1996 nicht für ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo gilt. 1)

Die Durchführung der Altfallregelung wird durch den Bund zentral statistisch erfasst. Die Länder übermitteln dem Bund unverzüglich und laufend die erforderlichen Angaben über ihre Entscheidungen nach dieser Regelung.

Von den Ländern wird sichergestellt, dass unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2000, über alle in Betracht kommenden Altfälle abschließend entschieden worden ist.

Im übrigen gelten die Regelungen des Beschlusses vom 29. März 1996 unverändert fort.

1)Die Ständige Konferenz der Innenminister- und senatoren der Länder hat am 29.12.1999 im Umlaufverfahren folgenden Beschluss gefasst:

1.
Die Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern stellen fest, dass in Ziffer II.3.7 ihres Beschlusses vom 19.11.1999 zu TOP 12 ein Redaktionsversehen vorliegt, das der sonstigen Beschlusslage im Hinblick auf den Kosovo (TOP 6, TOP 12 I Nr.2) zuwiderläuft.

Der Ausschluss von der Bleiberechtsregelung gilt für alle Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo und nicht nur für ausreisepflichtige.

Ziffer II Nr. 3.7. des Beschlusses vom 19.11.1999 erhält daher folgende Fassung:

"Die Innenminister und –senatoren von Bund und Ländern sind sich weiterhin darüber einig, dass die Regelung wie bisher in Anlehnung an den Beschluss vom 29. März 1996 nicht für Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo gilt."

2.
Die Innenminister und –senatoren tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge, dass der so geänderte Beschluss den zuständigen Behörden bekannt gemacht wird.

MBl. NRW 2000 S. 103